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Rechtsgrundlage ElWOG: Vereinfachter Netzzutritt und Netzzugang für kleine Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger § 17a. (1) Erzeugungsanlagen oder Erzeugungseinheiten auf Basis erneuerbarer Energieträger und Demonstrationsprojekte im Bereich erneuerbarer Energie mit einer Engpassleistung bis 20 kW sind auf entsprechende Anzeige an den Verteilernetzbetreiber hin an das Verteilernetz anzuschließen. (2) Eine vollständige Anzeige nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Netzbenutzers und Anschrift der anzuschließenden Anlage; 2. bei neu zu errichtenden Anlagen: Lageplan; 3. gewünschter Beginn der Einspeisung; 4. Höchstleistung der Anlage in kW, die den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzbenutzers entspricht; 5. Anzahl und Lage der Zählerplätze; 6. Anlagen- und Betriebsart (wie zB Photovoltaikanlage, Kleinwasserkraftwerk, Voll- oder Überschusseinspeisung); 7. prognostizierte Jahresmenge in kWh; 8. bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen die in § 16a genannten Informationen. (3) Eine Anlage gemäß Abs. 1 ist anzuschließen, wenn der Verteilernetzbetreiber dem Netzbenutzer den Anschluss im Sinne des Abs. 5 schriftlich bestätigt oder nach Ablauf von 4 Wochen ab vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer keine Entscheidung des Verteilernetzbetreibers erfolgt ist. Sind die Angaben des Antragstellers für die Bestätigung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend schriftlich vom Netzbenutzer anzufordern. (4) Der Verteilernetzbetreiber kann binnen 4 Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer den Netzzutritt wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten verweigern und einen anderen Netzanschlusspunkt vorschlagen. Die Verweigerungsgründe sind in den Marktregeln näher zu definieren. Die Verweigerung ist dem Netzbenutzer gegenüber nachvollziehbar zu begründen. (5) Sofern keine Verweigerungsgründe gemäß Abs. 4 vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach vollständiger Anzeige durch den Netzbenutzer mit einer Anschlussbestätigung zu reagieren. In dieser Bestätigung hat der Verteilernetzbetreiber den jeweiligen Netzbenutzer über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu informieren sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife zur Verfügung zu stellen. (6) Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung. |
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Erläuterungen auf PV Austria: ALLGEMEINE ANSCHLUSSPFLICHT • Durch die im ElWOG eingeführte „Allgemeine Anschlusspflicht“ werden die Stromnetzbetreiber (genauer: die Verteilnetzbetreiber) dazu verpflichtet klare Bedingungen zu definieren zu denen ein Anschluss ans Netz möglich sein muss. Diese Grundlage des Netzzutrittsvertrages (oder laut Gesetzestext, des privatrechtlichen Vertrages) gilt sowohl für Verbraucher, als auch für Erzeuger von Strom. (§ 46 Abs 1 ElWOG) • Die „Allgemeine Anschlusspflicht“ legt außerdem fest, dass eine notwendige Optimierung, Verstärkungen oder ein Ausbau des Netzes kein Ausschlussgrund für die Einspeisung/Abnahme von elektrischer Energie sein darf. (§ 46 Abs 2 ElWOG) Einzig begründete Sicherheitsbedenken oder eine technische Inkompatibilität bilden mögliche Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht. (§ 46 Abs 3 ElWOG) • Weiters ist im Netzzugangsvertrag der Zeitpunkt der möglichen Inbetriebnahme vom Netzbetreiber anzuführen. (§ 46 Abs 4 ElWOG) • Diese mögliche Inbetriebnahme darf für Anlagen der Netzebenen 5 bis 7 maximal 12 Monaten nach Abschluss des Netzzugangsvertrags liegen. Bei Anlagen der Netzebenen 3 bis 4 sind es maximal 3 Jahre. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen. (§ 46 Abs 4 ElWOG) NETZZUTRITT • Anlagen mit einer Engpassleistung von 20 kW sind vom Netzbetreiber grundsätzlich an das Stromnetz anzuschließen. (Engpassleistung = jene Leistung mit der der Wechselrichter maximal ins Netz einspeisen kann) (§ 17a Abs 1 ElWOG) • Bei PV-Anlagen < 20 kW hat der Netzbetreibe innerhalb von 4 Wochen, ab vollständiger Anzeige, eine Zu- oder bei Sicherheitsbedenken, eine Absage, zu machen. Sollte innerhalb von 4 Wochen keine Absage erteilt werden, gilt der Netzzugang als gewährt. (§ 17a Abs 3 bis 5 ElWOG) • Bei Anlagen bis 250 kW kann die Einspeiseleistung zeitweise oder generell auf einen vereinbarten Maximalwert reduziert werden, wenn ohne Reduktion kein sicherer und effizienten Netzbetrieb möglich wäre. Die Einschränkung darf max. 1% der Maximalkapazität am Netzanschlusspunkt betragen und ist im Netzzugangsvertrag festzuhalten. (§ 54 Abs 5 ElWOG) NETZKAPAZITÄTEN • Verfügbare bzw. gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) sind vom Netzbetreiber mindestens quartalsweise zu veröffentlichen. (§ 20 Abs 1 ElWOG) • Der Netzbetreiber kann im Netzzugangsvertrag für gebuchte Netzkapazitäten eine Anzahlung (Reugeld) auf das voraussichtliche Netzzutrittsentgelt verlangen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die reservierte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird. Getätigte, aber verfallene Anzahlungen fließen dem Fördermittelkonto der EAG Förderabwicklungsstelle zu. (§ 20 Abs 2 ElWOG) |
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Irgendwie funktioniert die Email-Benachrichtigung bei abonnierten Themen nicht, muss da mal die Einstellungen prüfen... Danke für die Erläuterungen Dieser Satz würde für meinen Fall doch bedeuten dass ohne Sicherheitsbedenken (siehe übernächster Absatz) zumindest 20kW Wechselrichter Enpassleistung gewährt werden müssen. Da aber nur 17kW gewährt wurden ist "Aufgrund der Mittelspannung" ein Sicherheitsbedenken. Leider behandeln die Erläuterungen die Anlagen über 20kW nicht, es gibt nur den einen Absatz: Das hieße dass auch bei Anlagen >20kW technische Einrichtungen vorgeschrieben werden können? Gut, zumindest den letzten Satz kann ich ja erfragen. Dann müssen sie eh näher auf die Sicherheitsbedenken eingehen und mir eventuelle Optimierungen (siehe nächster Absatz) vorschlagen. Nur erschließt sich mir nicht ganz ob "Anschlusspflicht" heißt dass der Versorger das Netz anschlussfest machen muss, oder mir auch extrem hohe Kosten vorschreiben kann (wenn dies tatsächlich der Fall ist) und wenn ich diese trotzdem bezahle er mich dann anschließen lassen muss? Hierzu müsste man wissen, in welchem "Zustand" das Netz ist, aber wenn der Netzversorger Auskunftsgeber und Entscheidungsträger gleichzeitig ist, wirds etwas schwierig... |
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Gib deine Daten der E-Control weiter. Es muss eine Netzberechnung durchgeführt werden und nach dieser Berechnung wird die Anschlussleistung bestimmt. Die Netzberechnung muss vom VNB offengelegt werden! Die Schlichtungsstelle der E-Control ist dafür zuständig...und hilft Dir weiter. 1 |
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Gestern kam endlich der ersehnte Rückruf der Netz OÖ. Wie bereits schriftlich mitgeteilt ist es so dass unser Ortsnetz an der Grenze ist. Nach Auskunft der Dame befinden sich zuviele PV Anlagen in unmittelbarer Nähe. Dies entspricht auch tatsächlich der Wahrheit, allerdings alles kleine Anlagen mit meist 5kWp, zwei dürften um die 10kWp haben. Die 20KW Anschlusspflicht wurde bereits berücksichtigt (deswegen der 21kW Wechselrichter) die Limitierung auf 17kW besteht aber aufgrund des schlechten Ortsnetztes. Auch die Limitierung der Mittelspannung wurde ins Spiel gebracht, dies sollte aber im Falle einer Erweiterung/Verstärkung des Netzes eine Angelegenheit der NetzOÖ bleiben. Die 21kW Wechselrichter und 17kW Limitierung der Engpassleistung habe ich auch nach mehrmaliger Rückfrage noch nicht verstanden, wurde aber mir der Anschlusspflicht bis 20 kW (hier dürfte das Gesetz nicht eindeutig sein ob bis 20 oder 20,99 kW, deswegen 21kW) argumentiert. Was die Anschlusspflicht mit der maximalen WR WR [Wechselrichter] Größe zu tun hat weiß ich allerdings trotzdem noch nicht. Man kann jetzt ein Ansuchen zur Beteiligung des Netzausbaus stellen, dies würde sich dann ein Techniker detailliert ansehen. Eine ungefähre Richtung für die Kosten konnte man mir aber nicht geben. Nach Aussage der Dame werden in unserer Nachbarschaft keine weiteren Anlagen mehr ans Netz angeschlossen, nur Anlagen bis 4kW werden definitiv gestattet. Mein Nachbar plant aktuell die Errichtung einer PV, bin da mal auf das Ergebnis seitens des Netzbetreibers gespannt. Hatte auch vorab Kontakt zur e-control Schlichtungsstelle. Die würden sich dem Fall annehmen und mit einem Ergebnis ist meist nach wenigen Wochen zu rechnen (meist innerhalb eines Monats), da bei mir die Simulation in PVSol aufgrund der unterschiedlichen Himmelsrichtungen keinen so hohen Mehrertrag durch den größeren WR WR [Wechselrichter] brachte wie erwartet, werde ichs beim 17er belassen. Danke für eure Mithilfe. LG Jürgen |
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Kann der Netzbetreiber eigentlich auch eine bestimmte Anlagengröße verweigern wenn man einen entsprechenden Netzzutritt schon hat? Ich zahle 6600 (!) EUR für Netzzutritt 17,5 kW. Man sagte mir auch, das sei nicht nur wegen E-Autos sondern auch zwecks PV nicht so schlecht und ich habe schon vor eine 10-13 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] (135 qm Dachfläche, Sattel Ost West) zu machen. |
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Netzebene 7 ? Der VNB muss eine Netzberechnung vorlegen, nach dieser Berechnung darfst du dann einspeisen. Für diese max. Einspeiseleistung darf der VNB keine Kosten geltend machen. Möchtest du diese Einspeiseleistung erhöhen dann wird dir der VNB eine Kostenbeteiligung für den Netzausbau am nächstgelegenen technisch geeigneten Netzanschlusspunkt mitteilen. Du brauchst also für das Einspeisen keine Zusatzkosten an den VNB entrichten sofern du im Rahmen der berechneten Einspeiseleistung liegst. Zum Bezug: Eine Ladestation mit 11kW Leistung ist "nur" Anzeigepflichtig. Auch hier kann der VNB keine Zusatzkosten (NE7) fordern. Das wird sich aber in absehbarer Zeit ändern. Wenn flächendeckend die Smartmeter ausgerollt sind wird es eine Leistungsmessung geben und nach Spitzenlast abgerechnet. Brauchst du unbedingt 17.5kW Bezugsleistung? |
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Ja so ähnlich hat er es erklärt. Doch für jedes kW PV muss man irgendeine Pauschale abdrücken afaik (steht glaub ich auf pv austria was...). Geht um die KELAG / KNG. Ja ist NE7. Und ja ich wollte keine 3,5 kW - ich weiß, dass da die Vorzählersicherung nicht so tragisch ist (will 63A) - aber er meinte halt für 2x 11 kW + PV und für zukünftiges bietet er das halt so an. Weil das wird es in Zukunft nicht mehr geben. Ob ich jetzt 17,5 kW hab oder 5 kW war mir erst egal. Aber man zahlt halt je kW einen gewissen Satz. So sind es zwar 6600 Euro aber dann ist Ruhe. Und die 63A nutze ich wohl eh nicht aus... |
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Nein das ist ein Irrtum das du für jedes kVa PV eine Pauschale abdrücken musst, wer hat dir das eingeredet? Wenn du 2x11kW für Ladestationen brauchst dann ist es verständlich das du eine Aufzahlung hast, aber 17.5kW sind dann nicht 22kW Anschlussleistung. |
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Hier steht doch was? https://pvaustria.at/eag-netzthemen/ Unten die Tabelle... Ja ich mache eh eine 63A Vorsicherung. Die kann ich aber mit 3,5 kW Netzzutritt auch machen? Dem Netzbetreiber ist es egal (Zitat) was ich hinter dem Panzerkasten mache, solange das damit vereinbar ist. Nur wenn mehr als 15.000 kWh (?) fließen, muss halt nachgezahlt werden. Ich dachte immer 3,5 kW = 35A Vorzählersicherung, 5 kW = 50A Vorzählersicherung ... Wie gesagt, ich schrieb damals nur, was ich gerne hätte. PV, Neubau, 2x 11 kW (in der Realität eh PV geführt und ich hab Zeit...). Dann kamen sie gleich mit den 6,6k für 17,5 kW. Ja vermutlich wollten sie einfach noch brav kassieren für den bevorstehenden Trafoumbau, aber der Betreuer meinte halt, damit ist für die Zukunft alles geregelt und andere werden nachzahlen dürfen weil immer mehr Netzbezug stattfindet (sehe ich nicht so, da immer mehr PV / Eigenverbrauch aber auch da wird ja eingespeist). Naja und ob ich jetzt 2,5-3k oder 6k hab - dann ist Ruhe |
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Diese Woche bekam mein Nachbar das Ergebnis. Seine in Vollbelegung eingereichte Anlage mit 24kWp und 20kW Wechselrichter geht ohne irgendwelche Einschränkungen durch 😄 LG Jürgen |
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Servus Jürgen! was hast denn du Rückleistungsbeschränkung bei dir stehen? Geht das mit den 17kw des bestehenden WR WR [Wechselrichter] einher also 17kVA? |
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Ich weiß nicht was du im Detail meinst. Aber mein jetziger WR WR [Wechselrichter] hat auch die 17kW, mehr wurde nicht gestattet. Nur der Wechselrichter hätte ein größerer mit 20kW sein dürfen sofern dieser auf 17kW beschränkt wird. |
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Ja genau das meine ich. Habe auch 20 kw beantragt und darf jetzt nur 11 kVA einspeisen und muss daher drosseln. Werde dennoch 20 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] installieren um im Winter dann für die Wärmepumpe etwas mehr Saft zu haben. Für den Überschuss im Sommer muss ich mir noch etwas überlegen, Vielleicht eine öffentliche E-Ladedtelle 😂🥳 |
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Hallo! Ich schließ mich hier dem Beitrag an, da ich auch eine Frage zum Netzzutritt habe: Wir errichten eine Anlage mit 16,94 kwp kwp [kWpeak, Spitzenleistung] Modulleistung und 15 kw Wechselrichter. Habe heute von Netz NÖ ein Schreiben bekommen, dass sie mir das Netzzutrittsentgelt für meinen beantragten Anschluss verrechnen, ... und zwar für Einspeisung 11 kw! 🤔 Heißt, dass das es passieren kann das vom produzierten strom nicht alles eingespeist werden kann? Laut meinem Verständnis bräuchte ich ja 15 kw, oder? |
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Dann kannst du 11 kW max. einspeisen und die Differenz selbst verbrauchen, was ja unter Umständen sogar passen könnte :) - besser wäre wohl eine entsprechend höhere Einspeiseleistung (ich nehme an, die Anlage ist auf Süden ausgerichtet?) |
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Ja wobei wenn man dann doch mehr als 11 kw einspeisen könnte ... weil man eventuel gerade wenig selbstverbrauch hat ... herschenken will ich ja auch nix 😕 Das kw einspeiseleistung kostet 11 euro, also fällt das nicht ins gewicht. Das Ansuchen bei Netz NÖ hat mein Solateur gestellt, deshalb weiß ich jetzt nicht ob Netz NÖ nicht mehr genehmigt hat oder das Ansuchen falsch war. Ja Anlage ist Richtung Süden ausgerichtet. Weißt du ob Netz NÖ auch eine Einspeiseleistung von 15 kw akzeptiert? |
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Das weiß ich leider nicht :/ bin nicht aus der Gegend. Aber hier sind sicher genügend Experten bzw. User, die Erfahrung damit haben. Bei mir ist Kärnten entscheidend :D |
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Annahme: Dein Solateur hat sicher einen 15kW Wechselrichter angefragt, in dem Fall wuerde 15kW zugesagt wenn 15kW technisch im Netz als Rueckeinspeisung moeglich waeren. Lass Dir vom Solateur errechnen welche Wechselrichterverluste du haettest bei einem Einspeiselimit von 11kW. Die Spitzenwerte sind oft nur in April/Mai/Juni/teils noch Juli und nur um 11.30 bis 12.30 und man staunt nicht schlecht wie wenig man "verliert" |
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Alles gut, ich vermute mal du hast für dein Haus bereits ein Bezugsrecht von 4kW gekauft? Das wäre üblich und du musst jetzt nur mehr die Differenz auf 15kW, also die angegebenen 11kW, bezahlen. Das sollte aber so auch im Schreiben von Netz NÖ stehen. |
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Hallo fudi6489, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Rechtsgrundlage PV-Netzzugang |
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Ganz einfach. 4kw hausanschluss hast ja schon. Du zahlst daher 11kw "auf" um auf 15kw zu kommen 😉 Passt alles so. Fani war schneller 😅 |
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