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Sachverständigen-Honorar für Baugenehmigung

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  •  mackica
  •   Gold-Award
29.3. - 17.7.2022
7 Antworten | 4 Autoren 7
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Frage in die Runde - 
Wird in anderen Gemeinden auch noch (illegal) ein Sachverständigen-Honorar verlangt für Baugenehmigungen? Wenn ja, in welcher Höhe? 

Gebt bitte mal Rückmeldungen. Ich weiß nicht ganz ob ich wirklich berufen soll gegen die 480 Euro (für Gartenhütte mit PV), da man mir  "ja eh schon 110 Euro" nachgelassen hat (somit jetzt nur noch 370 Euro). Wie am Bazar ist das...

  •  renevents
4.4.2022  (#1)
Habe ebenso gerade eine Einreichung gemacht. Genauso eine Gartenhütte und eine Einfriedung.  Auch hier waren es knapp 500 Euro Honorar. ... :/

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  •  mackica
  •   Gold-Award
4.4.2022  (#2)
Da bin ich ja noch sehr günstig weggekommen... wirst Einspruch erheben?
Amtssachverständiger oder NA-SV?

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  •  farinius
4.4.2022  (#3)
@mackica Warum ist das illegal? Ich hab auch gerade eine ca. 500€ Rechnung erhalten

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  •  mackica
  •   Gold-Award
4.4.2022  (#4)
Weil
- für Amtssachverständige nur Kommissionsgebühren für Tätigkeiten außerhalb der Behörde verlangt werden dürfen.
- bei Nichtamtsachverständigen müssen diese vorher per Bescheid bestellt werden, Du musst darüber informiert werden und Dein Einverständnis geben. 

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  •  mackica
  •   Gold-Award
5.4.2022  (#5)

zitat..
farinius schrieb: gerade eine ca. 500€ Rechnung erhalten

naja, wenn s um ein ganzes Haus mit Drumherum (Garage, Einfriedung,..) geht wird mn sih nicht aufregen. Da machen ja allein die STempelmarken einiges aus.

Aber nur für eine Gartenhütte? Da reicht allein die Tatasache dass die Behörde hierfür überhaupt einen SV heranzieht um die Kosten aufzuheben. Denn so viel Fachkenntnis muss die Behörde selbst haben.... auch da gibt s schon genug Beispiele wo Leute Einspruch erhoben haben und recht bekamen. 
(Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes aus, bedarf es keines Sachverständigenbeweises (vgl VwGH 24.04.2007, Zl 2006/05/0224). 

Ein einer Amtshandlung beigezogener Sachverständiger des Gebietsbauamtes ist auch dann als ein der Behörde zur Verfügung stehender (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0234) Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG anzusehen, wenn er in seiner "Privatzeit" tätig wird. Er erhält für seine Tätigkeit ein seiner Einstufung in das Gehaltsschema für den öffentlichen Dienst entsprechendes Gehalt und hat daher keinen Anspruch auf Sachverständigengebühren (vgl. Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, S. 141). Für ihn sind dann die anfallenden Kommissionsgebühren zu verrechnen, welche, soferne die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 AVG vorliegen, demjenigen vorzuschreiben sind, durch dessen Verschulden die Amtshandlung erforderlich wurde. Da dem Beschwerdeführer ohne Rechtsgrundlage jedoch nicht nur Kommissionsgebühren, sondern auch "Sachverständigenkosten" vorgeschrieben worden sind und die belangte Behörde das Fehlen einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage nicht erkannte, belastete sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_1997050191_19971202X00

Oder:
Amtssachverständige, die der Landesregierung oder den örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Verfügung (vgl VwGH 06.09.2011, Zl. 2008/05/0242; 25. 2. 2010, Zl 2005/06/0370, mwH).  
Im Beschwerdefall kann den Akten nicht entnommen werden, dass sich die Gemeinde beim Amt der Landesregierung um die Zurverfügungstellung eines amtlichen Sachverständigen bemüht hätte. Daher kann nicht nachvollzogen werden, dass die Voraussetzung des § 52 Abs. 2 AVG im Beschwerdefall für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlagen. Aufgrund dieser Rechtslage sind die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen daher nicht dem Bewilligungswerber bzw. Beschwerdeführer vorzuschreiben 

 
Reichen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Fachkenntnisse der Behörde zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes aus, bedarf es keines Sachverständigenbeweises (vgl VwGH 24.04.2007, Zl 2006/05/0224).

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  •  joe_pam
14.7.2022  (#6)
Hallo!
Hast du diesbezüglich etwas unternommen? Habe genau denselben Fall gerade...
lG JP


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  •  mackica
  •   Gold-Award
17.7.2022  (#7)
Nein, da Gemeinde ja etwas nachgelassen hat und wir keinen Streit wollten.

Und wie wirst Du weiter vorgehen?

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