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NÖ: Carport: Wand an Grundgrenze erforderlich? [NÖ]

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
14.4.2022 - 26.4.2023
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Hallo!

In der OIB 2.2 ist beschrieben, dass für Carports <50m² eine Wand an der Grundstücksgrenze dann erforderlich ist, wenn mit einer Brandübertragung auf Nachbargebäude zu rechnen ist.
Wie kann man herleiten wann dies der Fall wäre? 

Das Hauptgebäude am Nachbargrundstück ist 3m von der Grundgrenze entfernt, weitere Gebäude (z.B. Nebengebäude ect.) existieren nicht.

Kann man davon ausgehen, dass bei 3m Abstand mit einer Brandübertragung zu rechnen ist?
In der OIB 2 sowie 2.2 sind des öfteren die Abstände 2m und 4m als "Mindestabstand ohne spezielle Anforderungen" angeführt (zwischen zwei Gebäuden bzw. zur Grundstücksgrenze), kann ich das so interpretieren, dass 2m Abstand der jeweiligen Gebäude beideseitig der Grundgrenze = 4m Abstand der beiden Gebäude der erforderliche Abstand wäre ab welchem mit keiner Brandübertragung mehr zu rechnen ist, ergo bei einem Gebäude in 3m Abstand zur Grundgrenze würde das Carport an der Grundgrenze eine Wand benötigen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

  •  obstgarten
16.4.2022  (#1)
Dieselbe Frage habe ich auch. Haben vor kurzem das Projekt eingereicht (Bezirk MD), und bis jetzt konnte uns niemand einen klaren Gesetzestext vorlegen, ab wann so eine Wand wirklich verpflichtend ist.
Unser Carport ist 6m breit und schließt direkt an die (gemauerte) Garage des Nachbarn an. Wir haben allerdings im hinteren Bereich des Carports einen Schuppen, der fast auf die volle Breite geht.

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
18.4.2022  (#2)

zitat..
obstgarten schrieb: Unser Carport ist 6m breit und schließt direkt an die (gemauerte) Garage des Nachbarn an.

Wenn die Garage der Nachbarn über die volle Tiefe eures Carports verläuft und mindestens genauso hoch ist, dann ist die Antwort dass ihr keine zweite Mauer bei eurem Carport mehr benötigt, da die erforderliche Mauer an der Grundgrenze schon auf der Nachbarseite besteht.


zitat..
obstgarten schrieb: Wir haben allerdings im hinteren Bereich des Carports einen Schuppen

Dieser müsste ev. seperat beurteilt werden, je nach Positionierung (Abstand zur Grundgrenze) und Größe, sowie Bebauung am Nachbargrundstück.

Und um nochmals auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen, so bin ich in den Erläuternden Bemerkungen zur OIB 2 fündig geworden so wie ich denke.
Falls jemand vor der gleichen Frage steht möchte ich hier diese Erkentnis nicht vorenthalten:
"In Übereinstimmung mit der OIB-Richtlinie 2.2 sollen gemäß Punkt 4.2 (b) untergeordnete
eingeschoßige Bauwerke mit insgesamt nicht mehr als 50 m² überbaute Fläche in den seitlichen Abstand von 2,00 m hineinragen dürfen, wenn aufgrund der baulichen Umgebung mit einer Brandübertragung auf die Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist. Dies wird z.B. dann erfüllt, wenn die Gebäude auf der Nachbarliegenschaft mindestens 4,00 m entfernt angeordnet werden und mit einer Bebauung nicht zu rechnen ist"


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  •  cgrue
21.4.2022  (#3)
Guten Morgen,
ich sehe bei den Planungen immer (es sei den Wegrecht Gewässer etc) eine Wand an der Grundgrenze vor. Da der Nachbar ja quasi jederzeit eine bauliche Anlage dazustellen kann.

zitat..
ProjectX schrieb: Wenn die Garage der Nachbarn über die volle Tiefe eures Carports verläuft und mindestens genauso hoch ist, dann ist die Antwort dass ihr keine zweite Mauer bei eurem Carport mehr benötigt, da die erforderliche Mauer an der Grundgrenze schon auf der Nachbarseite besteht.

Ja dann hast du ja den Fall das auf das Bauwerk (oib 2.2 ->Bauwerk nicht Gebäude) ein Brand übergreifen kann und die Wand auf deiner Seite notwendig ist! 
 

zitat..
ProjectX schrieb: z.B. dann erfüllt, wenn die Gebäude auf der Nachbarliegenschaft mindestens 4,00 m entfernt angeordnet werden und mit einer Bebauung nicht zu rechnen ist

hierzu würden mich auch andere Meinungen sehr interessieren... "mit einer Bebauung nicht zu rechnen ist" das wäre ja nur bei einem Servitut, Verkehrsfläche, Gewässer und ein paar Grünlandwidmungen, Maximale Dichte erreicht der Fall.


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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
25.4.2023  (#4)
Zur Beantwortung meiner eigenen Fragestellung als Hilfestellung für zukünftige Forumnutzer:

zitat..
ProjectX schrieb: In der OIB 2.2 ist beschrieben, dass für Carports <50m² eine Wand an der Grundstücksgrenze dann erforderlich ist, wenn mit einer Brandübertragung auf Nachbargebäude zu rechnen ist.
Wie kann man herleiten wann dies der Fall wäre? 

Analog zu OIB-FAQ zu OIB 2 für untergeordnete eingeschoßige Bauwerken mit insgesamt nicht mehr als 50 m² überbaute Fläche - auch anwendbar für Carports bis 50m²: Eine Brandübertragung auf Bauwerke auf Nachbargrundstücken ist nur dann nicht zu erwarten, wenn Gebäude auf der Nachbarliegenschaft min. 4m entfernt angeordnet werden oder wenn es sich bei den Gebäuden auf der Nachbarliegenschaft um "untergeordnete eingeschoßige Bauwerke", Gebäude der GK 1 oder Reihenhäuser der GK 2 handelt, genügt auch ein Abstand dieser Gebäude/Bauwerke von 2,00 m.
Nach meinem aktuellem Wissensstand müssen zum Stichtag der Einreichung alle bestehenden sowie bewilligten Gebäude/Bauwerke auf dem betreffenden Nachbargrundstück - ausgenommen bewilligungsfreie gemäß §17 - berücksichtigt werden. 

Bezüglich der Fragestellung wie mit einer Situation umzugehen ist, wenn an der gemeinsamen Grundstücksgrenze am Nachbargrundstück wie in oben genannten Beispiel von "obstgarten" über ganze Länge und Höhe wo das eigene Carport angebaut werden soll schon eine entsprechende Wand (z.B. von Garage) vorhanden ist, bin ich nach wie vor nicht ganz sicher, tendiere aufgrund des Wortlauts im Gesetzestext aber wie auch cgrue vorsichtig zur Meinung, dass tatsächlich eine zweite Wand auch beim eigenen Carport erforderlich sein würde, da ja ansonsten eine Brandweiterleitung auf die Nachbargebäude nicht ausgeschlossen werden kann. Was natürlich eine Diskrepanz in der Gesamtsituation - je nach Reihenfolge der Ausführung Carport vor Garage (1 Wand an Grundstücksgrenze bei Garage) bzw. Garage vor Carport (zwei Wände an der Grundstücksgrenze) mit sich bringen würde, aber vielleicht kann mich hierzu noch jemand eines Besseren belehren.

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  •  greme
26.4.2023  (#5)
Hallo!

Ich hatte gerade das gleiche Thema im Burgenland.

Hier wurde mir seitens Bauamt mitgeteilt, dass ich eine Brandschutzmauer benötige. 
Habe mich mit dem Nachbarn abgestimmt und es wurde ein Dokument aufgesetzt, dass aktuell keine Bauten geplant sind.
Dies hat dem Bauamt gereicht und fertig.

Natürlich habe ich jetzt das Risiko, sollte er etwas hinbauen, dass ich nachträglich eine Mauer hinstellen müsste. Ist auch so im Dokument festgehalten.

LG
greme

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