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Erster schwerer Fehler!! "Mündlich" geht im Baurecht gar nichts! Nur einen Plan abgegeben oder auch ein Bauansuchen gestellt?? Plan abgeben allein ist gar nichts! Und DU hast offensichtlich nie eine Bewilligung bekommen. Ist dir die nicht abgegangen? Der einzige Sinn und Zweck, einen Plan einzureichen, ist, dafür auch eine Bewilligung zu bekommen. Wenn du eine solche Bewilligung (Bescheid!) nicht in Händen hast, dann ist auch nichts bewilligt worden. Und nur das zählt. Wie gesagt: is auch wurscht. Selbst wenn du den Nachweis dafür hättest, würde das nichts helfen. Es fehlt dir offensichtlich die Bewilligung, d.h. der Bewilligungsbescheid! Die Aufschließungsabgabe wurde dir mit Bescheid vorgeschrieben?? Was wurde in diesem Bescheid als Anlass für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe angeführt?? Was heißt "für alle bestehenden Gebäude"?? Für alles was da steht vom Grunde auf in seiner Gesamtheit? Oder doch nur für die bisher nicht bewilligten Zu- und Umbauten?? |
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Also ja -- für alles was da auf dem Grund steht ... Und -- wir haben ja gar nichts gebaut (wegen Bewilligung und so) -- alle Gebäude sind vor 1980 gebaut worden; Ober braucht man für die bereits vor 1980 gebauten dann auch eine nachträgliche Bewilligung? Ursprünglich haben die auch einen Bestandsplan für alle bestehenden Gebäude verlangt ... |
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Du hast eingangs etwas von einer "Fertigstellung 1962" geschrieben. also hats da einmal eine Bewilligung gegeben, oder nicht? Wer da gebaut hat is egal. Es sind offensichtlich "Schwarzbauten" und DU bist jetzt der Eigentümer. Also musst DU dich mit den allfälligen Konsequenzen herumschlagen. Baurecht ist ein sogenanntes "dingliches Recht". Vereinfacht gesagt heißt das, es betrifft immer den jeweiligen Bauwerkseigentümer. Eine Baubewilligungspflicht mit dem Erfordernis eines schriftlichen Bewilligungsbescheides für diverse Bauvorhaben gibt es in NÖ seit der Bauordnung 1883!! |
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Ja -- das weiß ich großteils; Ein Gebäude wurde 1962 Bewilligt und es gibt auch Fertigstellungs... Ein zweites Gebäude (Lager, Werkstatt, ...) wurde um 1980 errichtet und es gibt dazu nichts; Wie gesagt waren wir vor dem Kauf auf dem Bauamt und die haben gemeint wir sollten einfach einen Bestandsplan bringen - das haben wir dann auch gemacht und jetzt haben die den angeblich nie bekommen, akzeptieren ihn jetzt nicht mehr und wollen einen Einreichplan für alles ... Die Aufschliessung der 2ten Parzelle auf dem das nicht genehmigte Gebäude steht hat geklappt und die Kanalgebühren haben sie auch neu berechnet ... Muss man da jetzt wirklich einen kompletten Einreichplan nach jetztiger Bauordnung für alles machen? Das geht ja gar nicht -- ist sicher anders gebaut als jetzt gefordert ... |
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was jetzt? Du meinst "Benützungsbewilligung"? Aha, es hat "geklappt"! Also warst du zufrieden damit? Und warum beantwortest du meine Frage nicht?: |
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Ja -- Benutzungsbewilligung; Das mit der Aufschließung hat der Notar gemacht und es steht im Kaufvertrag, dass das nötig ist, weil ein Gebäude drauf steht; |
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Wenn es eine Benützungsbewilligung gibt, dann muss es auch eine Baubewilligung geben. Warum also verlangt die Gemeinde jetzt eine nachträgliche Bewilligung für "Alles"? Oder wurden die damals bewilligten Bauwerke in der Zwischenzeit derart abgeändert, dass sie durch die alte Bewilligung nicht mehr gedeckt sind? Was genau hat da der Notar gemacht? Was hat die Aufschließungsabgabe im Kaufvertrag zu suchen? Aufschließungsabgaben werden von den Gemeinden mit Bescheiden vorgeschrieben. Also nochmal: Wann hat die Gemeinde einen solchen Bescheid ausgestellt? An wen hat sie ihn gerichtet? Und was genau steht in diesem Bescheid als Begründung, warum die Aufschließungsabgabe jetzt fällig wurde? Könntest du das bitte beantworten?! |
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Bescheid ist vom 26.2.2014 Sie haben der Baubehörde am 16.01.2014 gemäߧ 10 NÖ Bauordnung 1996 die Änderung der Grundstücksgrenzen durch Vereinigung der Grundstücke Parz. Nr. ... angezeigt. Gemäß § 39 NÖ Bauordnung 1996 haben Sie als Grundeigentümer/Abteilungswerber für den neugeformten Bauplatz auf Grund der bewilligten Änderung der Grenze eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von .... Im KV steht, dass das eben gemacht wird, weil ein Objekt teilweise auf der nicht aufgeschlossenen Parzelle steht ... |
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OK, Anlass für die Vorschreibung war also die Grundstücksvereinigung (und nicht die Erteilung einer Baubewilligung). Hast du diese Baubewilligung (einschließlich bewilligter Pläne)?? Und: du musst die Fragen beantworten: Antwort??? |
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steht in der Frage ... |
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