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NÖ - gekuppelte Bauweise [NÖ]

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  •  Zipferlak
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
16.5. - 23.5.2022
7 Antworten | 4 Autoren 7
7
Hallo,

ich hätte eine Frage zur gekuppelten Bauweise in NÖ. Speziell geht es um die Formulierung "überwiegend aneinander anzubauen" in §31 des NÖ Raumordnungsgesetz.
* Ist mit "überwiegend" einfach "mehr als bzw. mindestens 50%" gemeint? 50% wovon? Von der Wandfläche? Von der Gebäudelänge im Grundriss?
* Und was genau gilt alles als "anbauen"?

Auf den Fotos ist die Schachtel jeweils ein (als Rohbau) schon vorhandenes Haus auf dem Nachbargrundstück und die Holzwürfel eine Möglichkeit für unser Gebäude.

1.) Zum Einstieg - das hier dürften wir theoretisch so bauen, richtig?

2022/20220516649407.jpg
Also: 100% der zum Nachbarn orientierten Gebäudefläche schließt an dessen Gebäude an.

2.) Wie würde es hiermit aussehen?

2022/20220516288235.jpg
Hier wären ja 50% der zum Nachbarn orientierten Gebäudefläche (bzw. der Gebäudelänge im Grundriss) an dessen Gebäude angebaut. Reicht das? (Oder halt zumindest, wenn's 51% wären?)

3.) Oder so?

2022/20220516865322.jpg
Hier wären wiederum 50% der Gebäudefläche angebaut (allerdings sogar 100% der Gebäudelänge im Grundriss).

4.) Und falls 3. erlaubt ist - reicht auch sowas hier?

2022/2022051690553.jpg

2022/20220516892621.jpg

Schon im Voraus vielen Dank für alle Erläuterungen!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.5.2022  (#1)
Iregndwie hab ich das Gefühl, dass da ein gedanklicher Fehler bei dir mitschwingt.

Beim Kuppeln hast du 2 Kriterien, die erfüllt sein müssen:
1. Kriterium:
Du musst dein Hauptgebäude mir der Seitenfront an die Grundgrenze stellen. Da geht es nicht um ein "überwiegend", sondern die gesamte Seitenfront muss direkt an der Grenze stehen.
Und das unabhängig davon, ob beim Nachbarn schon was steht oder nicht.

2. Kriterium:
Sollte beim Nachbarn schon ein Hauptgebäude an der Grundgrenze stehen, dann (und nur dann) müssen sich die seitlichen Frontflächen der beiden Hauptgebäude (bezogen auf die kleinere Frontfläche) zumindest zu mehr als 50% überdecken. Das "überwiegend" bezieht sich also ausschließlich auf das 2. Kriterium und kommt nur zur Anwednung, wenn es ein Nachbargebäude an der Grundgrenze bereits gibt.

Ich glaube du machst den gedanklichen Fehler, das "überwiegend" auf deine eigene Seitenfront zu beziehen - d.h. auf das 1. Kriterium. Also in dem Sinne, dass nicht deine gesamte Seitenfront an der Grundgrenze stehen muss, sondern nur ein überwiegender Teil. So steht´s aber nicht im Gesetz.
Du musst zunächst die zum Nachbarn gewandte Seite (=seitliche Front) deines Hauptgebäudes direkt an die Grundgrenze situieren - und zwar zur Gänze. Nur dann wird das 1. Kriterium für "gekuppelt" grundsätzlich erfüllt. Du kannst dabei dein Hauptgebäude soweit entlang dieser seitlichen Grundgrenze nach vorne oder hinten schieben, wie du willst (natürlich unter Beachtung von vorderen/hinteren Baufluchtlinien sowie Ortsbild), sofern am Nachbargrundstück noch kein Hauptgebäude an dieser seitlichen grundgrenze steht.
Gibt es dieses Hauptgebväude am Nachbargrund aber bereits, dann darfst du nicht mehr beliebig nach vorne oder hinten verschieben, sondern dann (und erst dann) ist das 2. Kriterium zu beachten, nämlich: die Seitenfronten der beiden Hauptgebäude müssen sich zu mehr als 50% (also"überwiegend") überdecken (bezogen auf die kleinere Front der beiden Gebäude).

Ich hoffe, es war jetzt auch verständlich, was ich meine.

1
  •  Zipferlak
17.5.2022  (#2)
Hallo,

zitat..
Karl10 schrieb: Iregndwie hab ich das Gefühl, dass da ein gedanklicher Fehler bei dir mitschwingt.

Ja, das kann gut sein! emoji

zitat..
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen [...]

Tatsächlich hab ich hier "überwiegend aneinander anzubauen" so interpretiert: Ein überwiegender Teil der Hauptgebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist aneinander anzubauen.

Wenn ich dich richtig verstehe, hätte ich es aber eher so lesen sollen:

zitat..
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze - überwiegend aneinander - anzubauen [...]

oder überhaupt gleich:

zitat..
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze anzubauen, und zwar überwiegend aneinander [...]


So oder so - das heißt, von meinen Fotos wäre ausschließlich das 1. zulässig, richtig?

Oder kann ich beim 3. argumentieren: Das Gebäude ist ja "an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze angebaut", wenn auch nicht in voller Höhe?

P. S.: Ich würde behaupten, dass mein Missverständnis ein wenig durch die Formulierung "an DER [...] Grundstücksgrenze" nahegelegt wird. Das klingt so, als würde es nur den Geltungsrahmen der übrigen Regel - "sind überwiegend anzeinander anzubauen" - definieren. Wenn da stehen würde "sind an DIE Grundstücksgrenze anzubauen" wäre meiner Ansicht nach klarer, dass das schon selbst das 1. Kriterium ist.
Aber ich bin ja nur Sprachpedant, kein Jurist... emoji


1
  •  herbiw
  •   Bronze-Award
19.5.2022  (#3)
Mit der Info sind mal 1 in Ordnung und 2 und 4 jedenfalls auszuschließen.

Wenn du bei 3 nicht irgendwie trickst sondern auf der einen Seite ein Geschoss und auf der anderen mehrere ausführst sollte es wohl kein Problem sein.

Frage ist nur: Warum sollte man das tun? Mir fällt kein guter Grund ein, hab das auch noch nicht in der Praxis gesehen, kenne aber natürlich euren Baugrund nicht.

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  •  Zipferlak
19.5.2022  (#4)
Danke, @herbiw, für die Bestätigung!

Also, ich glaub schon, dass ich ähnliches immer wieder mal gesehen hab, z. B. an der Grenze nur eine Garage mit anschließendem Lagerraum - und daneben einen zweigeschoßigen Wohntrakt. Und eben auch mit Fenstern zum Nachbarn hin, was bei ausreichendem Abstand ja kein Problem sein sollte...?

1
  •  Bianci
  •   Bronze-Award
19.5.2022  (#5)

zitat..
Zipferlak schrieb:

Danke, @herbiw, für die Bestätigung!

Also, ich glaub schon, dass ich ähnliches immer wieder mal gesehen hab, z. B. an der Grenze nur eine Garage mit anschließendem Lagerraum - und daneben einen zweigeschoßigen Wohntrakt. Und eben auch mit Fenstern zum Nachbarn hin, was bei ausreichendem Abstand ja kein Problem sein sollte...?

In solchen Fällen kann die Garage aber auch ein Nebengebäude im seitlichen Bauwich sein, sofern sie statisch getrennt vom Hauptgebäude ausgeführt wurde.
Also offene Bauweise statt gekuppelt.

Ich glaub, dass man die beiden Fälle auf den ersten Blick leicht verwechselt.


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  •  Zipferlak
19.5.2022  (#6)

zitat..
Bianci schrieb: Ich glaub, dass man die beiden Fälle auf den ersten Blick leicht verwechselt.

Ja, so genau kann ich das natürlich im Einzelfall nicht sagen. Ich hab nur gemeint, so eine Gebäudeform wäre mir prinzipiell nicht total fremd - mal unabhängig davon, ob sie auf unserem Grundstück erlaubt wäre (und wie sie statisch ausgeführt ist).

Also, das war mehr eine Antwort auf

zitat..
herbiw schrieb: Warum sollte man das tun? Mir fällt kein guter Grund ein, hab das auch noch nicht in der Praxis gesehen,

und weniger ein Argument dafür, dass das doch bei uns erlaubt sein müsste! emoji

1
  •  herbiw
  •   Bronze-Award
23.5.2022  (#7)
Das mit der Garage wird schon gehen, die Aussicht aus den Fenstern ist halt bescheiden, aber wenns ums Licht geht sicher eine Lösung. Ist dann halt eine "lange" Garange bzw. dahinter noch ein Lagerraum wenn es die ganze Seitenlänge abdeckt.  

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