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Nein, stimmt so nicht, wie du das formulierst. Deine Frage war, wofür man gem. OÖ Buaordnung eine Bauanzeige braucht bzw. was nach der Bauordnung bewilligungs- und anzeigefrei ist. ALLE Phtovoltaikanlagen über Engpassleistung 400 kW sind nach der Bauordnung frei! Bei weniger als 400 kW sind all jen Anlagen frei, die die Oberfläche von baulichen Anlagen um weniger als 1,5m überragen sowie jene frei aufgestellten Anlagen, deren Höhe über Gelände weniger als 2 m beträgt. Oder anders gesagt: Unter 400 kW Engpassleistung brauchts eine Bauanzeige nach der Bauordnung nur, wenn die genannten Maße (1,5m über Oberfläche der baulichen Anlage bzw. 2,0 m über Gelände bei Freiaufstellung) überschritten werden. PS: mit der Widmung Bauland oder Grünland hat die Frage nach der Anzeigepflicht gem. OÖ Bauordnung somit nichts zu tun. Und auch die 5kW sind nach der Bauordnung keine relevante Grenze! |
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Danke für die ausführliche Information! Meine Formulierung war nur ein Auszug von dem was ich im web gefunden habe. Hier der ganze Text: Oberösterreich Frei: • PV-A auf Gebäuden und PV-AUF • PV-FFA < 5 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], wenn diese auf Bauland oder Grünland errichtet werden • PV-FFA in Betriebsbaugebiet, Industriegebiet, Gebieten für Geschäftsbauten, Sondergebiet des Baulandes für Seveso-III-Betriebe Widmung: • PV-FFA im Grünland > 5kW benötigen die Widmung „Grünland - Sonderausweisung“ Bei Verkehrsflächen können PV-A im Flächenwidmungsplan als zulässig erklärt werden Verbot: PV-FFA im Bauland > 5 kW, ausgenommen in Betriebsbau- und Industriege- bieten, Gebiete für Geschäftsbauten, Gebiete für Seveso-III-Betriebe Jetzt bleibt für mich noch die Frage was mit " 2,0 m über Gelände bei Freiaufstellung " gemeint ist? Bei Nachfrage in unserer Gemeinde wurde gleich gemeint das Privathaushalte ohnehin nur max. 5 kWh Anlagen errichten dürfen??? und bei freistehenden Anlagen will die Bausachverständige des Landes O.Ö. auch ein Blendgutachten haben!? Bisher wurde mir nach Anfrage bei den Herstellern kein entsprechendes Gutachten in Aussicht gestellt sondern nur mitgeteilt das alle Module mit Antireflexbeschichtung ausgeliefert werden. Hier eine Skizze wie unsere Anlage geplant ist: |
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Hier noch ein neuer Versuch einer besser sichtbaren Skizze: |
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Die du offensichtlich nicht genau genug gelesen hast. Dass du jetzt den "ganzen Text" postest (den ich auch kenne), ändert nichts daran, dass dieser Text NICHT zu deiner Frage von oben passt und diese auch nicht beantwortet. Du kennst dich jetzt wirklich aus??? Glaub ich nicht. Du bist bei diesem im web gefundenen Text nämlich in der falschen Spalte! Du hast oben gefragt, ob man für eine frei aufgestellte Anlage unter 5kW eine Bauanzeige braucht: Das beantwortet der von dir gepostete ("ganze") Text aber nicht!! Dafür musst du in die linke Spalte schauen! Oder hast du die Frage falsch gestellt? Willst du vielleicht primär wissen, wo (d.h. in welcher Flächenwidmungsart) man welche Photovoltaikanlage in welcher Größe und Ausgestaltung aufstellen darf. Das is ja eine ganz andere, zweite Frage!! (und hat nichts mit "Bauanzeige ja oder nein" zu tun) 1 |
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Es geht mir nur um Bauanzeige JA oder NEIN! Lt. Deiner Beschreibung würde ich NEIN meinen, denn die Module inkl. Montagegestell bleiben unter 2 Meter - vorausgesetzt ich deute das Amtsdeutsch " weniger als 2 Meter über Gelände " richtig!? Jetzt kommt natürlich die Frage auf " was versteht die Behörde unter Gelände "??? Für mich ist es eine Fläche in Ihrer natürlichen Beschaffenheit oder auch Bauland das für einen bestimmten Zweck bestimmt ist. Weiters wird der Begriff GE*LÄN*DE noch mit den Begriffen wie Ebene, Boden, Bereich, Bauland, Grundbesitz, Anwesen etc. in Verbindung gebracht. Dort wo ich die PV Anlage installieren möchte ist die natürliche Beschaffenheit nicht mehr gegeben da durch den Hausbau eine Stützmauer errichtet und mit Erdreich aufgeschüttet wurde. Klar verständlich wäre: Eine freistehende PV Anlage darf inklusive Montagerahmen eine Höhe von 2 Metern nicht überschreiten. Das ist Deutsch ohne " Amt " :) Wie ich ja bereits durch unsere Bauabteilung der Gemeinde erfahren musste sind die mit sehr wenig Erfahrung ausgestattet und mussten erst beim Land O.Ö. nachfragen und diese Antwort habe ich oben erwähnt. Ich habe weder Ja oder Nein sondern Blendgutachten bringen als Antwort erhalten.Das muß ich wieder als klares JA betrachten denn ich muß ja etwas bringen. Und auch der Solateur will sich die Finger nicht verbrennen und schickt seinen Kunden zur zuständigen Gemeinde - die müssen das ja wissen! |
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Und warum irritierst du uns da und führst uns auf (unnötige) Umwege, indem du lang und breit einen Text aus dem web zitierst, der mit dieser Frage absolut nichts zu tun hat?? Da soll sich einer auskennen! Aber gut, jetzt is es klar und deine Frage für den Thread hätte von Beginn weg lauten müssen: "Wie wird die 2m-Grenze für die Anzeigepflicht bei frei aufgestellten Photovoltaikanlagen festgestellt?" - dann hätten wir uns hier etliches Textschreiben erspart und wären schon am Ziel. Also zur eigentlichen Frage: Echt, du verstehst das nicht und bezeichnest das als "Amtsdeutsch"? Außerdem ist das Zitat nicht korrekt. Im Gesetz steht "...2 m über dem KÜNFTIGEN Gelände...." Damit ist auch folgende Frage von dir klar beantwortet: Es geht also gemäß Gesetz nicht um die "natürliche", d.h. im Urzustand gegebene Bodenbeschaffenheit so wie du sagst, sondern eben ausdrücklich um jene, die künftig unter der Photovoltaikanlage geschaffen wird bzw. besteht. Und dann muss man halt messen, ob der Abstand zwischen dem Gelände (das ist ganz einfach die Bodenoberfläche) und dem höchsten Punkt der Anlage mehr oder weniger 2m beträgt. Was soll da das Problem sein?? Im Übrigen: In dieser Formulierung fehlt aber eine Regelung bzw. Festlegung von wo weg (und zwar hinsichtlich "unten") die Höhe gemessen wird. Also auch nicht gut. Eins noch: Hinsichtlich frei aufgestellter Anlagen (um die es dir ja geht) stimmt das ja. Was stört dich an dieser Aussage? |
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Und warum irritierst du uns da und führst uns auf (unnötige) Umwege, indem du lang und breit einen Text aus dem web zitierst, der mit dieser Frage absolut nichts zu tun hat?? Da soll sich einer auskennen! Meine ursprüngliche Frage umfasst genau 3 Zeilen! und nicht den gesamten Gesetzestext!! Dieser wurde erst von Dir als Antwort eingefügt! Außerdem ist das Zitat nicht korrekt. Im Gesetz steht "...2 m über dem KÜNFTIGEN Gelände...." Damit ist auch folgende Frage von dir klar beantwortet: Das Wort " KÜNFTIGEN " kommt weder in Deiner ersten Antwort vor und auch nicht in meinem gefundenen Text! Bei Nachfrage in unserer Gemeinde wurde gleich gemeint das Privathaushalte ohnehin nur max. 5 kWh Anlagen errichten dürfen??? Hier steht nirgendwo das sich die Antwort um aufgestellte Anlagen handelt. Die Antwort der zuständigen Dame im Gemeindeamt wurde allgemein auf " Privathaushalte " bezogen! Und das ist nicht richtig verfolgt man hier die Diskussionen " Mach das Dach voll ". Auch wenn Du hier jetzt sinnlos herumgegrantelt hast möchte ich trotzdem DANKE für Deine Hilfe schreiben! |
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