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Die Besitzverhältnisse sind für die Bauordnung irrelevant. Auch wenn dir das Nachbargrundstück gehört, darfst du zB das Haus nicht an die Grundgrenze bauen. |
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genau. es geht dabei um den schutz der (potentiellen & künftigen) nachbarrechte... |
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Das heißt jetzt nach eurer Ansicht was genau für den TE? Die Entscheidung der Baubehörde 1. das Ansuchen mit der Begründung abzulehnen, "da das angrenzende Grundstück auch im Besitz des Bauwerbers ist", und 2. den Bauwerber aufzufordern, "neu anzusuchen und Unterschriften von Nachbarn beizubringen, die nicht an den Bauplatz angrenzen", war völlig korrekt und wäre vom TE so zu zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen? Das könnt ihr mit diesen Angaben beurteilen? Ich hab jedenfalls schon zu den Angaben des TE meine Zweifel. Es wäre schon sehr dilettantisch von der Baubehörde, wenn sie die Ablehnung eines Bauansuchens (allein) darauf stützt, dass das angrenzende Grundstück auch dem Bauwerber gehört. Das allein ist in keinem Fall ein Ablehnungsgrund! Werden solche rechtlich falschen Bescheide heute wirklich noch geschrieben? Ich kanns fast nicht glauben.Also: was genau steht wirklich in dem Ablehnungsbescheid (im Spruch und in der Begründung - bitte wörtlich!)?? Eine jedenfalls formalrechtlich völlig falsche Entscheidung wäre auch, ein Bauansuchen abzulehnen und gleichzeitig aufzufordern, genau dieses Ansuchen neuerlich einzubringen. Was soll denn das für ein Unsinn sein?? Wenn ein Ansuchen mal abgelehnt ist, dann müsste die Baubehörde ein neuerliches Ansuchen des selben (identen) Bauvorhabens gem. Bestimmungen des AVG ohne weitere inhaltliche Prüfung wegen entschiedener Sache zurückweisen. Also auch der 2. Teil der Entscheidung der Baubehörde ist so, wie sie der TE schildert, schwer nachvollziehbar. Somit sind wir noch weit entfernt davon, hier irgendein Urteil abgeben zu können. |
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Bauansuchen nach §19 stellen. Lageplan mit Kataster und Schallberechnung vom Fachbetrieb beilegen. Damit werden die Nachbarn angeschrieben und das Vorhaben liegt zur Einsichtnahme auf der Gemeinde bis zu einem gewissen Stichtag auf und gilt dann automatisch als genehmigt. Geht oft schneller als die Unterschriften aller Nachbarn einholen. Bei der Schallberechnung den relevanten Immisionsort beachten, das ist üblicherweise die Grundstücksgrenze. Mit 2,5 m kann das schon knapp werden. |
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