« Baurecht  |

Genehmigung LWP in der Steiermark

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  mone7
22.1. - 27.1.2023
4 Antworten | 4 Autoren 4
4
Hallo,
ich bin in der Stmk zu Hause und wir habe bei der Gemeinde mit §20 Z4 Stmk. BauG (Baubewilligung im Vereinfachten Verfahren) um Bewilligung unserer LWP LWP [Luftwärmepumpe] angesucht. Die LWP LWP [Luftwärmepumpe] zur Baulandgrenze steht nur 2,2m entfernt, aber da das Nachbargrundstück auch uns gehört sollte es unserer Meinung ja kein Problem geben.
Die Gemeinde hat nun unser Ansuchen abgelehnt, mit der Begründung, dass es nicht genehmigungsfähig sei, da das angrenzende Grundstück auch in unserem Besitz ist. Wir müssten nun neu Ansuchen und die Unterschriften der Nachbarn welche überhaupt nicht an die Baulandgrenze angrenzen, einholen. Das heißt, die Nachbarn grenzen gar nicht an die Grenze wo sie LWP LWP [Luftwärmepumpe] stehlt.
Nochmals genaue Erläuterung: LWP steht 2,2m von Grenze, dann Freiland welches, uns gehört und danach kommen die Nachbarn, mir Bauland und Freiland.
Vielleicht kann mir jemand weiter helfen!

Danke!

  •  rabaum
  •   Gold-Award
22.1.2023  (#1)
Die Besitzverhältnisse sind für die Bauordnung irrelevant. Auch wenn dir das Nachbargrundstück gehört, darfst du zB das Haus nicht an die Grundgrenze bauen.

1
  •  dyarne
  •   Gold-Award
23.1.2023  (#2)
genau. es geht dabei um den schutz der (potentiellen & künftigen) nachbarrechte...

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.1.2023  (#3)

zitat..
rabaum schrieb: Die Besitzverhältnisse sind für die Bauordnung irrelevant. Auch wenn dir das Nachbargrundstück gehört, darfst du zB das Haus nicht an die Grundgrenze bauen.

zitat..
dyarne schrieb: genau. es geht dabei um den schutz der (potentiellen & künftigen) nachbarrechte...

Das heißt jetzt nach eurer Ansicht was genau für den TE?
Die Entscheidung der Baubehörde
1. das Ansuchen mit der Begründung abzulehnen, "da das angrenzende Grundstück auch im Besitz des Bauwerbers ist", und
2. den Bauwerber aufzufordern, "neu anzusuchen und Unterschriften von Nachbarn beizubringen, die nicht an den Bauplatz angrenzen",
war völlig korrekt und wäre vom TE so zu zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen?
Das könnt ihr mit diesen Angaben beurteilen?

Ich hab jedenfalls schon zu den Angaben des TE meine Zweifel. Es wäre schon sehr dilettantisch von der Baubehörde, wenn sie die Ablehnung eines Bauansuchens (allein) darauf stützt, dass das angrenzende Grundstück auch dem Bauwerber gehört. Das allein ist in keinem Fall ein Ablehnungsgrund! Werden solche rechtlich falschen Bescheide heute wirklich noch geschrieben? Ich kanns fast nicht glauben.Also: was genau steht wirklich in dem Ablehnungsbescheid (im Spruch und in der Begründung - bitte wörtlich!)??

Eine jedenfalls formalrechtlich völlig falsche Entscheidung wäre auch, ein Bauansuchen abzulehnen und gleichzeitig aufzufordern, genau dieses Ansuchen neuerlich einzubringen. Was soll denn das für ein Unsinn sein??
Wenn ein Ansuchen mal abgelehnt ist, dann müsste die Baubehörde ein neuerliches Ansuchen des selben (identen) Bauvorhabens gem. Bestimmungen des AVG ohne weitere inhaltliche Prüfung wegen entschiedener Sache zurückweisen. 
Also auch der 2. Teil der Entscheidung der Baubehörde ist so, wie sie der TE schildert, schwer nachvollziehbar.
Somit sind wir noch weit entfernt davon, hier irgendein Urteil abgeben zu können.


1


  •  wiwi
  •   Bronze-Award
27.1.2023  (#4)
Bauansuchen nach §19 stellen. Lageplan mit Kataster und Schallberechnung vom Fachbetrieb beilegen.

Damit werden die Nachbarn angeschrieben und das Vorhaben liegt zur Einsichtnahme auf der Gemeinde bis zu einem gewissen Stichtag auf und gilt dann automatisch als genehmigt. Geht oft schneller als die Unterschriften aller Nachbarn einholen.

Bei der Schallberechnung den relevanten Immisionsort beachten, das ist üblicherweise die Grundstücksgrenze. Mit 2,5 m kann das schon knapp werden.

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: [Gelöst] OÖ - Verkehrsflächenbeitrag - verjährt?