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Da müsste man aber den genauen Text kennen (wörtlich!) wie kommst da drauf?? |
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V 4.) besagt, dass "nichts" offen ist. Und ein eigentlich nicht bewohnbares Gebäude als neue Wohnung (ist trotz Haus eine Eigenrumswohnung) zu verkaufen ist irgendwie betrügerisch...🤔 |
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Hallo Highrisk, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Kauf eines Hauses vom Investor ohne Fertigstellung – wer ist zuständig |
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Was fehlt denn konkret für die Fertigstellungsmeldung bzw. wo hakts? Und ist das jetzt eine Wohnung oder ein Haus? |
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Ok! Wenn man will, kann man mit diesem an sich sehr pauschal und generalisierend formulierten Punkt 4 wahrscheinlich sehr vieles abgedeckt sehen - also auch, dass damit das Vorliegen einer korrekten Fertigstellungsanzeige gemeint ist. Wenn man das so auslegen kann, dann stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Verletzung dieses Vertragspunktes seitens des Verkäufers haben könnte? Das kann ich dir leider nicht beantworten - ich glaub hier im Forum auch sonst kein anderer. Das braucht einen Rechtsanwalt. Ich denke aber nur mal laut: Ein Vertragsrücktritt (Rückabwicklung) scheidet wahrscheinlich auch aus deiner Sicht aus. Welche Rolle der Zeitfaktor spielen könnte (Vertrag aus 2018, heute haben wir 2023) weiß ich auch nicht. Ob dir da irgendeine Mitwirkungspflicht angelastet werden könnte, weiß ich nicht. Dir müssen ja die Bauunterlagen übergeben worden sein, also Einreichplan, Bauverhandlungsniederschrift, Baubewilligungsbescheid. Hättest du da nicht sehen müssen, dass die Fertigstellungsanzeige fehlt? Sich darum zu kümmern, einen Baubewilligungsbescheid für ein Bauwerk zu haben, fällt genauso wie die baurechtliche Benützungsbewilligung (heute in Form einer Fertigstellungsanzeige) ausschließlich in die Pflicht des Bauwerbers/Bauwerkseigentümers. Keine Ahnung, ob das hier ein Thema sein könnte. Sollte man jetzt noch darauf drängen, dass der Verkäufer sich um die fehlende Fertigstellungsanzeige kümmert, ist zu beachten, dass rein baurechtlich immer nur der jeweilige Eigentümer gegenüber der Baubehörde auftreten kann/muss, d.h. die Fertigstellungsanzeige kann der frühere Eigentümer jetzt gar nicht mehr mit seinem Namen und seiner Unterschrift bei der Baubehörde einbringen; das musst DU machen. Ob du erzwingen kannst, dass dir ER alle Voraussetzungen für die Fertigstellungsanzeige schafft und dann DU unter deinem Namen und mit deiner Unterschrift das gesammelte Unterlagenpaket nur bei der Baubehörde formal abgibst, weiß ich nicht. Vielleicht wär auch irgendein finanzieller Ausgleich eine Lösung, als Entschädigung wenn DU dich jetzt mit allem Drumherum um die Fertigstellungsanzeige kümmerst. Und wenn man bei dem Punkt 4 anfängt, Wortklauberei zu betreiben, dann könnte man noch auf folgende Ideen kommen: "...dass keinerlei behördliche (insbesondere baubehördliche) Auflagen oder Aufträge welcher Art immer bestehen....." Das ist schlecht formuliert. Baubehördliche Auflagen bestehen mit Sicherheit. Ich kenne KEINEN Baubewilligungsbescheid, in welchem nicht irgendwelche Auflagen enthalten sind und somit in Form des Bescheides immer "bestehen" (und natürlich bestehen bleiben). Gemeint war hier wahrscheinlich, dass keine behördlichen Auflagen/Aufträge offen sind - also (noch) nicht erfüllt bzw. unerledigt. Hat man so aber nicht geschrieben. Wär aber leicht gegangen. Weiters: "....und keinerlei behördliche oder gerichtliche Verfahren den Vertragsgegenstand betreffend anhängig sind...." Eine noch nicht abgegebene Fertigstellungsanzeige ist kein "anhängiges" Verfahren. Baurechtlich gibt es das Baubewilligungsverfahren. Das Bewilligungsverfahren ist "anhängig" ab der Abgabe des Bauansuchens und endet mit Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Das wird bei dir zutreffen, somit ist kein Baubewilligungsverfahren "anhängig". Die Fertigstellung ist davon unabhängig ein eigenes Verfahren und beginnt aus behördlicher Sicht mit Abgabe der Fertigstellungsanzeige. Da dies bisher nicht erfolgt ist, ist diesbezüglich (bei der Behörde) auch kein Verfahren anhängig. Also trifft der 2. Teil des Punktes 4 in deinem Fall zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht zu bzw. hilft dir nicht. Man hätte halt (auch) schreiben müssen, dass alle notwendigen Bewilligungen und Berechtigungen vorhanden sind. Das hätte dann ganz eindeutig auch die Fertigstellungsanzeige (=Berechtigung zur Benützung) umfasst. Sind nur so ein paar Gedanken, die mir da spontan durch den Kopf gehen. Wie gesagt: da wirst du einen Profi (Rechtsanwalt) brauchen - es sei denn, du willst nicht streiten (Zeit, Geld, Nerven...!!) und kümmerst dich selbst um die Fertigstellungsanzeige (kostet aber auch Zeit, Geld und vielleicht auch Nerven - wer weiß, ob alles passt?). Kann durchaus sein, dass alle Punkte, die ich da jetzt angeführt habe, einem Rechtsanwalt gar nicht in den Sinn kommen und er die Sachlage überhaupt völlig anders wertet.......... |
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Also nach einem Gespräch mit einem Architekten weiß ich nun mehr: Fertigstellung mach ich und istkein Problem, weil alles passt — Besichtigung heute gehabt, Akten, Pläne etc. eingesehen. Dann habe ich laut Vertrag sehr wohl recht: hier wurde Schindluder getrieben und eine Klage meinerseits wird erfolgreich sein. Die überlege ich, wenn die Kosten der Einreichung sehr hoch sind. |
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Ist Eigentumswohnung in Hausform...😉. Wie es bei Reihenräusern vorkommt oder auch bei Hofhäusern, die zu einer Wohnhausanlage dazugehören. |
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Falls es nicht klappt, melde Dich, sehr guter RA in Wien in der Kanzlei L,L&E; Aber so einfach sehe ich Deinen Vertrag nicht, denn V. Haftung punkt 6:).........Verkäufer haftet nicht für irgendeine BEschaffenheit, Eigenschaft... Na da hat der Vertragserrichtende RA tief gegriffen, und ich hätte das durchgestrichen, denn Du warst Dir sicher ein Bezugsfertiges, Bezugsreifes Haus / Egtem Whg zu beziehen. Ja das mit den Reihenhäuser als Haus ist so eine Sache, ich würde die Einstufung als Haus als Täuschung bezeichnen, denn es gibt Allgemeinteile, und wie ist z.B. die Erhaltung Deiner FEnster geregelt? Wenn da nix esonderes im WEG Vertrag steht, müßt ihr eine Rücklage bilden, und bestimmte Änderungen dürfen nur mit Zustimmung aller machen, usw. |
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Kenn dein Projekt nicht, aber unsre Fertigstellung war nicht mit Kosten verbunden, da schrieb der Baumeister einen kurzen Brief dass es lage und Höhen gerecht ausgeführt war und fertig. Ein Freund der alles selbst gebaut hatte musste heuer 360 Euro dem Baumeister für diese Meldung zahlen also auch kein Geld .... ABER Wir bekamen dann erst die Gebühren für Kanal und Wasser vorgeschrieben, dass waren zusammen fast 8k mit denen ich nicht mehr gerechnet hatte obwohl eh logisch da nie bezahlt. Just4info lg |
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Jeder stinknormale, 0/8/15-Häuslbauer, weiß, dass er eine Baubewilligung braucht, um ein Haus bauen zu dürfen. Da muss man nicht Experte sein. Dann bekommt er einen Baubewilligungsbescheid. Was glaubst du wozu?? Richtig: um ihn auch zu lesen! Und dann weißt du auch als Laie, was du darfst oder allenfalls nicht darfst, welche Auflagen du einhalten musst und was du sonnst noch für Verpflichtungen hast. Und in diesem Baubewilligungsbescheid steht dann auch (ich bin sicher auch in deinem), dass du, wenn du mit dem Bauwerk fertig bist und es benützen willst, eine Fertigstellungsanzeige abgeben musst und was da alles dazugehört. Das sind DEINE Verantwortungen. Da kannst du nicht sagen, ich bin Laie und weiß von nichts. Und wenn du dich mit all dem nicht auseinandersetzen willst, dann musst du mit einem klaren Auftrag zu einem Berater/Anwalt gehen, und ihm sagen: kümmer dich für mich um das alles! Das Baurecht ist (übrigens in ganz Österreich) generell ein sogenanntes "dingliches Recht". Diese dingliche Wirkung von Bescheiden nach dem Baurecht bedeutet, dass ein Bescheid zwar an eine bestimmte Person ergeht (im Falle Baubewilligungsbescheid an den ursprünglichen Bauwerber), sich jedoch derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde. Die aus derartigen dinglichen Bescheiden erfließenden Rechte und Pflichten treffen somit jeweils denjenigen, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat. D.h. ein Käufer und somit neuer Eigentümer eines Bauwerkes übernimmt automatisch alle behördlichen Rechte und Pflichten, die die Sache - nämlich das Bauwerk - betreffen bzw. an diesem haften, und somit auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Fertigstellungsanzeige (falls diese noch nicht gemacht wurde). Somit: Bauwerber WAR der Investor. Alles, was da jetzt noch offen ist (baurechtlich) und was er allenfalls falsch oder unvollständig gemacht hat, ist JETZT als derzeitger Eigentümer DEINE Sache und Verantwortung! Leider falsch, was du da meinst! Die Wiener Bauordnung (siehe § 128) listet auf, wer grundsätzlich als Abgeber einer Fertigstellungsanzeige in Frage kommen kann (und zwar verknüpft mit einem "oder"): - der Bauwerber (für jene Fälle, wo halt der ursprüngliche Bauwerber noch immer "der Herr" über den Bau ist (weil zwischenzeitig nicht verkauft, verschenkt, vererbt.....) - der Eigentümer des Bauwerks (z.B. bei einem Superädifikat, wo Bauwerkseigentümer und Grundeigentümer nicht die selbe Person sind) - der Grundeigentümer (als Standardvariante, weil zivilrechtlich in der Regel das Bauwerk auf einem Grundstück dem Grundeigentümer gehört) In deinem Fall bist das also DU als Grund- und Bauwerkseigentümer in Hinblick auf die obigen Ausführung zum "dinglichen Recht". Ein Ziviltechniker steht da nirgendwo als Berechtigter (oder gar Verpflichteter) zur Abgabe einer Fertigstellungsanzeige!! Derjenige, der dazu verpflichtet ist, die Fertigstellungsanzeige zu machen (wie soeben oben erklärt), ist vielmehr verpflichtet, eine von ihm bei einem Ziviltechniker beauftragte und von diesem erstellte Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Bauausführung seiner Fertigstellungsanzeige beizulegen. Der Ziviltechniker darf und kann also laut Gesetz keine Fertigstellungsanzeige abgeben! 2 |
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