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Hallo, das liest sich hart! Nachdem Du die Liegenschaft erst nach der Grenzberichtigung gekauft hast, hat der Vorbesitzer Dich über die Umstände die dazu geführt haben nicht informiert? Wenn die Gemeinde komplett auf stur schaltet, - hast Du schon einmal gedacht, Dich an die Volkssnwaltschaft zu wenden? |
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Hallo Fl0rian, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: [Stmk] Grenzverschiebung - wer trägt Verantwortung? |
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ich hatte die Liegenschaft vor dem Kauf 10 Jahre lang gemietet, erst nur einen Teil, dann alles. Die Liegenschaft wurde während ich Mieter war 3 mal verkauft. ich wusste dass es Probleme mit der Benützungsbewilligung gab, das hatten wir im KV auch so festgehalten, dass die Grundgrenzen eine Bewilligung ausschließen war mir natürlich nicht klar. Da ich auch das Fachwissen dazu nicht hatte. Ach komm, ich hab keine Lust auf irgendwelche spielereien oder Druck auf die Gemeinde auszuüben, ich will meinen guten Draht zur Gemeinde behalten, sollte die Gemeinde hier tatsächlich "Schuld" tragen, möchte ich das direkt addressieren und ihnen sagen dass sie das jetzt mit mir gemeinsam bitte zeitnahest sanieren mögen. Habe weder Lust noch Laune auf den Rechtsweg, ich habe in meinem Leben genug Zeit vor Gericht verschwendet und bin die letzten Jahre mit vernünftigem Miteinander 10 mal weiter gekommen. Ich will das auch garnicht an die große Glocke hängen,... Ich bin schon alt genug um, sollte die Gemeinde hier Verantwortung zu tragen haben, ihnen zu sagen "nice try Jungs, mit mir nicht, bitte nun um eine Gemeinsame Lösung." ohne großes tam tam und ohne mediellem Stress. hab keinen Bock drauf mit Herrn Resetariz mein Problem breitzutreten. auch würde ich mir wünschen weiterhin einen guten Draht in die Gemeinde zu haben. Das ist dann wohl ausgeschlossen wenn der ORF vor der Türe steht Mich bringt das jetzt Finanziell zum Glück nicht um, es ist einfach unnötig anstrengend und geht auf die Nerven. Ich könnte das auch alles meinem Anwalt geben der dann einen Gutachter oder Sachverständigen beauftragt ect... aber das dauert dann nur drei mal so lange und kostet am Ende das fünffache.. ich würde einfach mal gerne wissen, wer ist in meinem Fall die zuständige Behörde die das zu prüfen hat, und wer hat in meinem Fall hier offensichtlich seine Prüfungspflicht vernachlässigt. Dann wird man sich mit der Gemeinde oder der verantwortlichen Person zusammen setzen und versuchen eine Lösung finden. Wunschgemäß ohne Anwälte und ohne Gericht, ich sehe keinen Grund immer sofort zum Anwalt zu laufen und mit Klage zu drohen. Das treibt nur die Kosten hoch, und ich bin nicht daran interessiert irgenwen für einen Fehler den er gemacht hat gleich zu zerstören. Fehler passieren, hier wurde beim Verkauf der Nachbarschaftsliegenschaft einfach versucht ein Problem zu sanieren, die mussten Grund hin und her tauschen und irgendwo hat da jemand einen fehler gemacht. Mein Nachbar ist damals schon im Hasu gewesen und der Verkäufer musste 2 Monate auf die Kohle warten und wollte das verständlicherweise auch schnell durch haben,.. vl wurde dabei versucht ihm zu helfen und alles schnell durchgewunken und es ist niemandem in den Sinn gekommen dass das weitere Probleme bringt... schön wäre wenn jemand mit Ahnung mal was dazu sagen könnte, wer hier nun tatsächlich daneben gehaut hat... |
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Karl10 ist hier im Forum vermitlich jener, der Dir dazu eine zufriedenstellende Antwort geben kann. Eine friedliche Lösung ist immer dem Vorzug zu geben, da stimm ich Dir voll zu! |
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Har zwar nix mit der Grenzverschiebung zu tun, aber wäre das deinem Nachbar recht, dass nun so knapp bei ihm bist, und die 2+1m nicht einhälst für die NeuEinreichung? Sollte eigentlich auch reichen ohne dass du den Grund kaufen musst oder? Ansonsten echt arg, was dir da passiert ist. Drücke dir die Daumen, dass sich das bald auflöst und die Gemeinde kooperiert. |
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Hab von Beginn der Threaderstellung mitgelesen....ehrlich gesagt: ich weiß nicht recht, wie ichs angehen soll??? Generell vorweg: Es scheint um einen doch komplexen Sachverhalt zu gehen. Um da konstruktive Ratschläge zu geben, müsste man den gesamten Akt mit allen Details kennen. Was ich bisher hier gelesen habe, ergibt für mich noch kein klares Bild über den maßgeblichen Sachverhalt, geschweige denn für eine Antwort. Aber ich hol halt mal ein paar Punkte an die Oberfläche: Vor allem für die aufgeworfene "Schuldfrage" ein wesentlicher Punkt: Man kauft keine Liegenschaft mit Gebäuden, die den bewilligten Einreichplänen nicht entsprechen - also vermutlich sogenannte "Schwarzbauten". Das muss VORHER defintiv und belegbar geklärt werden. Somit @Fl0rian: Ganz frei von Schuld bist für deine Situation selbst nicht. Welches Gesetz? Baugesetz? Bist sicher, dass du da grundsätzlich hineinfallen könntest (jetzt mal abgesehen vom Abstandsproblem)?? Da du offensichtlich das Baugesetz meinst: wenn der § 40 hier tatsächlich grundsätzlich anwendbar sein sollte, dann gehts aber eindeutig um die damalige Sach- und Rechtslage. Da steht im Gesetz z.B. wörtlich: "...zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären..."; "....Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen...." - Also liegt die Gemeinde falsch. Musst halt ein Verfahren nach § 40 beantragen und allenfalls berufen..... Die Anwednung des §59 Raumordnungsgesetz scheidet für deinen Fall generell und grundsätzlich aus!! Einmal 1994, dann 1995??? Wann genau wurden die Gebäude errichtet (Baubeginn? Fertigstellung?) Welches Datum hat der Baubewilligungsbescheid?? Wer ist "man"?? Es geht offensichtlich um das Grundstück 61/6. Das ist im Grenzkataster. Da hats jedenfalls eine Grenzverhandlung mit den Nachbarn gegeben. Die haben somit gewußt, was da gemacht wird. D.h. der damalige Eigentümer deines angrenzenden Grundstückes hat ausdrücklich zugestimmt!!! Is dann wohl der nächste, den eine "Schuld" trifft. Und weiters: war das ein Teilungsplan oder nur eine Grenzvermessung zum Zwecke der Übernahme in den Grenzkatatser?? Und wenn es ein "Teilungsplan" war: war es eine Grundstücksteilung gem. §13 Liegenschaftsteilungsgesetz? Und wenn es ein Teilungsplan war, aber nicht gem. § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz: Dann bitte mal den Bewilligungsbescheid der Gemeinde hier reinstellen, damit man lesen kann, was da und mit welcher Begründung bewilligt wurde?! Bitte genauer! Was ist/war das Problem mit der Benützungsbewilligung?? Wurde eine beantragt, aber nicht erteilt?? Oder was sonst?? Bitte den genauen Text, was da "festgehalten" wurde! Wurden auch irgendwelche Konsequenzen "festgehalten"? Man kann mit solchen Inputs wenig anfangen!! Aha, und wie genau stellst du dir das vor? Was konkret sollen sie tun?? Das ist wohl ziemlich klar: Es geht um baurechtliche Probleme/Fragen/Verfahren. Baubehörde I. Instanz ist der Bürgermeister. Allfällige Klagen (Amtshaftung, Amtsmissbrauch, Schadenersatz udgl.) bei Gericht schließt du ja grundsätzlich aus, wenn du schreibst: Und darüber hinaus folgende Frage: Du schreibst irgendwo oben: "...der Rest ist mein Grund...". Das heißt, du bist Eigentümer der Grundstücke 60/2, 60/5 und 61/7, korrekt?? In dem alten Plan ganz oben in deinem ersten Post war das alles zusammen das Grundstück 61/7 (ohne Unterteilungen). - Wann ist die Teilung in die 3 jetzigen Grundstücke erfolgt?? - Wie kam es, dass die Grenze zwischen den jetzigen Grundstücken 60/2 und 60/5 quer über bzw. durch Gebäude verläuft?? - Was machst du mit diesem Problem, falls du eine neue Bewilligung machen solltest/müsstest?? Da muss ja diese Grenmze auch weg! - Warum sind die Grundstücke 60/2 und 60/5 in verschiedenen Einlagezahlen, obwohl du von beiden Eigentümer bist?? Somit ist eine Vereinigung dieser beiden Grundstücke - zwar nicht unmöglich - aber doch schwieriger und aufwändiger! |
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Nach Austausch von PN´s läut ich mal die Schlussrunde ein. Es wurde noch immer nicht klar beantwortet, ob die damalige Grundstücksteilung eine gem. §13 Liegenschaftsteilungsgesetz war (denn die hätte von der Gemeinde gar nicht bewilligt werden müssen)? Offensichtlich war es das aber nicht - die Gemeinde hat eine Bewilligung erteilt, obwohl die Teilung dem Gesetz widersprach - das Ganze ist rechtskräftig - ein Rückgängigmachen wegen Nichtigkeit ist aufgrund der Verjährung (mehr als 3 Jahre) nicht mehr möglich. Natürlich eine "Schuld" bei der Gemeinde. Aber: auch der betroffene Grundeigentümer (wer immer das damals war) hat zugeschaut und aktiv zugestimmt! D.h. die Grenzen sind fix. Wenn man das Ganze baurechtlich lösen will - d.h. für den aktuellen Bestand (nachträglich) eine Bewilligung erlangen - dann wird man die Grenze wieder ändern müssen. An diesem Weg käme man nur mit einem Verfahren nach § 40 Baugesetz vorbei (sogenannter "rechtmäßiger Bestand"). Bei diesem Verfahren ist zunächst die Ausgangsposition, dass das bestehende Bauwerk keine Baubewilligung hat. Trifft meines Erachtens zu, da anders als ehemals bewilligt gebaut wurde und es sich daher um ein "aliud" handelt und somit rechtlich kein Konsens besteht. Das würde somit mal passen. Weiters geht´s um den Zeitpunkt der Errichtung. Dieser muss lt. Gesetz zwischen 1.1.1969 und 31.8.1995 liegen ( ich interpretiere, dass es in diesem Zeitraum auch fertiggestellt worden sein muss). Ob das hier zutrifft muss der TE selbst entsprechend klären und belegen (Fotos, Rechnungen, Zeugen usw....). Wenn der Errichtungszeitraum passt, dann gehts im nächsten Schritt um die Frage, ob der damals errichtete Bau bewilligungsfähig gewesen wäre, und zwar "zum Zeitpunkt der Errichtung" (siehe § 40 Abs. 2). Um in der Folge auch zu einem Bescheid für diesen "rechtmäßigen Bestand" zu kommen, muss man gem. § 40 Abs. 3 einen entsprechenden ANTRAG stellen. Ein solcher Antrag wurde von @Fl0rian offensichtlich bisher nicht gestellt (warum eigentlich nicht??). § 40 Abs. 3 sagt dazu wörtlich: "...Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen...." "Sachlage" zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues war der damalige Verlauf der Grundgrenzen und der damalige Abstand des Baues zu dieser Grenze. Nach damaliger "Sachlage" hat der gegebene Abstand somit der damaligen Rechtslage entsprochen! Warum also sollte ein Antrag auf "rechtmäßigen Bestand" gem. § 40 nicht zum Erfolg führen?? (einer mündlichen Ablehnung der Gemeinde würde ich bei deren erwiesenen bisherigen "Fehlleistungen" keinen Glauben schenken). Eine Unsicherheit gibts dabei aus meiner Sicht jedoch zu beachten: Es gibt eine Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen zu § 40. Da findet man sehr oft die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn seit dem Zeitpunkt der Errichtung des Bestandes zu einem späteren Zeitpunkt diverse Abänderungen vorgenommen wurden? Da sagt der Verwaltungsgerichtshof immer wieder: wenn der Bau damit nicht ein ganz anderer geworden ist und die Abänderungen - und nur auf die Abänderungen bezogen! - zum heutigen Zeitpunkt genehmigungsfähig wären, dann spricht nichts gegen die Anerkennung als "rechtmäßiger Bestand". D.h. in der Judikatur hab ich jetzt nur Fälle gefunden, wo der Bestand - also der Bau selbst - nach der ursprünglichen Errichtung später noch abgeändert wurde. Ich hab aber keinen Fall gefunden (allerdings auch nicht alle Erkenntnisse gelesen), wo sich nicht der Bau selbst, sondern das Umfeld außerhalb des Baues geändert hat - so wie im vorliegenden Fall die Lage der Grundgrenze. Ich würde aber meinen, dass wegen der klaren Vorgabe des Gesetzes - "Sach- und Rechtslage zum Errichtungszeitpunkt" - diese spätere Änderung der Grundgrenze keine Relevanz haben kann. Ich meine daher, dass man den Antrag nach §40 jedenfalls stellen sollte!! Unbeantwortet blieb auch noch meine frühere Frage, wie es denn zu der Grundgrenze zwischen 60/2 und 60/5 quer durch die Gebäude kam? Und noch schlimmer: wie kam es dazu, dass diese beiden Grundstücke zwar den selben Eigentümer haben, aber in zwei unterschiedlichen Einlagezahlen liegen?? Is ja Unsinn zum Quadrat!! Für die Mitleser dazu folgende Info: Wenn man ein Grundstück ins Eigentum bekommt, sei es dr. Kauf, Schenkung, Erbschaft oder was auch immer: bitte immer beachten, in welche Einlagezahl das einverleibt wird. Das kann man natürlich beeinflussen. In manchen Situationen ist es vorteilahfter, eine neue Einlagezahl zu eröffnen und manchmal ist es besser, das Grundstück in eine bereits bestehende Einlagezahl dazu zu legen. Aber das wäre ein eigenes Threadthema....... 1 |
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Die Gemeinde sieht nach Rücksprache mit dem BauSV keine verwirklichung eines §40/2 verfahrens, ich soll alles zum jetzigen Tag neu einreichen und bewilligen,.. begründung, die Grenze Wäre ja schon verschoben.. und wieder ist ne Woche weg,... das hast du vl in der Flut an Infos in der PN überlesen, die zusammenlegung welche wir beide in dem Einreichplan gesehen haben hat man nur im Einreichplan so dargestellt die wurde jedoch nie durchgeführt. aus dem alten FläWi sieht man die 4 Grundstücke, und in der Gemeinde liegt auch nichts anderes auf. das waren immer schon 4 Grundstücke sozusagen eine unerfüllte Idee des Planerstellers im Jahr 1994 alles zusammen zu legen,.. was mir auch aufgefallen ist, der Vermessungsplan welcher dem Besachluss beiliegt ist aus dem Jahr 2005 und der Belschluss der Gemeine aus 2014... mir bleibt nun scheinbar nur die Hoffnung mich mit meinem Nachbarn schnell zu einigen und ein §40/2 Verfahren zu beantragen,.. einige ich mich mit dem Nachbarn nicht, bleiben nur noch drei Optionen, -Teilabbuch um einen Meter (keine Option) -an die Grundstücksgrenze bauen, -dem Nachbarn meinen Grund schenken, dass meine Gebäude an der Grenze stehen,.. (das wäre das ein 50.000€ Geschenk) - auch das wird eher nicht passieren |
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Ja leider...liegt aber bei dir selbst, denn DU musst dich entscheiden. Im wesentlichen 2 Möglichkeiten: 1. Du fügst dich den Vorgaben der Gemeinde (und zwar jener Gemeinde, der du an deiner verzwickten Situation einen wesentlichen Teil der Schuld gibst- und zwar wegen falscher, gesetzwidriger Entscheidungen). oder 2. Du entscheidest dich für den Weg, den DU für richtig (und auch gesetzmäßig) hältst. Also: triff eine Entscheidung für eine der beiden Varianten und dann musst aber auch DU die entsprechenden Schritte setzen (und sonst niemand), um die Sache in Gang zu setzen. Ich habe dir oben sehr detailliert in einzelnen Schritten und mit genauer Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, warum ich meine, dass ein Verfahren nach §40 anwendbar sein müsste und zum Erfolg führen müsste. Aber die Entscheidung liegt natürlich bei dir, ob du einen solchen Antrag stellst oder nicht. Nur deshalb nicht, weil die Gemeinde sagt, wegen der heutigen Lage der Grundgrenze geht das nicht?? Du fügst dich also dieser womöglich rechtswidrigen Vorgabe der Gemeinde, obwohl genau diese Gemeinde in der Vergangenheit schon soviel rechtlich falsch gemacht hat?? Ok. Habs nicht überlesen, aber falsch verstanden. Da haben die Fehler schon damals (1994?) begonnen. Der damalige Planer hat sehr richtig erkannt, dass die Grundstücke zusammengelegt werden müssen. Fehler lag dann beim Grundeigentümer, der es verabsäumt hat, die Vereinigung zu veranlassen (sowas passiert ja nicht von selbst) und Fehler bei der Baubehörde, die es verabsäumt hat, die Grundstücksvereinigung einzufordern. Was aber nicht beantwortet wurde ist, wieso jetzt bei deinem Kauf die Grundstücke in verschiedene Einlagezahlen gelegt wurden (was ja die noch immer fällige Grundstücksvereinigung zumindest - unnötig - erschwert)? Du meinst mit den Begriffen "Beschluss" eigentlich "Bescheid", oder?? Oder meinst du "Grundbuchsbeschluss". Welches Datum hat denn das Ansuchen auf Bewilligung der Grundstücksteilung?? Ist das dann solange bei der Gemeinde unerledigt gelegen, oder hat der Grundeigentümer (=Antragsteller für die Grundstücksteilung) das ganze nach der Erstellung des Teilungsplanes liegen gelassen und nicht weiter betrieben?? Diese Variante versteh ich nicht. Wenn du die Grenze verschiebst, da brauchts ja kein Verfahren nach § 40, dann kannst ja auch gleich um die Baubewilligung ansuchen (Pläne/Bestandspläne wirst auch in einem Verfahren nach § 40 brauchen). Es geht dir doch darum, nach Möglichkeit die Grundgrenze dort belassen zu können, wo sie derzeit liegt, oder? Das ist rechtlich abgeklärt und bestätigt, dass das zulässig ist? Um wie viele m² geht es da eigentlich??? Im Übrigen: du sprichst immer von § 40 Abs. 2. Korrekt müsste es heißen: Der Antrag ist gem. § 40 Abs. 3 zu stellen. Ob dem Antrag gem. Abs. 3 stattgegeben wird, richtet sich danach, ob den Bestimmungen des Abs. 2 entsprochen wird. Ist aber ein rein formale Geschichte.... Abschließend noch eins: Der Fall ist zweifellos komplex. Es kommt hier rechtlich auf ALLE Details im Sachverhalt an, die wir/ich hier sicher nicht kennen. Alles was ich bisher ausgeführt habe, basiert auf diesem eingeschränkten Wissensstand. Du schreibst in deinem Eingangspost: Naja, dann musst du wohl akzeptieren, was dir die Gemeinde vorgibt. Die Inputs hier im Forum werden in diesem komplexen Fall wohl nicht ausreichen, damit du der Gemeinde eine andere Vorgangsweise aufzwingen kannst. D.h. mit anderen Worten: entweder akzeptieren oder auf zum - auf Baurecht spezialisierten - Rechtsanwalt (leider nicht leicht zu finden). |
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guten morgen, Karl, vielen vielen Dank für deinen mächtigen Input bisher! ich gebe dir in allen Punkten recht, vorallem dass ich den Rechtsweg beschreiten müsste / sollte oder mich dazu entscheiden dass ich mich der Gemeinde gegenüber nach vorne beuge, ich will das Fass einfach nicht aufmachen. ich habe mich mit meinem Nachbarn gestern darüber unterhalten, und er stimmt einem Grundstückstausch zu, - will jedoch einen Vertrag machen dass ich dort an dem mir zugesprochenen Grundstücksteil nicht bauen darf - mir komplett bowil, ich hätte den Grund ja sowieso nicht, und könnte dort auch nicht bauen wenn wir nicht tauschen würden, - weiters habe ich angeboten die Teilung seines Grundstückes zu bezahlen, - und selbstverständlich alle Kosten zu übernehmen nunja, kann man auch drüber disskutieren ob das jeder so machen würde, aber ich bin heilfroh, dass ich damit alles saniert bekomme, und hinter mir die Sintflut, sollte ich mein Grundstück einem Bauträger verkaufen, wird der Nachbar eh mitziehen müssen, außer er will zwischen 4 stöckigen Siedlugsbauten sein EFH stehen haben,.. |
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