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Meiner Meinung nach ein grosses Problem... Denn beim August-Call hast Du um ein neues Projekt angesucht, aber bereits mit dem Bau begonnen. Und letztes Jahr durfte man beim Ticketziehen noch nicht einmal den Auftrag für die PV-Anlage gegeben haben. Ist die Anlage schon in Betrieb? |
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Die Anlage ist seit gestern in Betieb, ich wollte halt lieber die 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] als garnichts. Das bedeutet keine Föderung? |
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seh ich auch so... Aus Sicht des Gesetzesgeber eine andere Anlage, und da schon eine Teilrechnung vor Ticket-Ziehung war, ist der Förderanreiz zu damaliger Gesetzeslage nicht gegeben. |
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Erfreu Dich an dem Gefuehl dass deine Foerderung nicht weg ist, sondern jemand anderer hinter Dir DOCH noch unerwartet Geld bekommt , weil Deine Foerderung is futsch 🤡 |
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Wieso um ein neues Projekt? Er hat hald statt in Kategorie B dann in Kategorie angesucht. Kenn mindestens 2 Leute wo das genau so funktioniert hat. Die haben auch nach dem 1. Kategorie B Antrag angefangen. Nur weil man für weniger kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] ansucht ist es doch kein neues Projekt. |
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Nur: er hat im Juli schon eine Teilrechnung bezahlt und erst im August dann in Kat. A angesucht. Hätte er im August wieder mit den alten Projektdaten mitgemacht, wäre das Ding förderungswürdig. Ob's logisch ist, sei dahingestellt - aber in den Förderungsbedingungen steht es so. |
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Da steht drinnen, dass man für das gleiche Projekt wieder ansuchen kann. Er hat ja kein anderes Projekt nur weil er danach für das gleiche Projekt weniger Förderung beantragt hat. |
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Er hat weniger kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] beantragt, somit aus Sicht der Oemag ein anderes Projekt |
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nochmals, vielleicht wirds dann klarer... : Um den beihilferechtlich erforderlichen Anreizeffekt zu erfüllen, muss der Förderantrag vor Beginn der Arbeiten bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden. Wurde der Förderantrag vor Beginn der Arbeiten bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht, geht der Anreizeffekt nicht verloren, wenn der Antrag aufgrund der in § 55 Abs. 5 letzter Satz EAG normierten Zurückziehungsfiktion im nächsten Fördercall neuerlich eingebracht werden muss, sofern es sich um das gleiche Vorhaben handelt. |
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Und es ist ja auch das gleiche Vorhaben. Nur wurde dann hald weniger Föderung beantragt. Wie gesagt, ich kenne zweite Leute bei denen das kein Problem war. Soviel ich mich erinnern kann, gab es auch in diesem Forum welche. @rraedv ruf lieber bei der Ömag an, bevor du dich hier abschrecken lässt. Im schlimmsten Fall kannst du immer noch am 23. März neu ansuchen. |
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Vorhaben April und Juni waren 14,4 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] - Vorhaben August war 10 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Also meiner Meinung nach kein gleiches Vorhaben. Gleiches Vorhaben würde bedeuten, dass man die Kopierfunktion hätte verwenden können - war aber hier durch die geänderte Leistung sicher nicht der Fall. Ob mit 23.03.23 nochmals angesucht werden kann, kann ich nicht beurteilen. Problem könnte ja sein, dass zum angesuchten Zählpunkt schon ein Förderungsvertrag "abgeschlossen" wurde. Am besten wirklich mit der ÖMAG abklären, ob nochmals angesucht werden kann ?? Dazu muss man dort aber momentan wen erwischen, der einem eine verbindliche Auskunft erteilen kann. |
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Keine kopierfunktion = neues vorhaben nur wenn die daten ident sind ist es für die oemag dasselbe vorhaben - du wirst leider keine förderung mehr erhalten |
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