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NÖ: Bebauung auf Fahnen von Fahnengrundstücken [NÖ]

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
24.4. - 26.4.2023
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Hallo!

Habe eine Frage zur Bebauung von Fahnen:
In der NÖ BO ist beschrieben, dass Bauwerke (also auch Gebäude wie z.B. Garagen) auf der Fahne errichtet werden dürfen, sofern die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude auf dem Nachbargrundstücken (die relativ Nah an der Fahne situiert werden dürfen, da ja die Hälfte der Fahnenbreite dem Bauwich der angrenzenden Grundstück angerechnet werden darf) nicht beeinträchtigt wird.

Wie könnte so eine Bebauung denn aussehen?
Hier ein Beispiel: Bauklasse I --> Hauptfenster Nachbargebäude darf bis auf Höhe des Bezugeniveaus ragen, Angenommene Fahnenbreite: 350cm --> 175cm zu Bauwich Nachbargebäude anrechenbar --> bei Mindestbauwich 3m von Hauptgebäude auf Nachbargrundstück wäre dieses nur 125cm entfernt - ergo Bebauung dürfte noch ohne Berücksichtigung einer Verschwenkung 125cm hoch sein...

oder versetehe ich hier etwas falsch?

Vielen Dank für eure Hilfe!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.4.2023  (#1)

zitat..
ProjectX schrieb: Hauptfenster Nachbargebäude darf bis auf Höhe des Bezugeniveaus ragen,

Nein. Neben einer Fahne darf ich zwar die halbe Fahne auf den einzuhaltenden Bauwich anrechnen. Das heißt aber nur, wo bzw. in welchem Abstand ich das Gebäude situieren darf. Die Frage, wo ich dann ein Fenster in diesem Gebäude anordnen darf, ist aber eine ganz andere. Da geht es dann darum, zu schauen, was darf auf dem Nachbargrund gebaut werden und wo muss ich daher mein Fenster anordnen, damit es durch das zulässige Gebäude am Nachbargrund in seinem notwendigen Lichteinfall nicht beeinträchtigt wird.

Also: man darf das Gebäude mit seiner Außenwand zwar im Abstand von 1,25 zur Grenze/Fahne hinstellen, aber ein Hauptfenster in dieser Wand muss eine Parapethöhe von mind.  1,75 m über Bezugsniveau haben (der Einfachheit halber ebenes Gelände angenommen und keine Verschwenkung). Auch dann, wenn die Fahne noch nicht bebaut ist. Nur dann ist der erforderliche Lichteinfall bei (künftig) zulässiger Bebauung am Nachbargrund gegeben.

Auch wenn die Fahne zuerst bebaut wird, darf dort 3m hoch gebaut werden, da hier die Regeln für seitlichen Bauwich gelten. Eine Beeinträchtigung eines zuküftigen Hauptfensters am Nachbargrundstück kann es nicht geben, da dort ein Hauptfenster in jedem Fall nur ab einer Parapethöhe von 1,75m zulässig wäre (mit und ohne Verbauung der Fahne - siehe oben).

PS: Was is eigentlich hier draus geworden?
https://www.energiesparhaus.at/forum-spezialfall-punktparzelle/72017


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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
24.4.2023  (#2)
Danke für deine rasche und wie immer kompetente Rückmeldung!

Klingt im Grunde alles schlüssig und logisch, für mich stellt sich dann aber immer noch die Frage warum benötigt man bei Bauwerken auf Fahnen einen Belichtungsnachweis für Hauptfenster der zulässigen Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück, wenn die Bebauung auf der Fahne ja wie du sagst genauso wie "im ganz normalen Bauwich" zu behandeln ist (quasi Regelfall wo ja kein Belichtungsnachweis erforderlich wäre, da der Nachbar mit dieser Bebauung ja ohnehin "rechnen muss")?

PS: Danke für die Erinnerung, ich gebe aufgrund der Nachvollziehbarkeit für die Allgemeinheit im entsprechenden Thread dazu Rückmeldung :)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.4.2023  (#3)
Du hast natürlich recht, dass das nicht ganz stimmig ist. Genau genommen ist es sogar unlösbar, da - je nachdem, von welcher Seite man das Ganze zu denken beginnt - jeweils was anderes raus kommt.
Nur lässt es ein Rechtsstaat ganz einfach aus Prinzip nicht zu, dass eine Frage nicht lösbar ist. Ich hab sie daher - für mich - gelöst. Und zwar dahingehend, dass ich hier im Falle des Vorhandenseins einer Fahne die gleiche Methodik heranziehe, als ob es keine Fahne wäre, sondern eine seitlicher Bauwich einer offenen Bebauungsweise. Ob das jeder - insbesondere juristische Instanzen - genauso sieht, weiß ich nicht.

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