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Ein Blick ins Gesetz genügt, da steht eine klare Antwort auf deine Frage - siehe § 20 Abs. 6 OÖ Bauordnung (letzter Satz): ".......darf der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Tragkörperherstellung nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen." Die jetzige Berechnung der Vorschreibung ist also gesetzlich korrekt! Du hättest aber damals sagen können, du möchtest gleich alles zahlen. Die Teilung der Beiträge ist ja nur eine "DARF"-Bestimmung. Die Vorschreibung musste nicht zwingend geteilt werden.... |
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