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Geh- und Fahrrecht und gewerblicher Verkehr [NÖ]

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  •  broesl
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
17.8. - 22.8.2023
7 Antworten | 3 Autoren 7
7
Hallo liebes Forum,

wir haben folgende Situation: ueber unser derzeit noch unbebautes Grundstueck fuehrt eine Privatstrasse fuer die im Grundbuch mehrere Dienstbarkeiten eingetragen sind.

Unter anderem existiert ein Geh- und Fahrrecht fuer einen Nachbarn der ueber diese Privatstrasse zu seinem landwirtschaftlichen Grund kommt. Dieser Nachbar hat auf seinem Grund Tiere mit denen er eine Art "Erlebnisbauernhof" fuer Besucher betreiben will. Seit ein paar Wochen fahren immer wieder fremde Autos (wir koennen sie zumindest keinem Servitutsinhaber zuordnen) ueber den Grund wenn wir vor Ort sind. Der Servitutsvertrag deckt nur die Zufahrt fuer den Dienstbarkeitsnehmer ab. Gewerblicher/kommerzieller Verkehr ist meines Erachtens definitiv nicht eingeschlossen und kann von uns auch nicht geduldet werden, da wir dort ja einmal wohnen wollen.
Besagter Nachbar ist recht streitbar (nicht nur bei uns) und ich will nicht unnoetig eskalieren, aber die Situation so einfach hinnehmen geht natuerlich nicht. Mein Plan ist es ihn mal darauf anzusprechen wenn man sich vor Ort mal trifft (was in letzter Zeit leider nicht passiert ist).

Meine Fragen sind:
- Ist meine Rechtseinschaetzung korrekt, dass ohne explizite Erwaehnung von gewerblichem Verkehr diese nicht im Servitut eingeschlossen ist?
- Wie sieht es mit Ersitzen eines solchen Rechts aus, falls wir (rechtlich) untaetig bleiben? Meines Wissens geht es da um Jahrzehnte?
- Falls man rechtlich vorgehen will gibt es meines Wissens die Unterlassungs- und die Besitzstoerungsklage als Option. Ist es fuer Besitzstoerungsklage schon zu spaet?

Vielen Dank!

  •  chrismo
  •   Gold-Award
18.8.2023  (#1)
Bevor man da irgendwas nützliches sagen kann, wäre mal die konkrete Formulierung der eingetragen Servitut wichtig. Was genau steht da drin?

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  •  broesl
18.8.2023  (#2)
Hi @­chrismo, danke fuer deine Antwort!
der Wortlaut der relevanten Passagen ist:

"Die Dienstbarkeitsgeber raeumen dem Dienstbarkeitsnehmer im Folgenden fuer sich und ihre Rechtsnachfolger die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens ueber ihre jeweilige in Punkt 1. ersichtliche Liegenschaft ein."

und

"Diese Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens soll die Zufahrt zu den jeweiligen Grundstuecken des Dienstbarkeitsnehmers grundbuecherlich sicherestellen."

Dazwischen gibt es nur eine kurze Beschreibung zur Wegfuehrung.

WIr haben noch Kontakt zu den Vorbesitzern des Grundstuecks, die diesen Servitutsvertrag unterschrieben haben und laut ihnen war im Rahmen von diesem Vertrag gewerblicher Verkehr definitiv nicht gemeint (haben diese Aussage auch als schriftliche Stellungnahme von ihnen).

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
18.8.2023  (#3)
Ich bin nur Laie und kann nur berichten, wie es bei uns ist. Wir sind Besitzer eines Grundstücks, das sowohl dienend als auch herrschend ist, haben also beim Notar entsprechende Servitutsvereinbarungen mit den Nachbarn gemacht.

Wir haben in der Wegerechtsvereinbarung, wo unser Grundstück dienend ist, explizit reingeschrieben, dass das Gehen/Fahren nur für landwirtschaftliche Zwecke gilt. Das wurde sogar mehrfach in der Vereinbarung genannt, damit klar ist, was unser Wille war.

In der anderen, wo unser Grundstück herrschend ist, haben wir explizit reingeschrieben, dass sie Gehen/Fahren für alle Zwecke über das Nachbargrundstück umfasst.

Also bei uns wäre die Sache klar, dass wir auch einen Beherbergungsbetrieb machen und unsere Gäste dann den Weg nutzen könnten bzw. dass unser Nachbar den Weg so nicht nutzen könnte, weil das über den vereinbarten Zweck hinaus geht.

zitat..
broesl schrieb: die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens

zitat..
broesl schrieb: soll die Zufahrt zu den jeweiligen Grundstuecken des Dienstbarkeitsnehmers grundbuecherlich sicherestellen."

Ich sehe da weder eine Einschränkung des Zwecks noch eine explizite Freigabe für alle Zwecke. Daher ist das mMn eine Streitsache, wie man das jetzt auslegt.

Grundsätzlich darf jeder den Servitutsweg nutzen, nicht nur der Besitzer des Grundstücks, solange es dem Zweck entspricht. Also bei einem Wohnhaus dürfen natürlich auch Familie, Freunde, Handwerker, Lieferanten, usw. den Weg nutzen, um zum Haus zu kommen. 

Als Nachbar, der einen Beherbergungsbetrieb machen will, würde ich argumentieren, dass dann auch Gäste Zufahrt haben müssen, weil ich mein Grundstück nun eben so nutze und es ja nicht ausgeschlossen wurde in der Vereinbarung.

Lange Rede, kurzer Sinn: für mich ist bei der genannten Vereinbarung nicht klar, ob eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist oder nicht. Weil weder das eine noch das andere drinsteht. Am besten mal zu einem Anwalt gehen und sich beraten lassen, bevor man hier mit dem Nachbarn zu streiten anfängt.

Zeigt aber wieder, warum so viele von einem mit einer Servitut belasteten Grundstück abraten.

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
19.8.2023  (#4)
Ich würde nicht davon ausgehen, dass ein Erlebnisbauernhof ein gewerblicher Betrieb ist oder ins Gewerberecht fällt. Aber das Wort "gewerblich" muss man immer im gesetzlichen Kontext des greifenden Gesetzes definieren, es gibt keine Allgemein-Definition.

Wenn der Nachbar sein Grundstück entsprechend der Widmung nutzt, kannst Du nichts vornehmen, da Dir die Zweckeinschränkung fehlt. Du versuchst hier einen unguten Machthebel der Dienstbarkeit anzusetzen, aber letztlich muss man sich beim Grundkauf auch die umliegenden Widmungen ansehen und darf nie davon ausgehen, dass alles so bleibt wie es ist. Überlege Dir gut, ob Du Dich weiter damit befasst und unbeliebt machst, oder es einfach nimmst wie es ist.

Ich bin sowieso kein Fan von Dienstbarkeiten, die entstehen oft nur weil die Gemeinden unwillig sind, mehr öffentliche Infrastruktur zu betreiben. Viele würden die Privatstraßen kostenlos der Gemeinde zur Erhaltung abtreten und die höhere Aufschließungsbeiträge zahlen, statt Erhaltungs-Diskussionen mit Privat-Personen zu haben. Wenn es schon eine Dienstbarkeit für Geh- und Fahrtrecht sein muss, und man in der Situation ist diese auf Augenhöhe zu verhandeln, sollte diese möglichst gleichwertig dem Nutzungsrecht öffentlicher Straßen definiert sein, keiner soll sich eingeschränkt oder "gedulded" fühlen müssen.

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  •  broesl
19.8.2023  (#5)
Danke fuer eure Rueckmeldungen!

In unserer Gegend sind leistbare Grundstuecke leider aeusserst rar, weshalb wir das Risiko mit dem Servitut eingegangen sind (Ich bereue es trotzdem nicht auch wenn es etwas Kopfweh bereitet). Die ganze Situation is eher speziell und nicht ganz unkompliziert. Alles auszufuehren wuerde wohl den Rahmen dieser Diskussion sprengen. ^^

Ich habe nichts gegen den "Erlebnisbauernhof" (finde ihn sogar nett) und  generell waere mir die ganze Sache ja relativ egal wenn der Weg nicht an der einzigen Stelle des Grundstuecks an der man Haus bauen kann direkt vorbeifuehren wuerde. Wir hatten schon das Problem dass besagter Nachbar (nennen wir ihn Nachbar H.) dort eigenmaechtig den Weg verbreitert hat und dadurch dass zur Verfuegung stehende Bauland verkleinert hat. Nachdem wir den Zustand des Weges wiederhergestellt hatten, bekamen wir Post von seinem Anwalt (nur um zu zeigen wie Nachbar H. tickt). Ich will nur gewappnet sein falls Nachbar H. irgendwann mal andere bloede Ideen kommen.

Es handelt sich auch nicht um eine gewoehnliche Privatstrasse sondern einen >100 Jahre alten Fahrweg mit teilweise ~30% Steigung, der erst vor kurzem teilweise asphaltiert wurde aber trotzdem vor allem im Herbst/Winter nicht ungefaehrlich zu befahren ist (Allrad Antrieb ist definitiv von Vorteil).

Nachbar H. hat sich schon mit den meisten anderen Nachbarn (die teilweise auch an diesem Servitutsweg wohnen) zerstritten und verschickt gerne mal Drohpost vom Rechtsanwalt wenn er nicht bekommt was er will. Ich brauche definitiv kein gutes Verhaeltnis zu ihm, aber dauernd streiten will ich natuerlich auch nicht. Rechtliche Schritte waeren daher meine letzte Wahl.

zitat..
chrismo schrieb: Ich sehe da weder eine Einschränkung des Zwecks noch eine explizite Freigabe für alle Zwecke. Daher ist das mMn eine Streitsache, wie man das jetzt auslegt.

Ja, es handelt sich offensichtlich um eine ungemessene Servitut (RIS-1Ob113/01a): "Maßgebend ist dabei das jeweilige Befürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes." Es ist eher vage formuliert, aber ich denke nicht, dass ich Heerscharen an Besuchern dulden muss falls diese kommen sollten. Gewissheit hat man natuerlich nur mit Rechtsberatung bzw. Ausjudizieren (was ich vermeiden will).

zitat..
cc9966 schrieb: Ich würde nicht davon ausgehen, dass ein Erlebnisbauernhof ein gewerblicher Betrieb ist oder ins Gewerberecht fällt. Aber das Wort "gewerblich" muss man immer im gesetzlichen Kontext des greifenden Gesetzes definieren, es gibt keine Allgemein-Definition.

Du hast Recht, ich habe "gewerblich" eher in der umgangssprachlichen Definition verwendet.

Da Nachbar H. bereits dabei ist einen anderen Weg zu seinem Grundstueck zu erschliessen (wir sind nicht die einzigen die sich beschweren) hoffe ich dass sich die Sache bald von selbst eruebrigt.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
20.8.2023  (#6)

zitat..
broesl schrieb: wenn der Weg nicht an der einzigen Stelle des Grundstuecks an der man Haus bauen kann direkt vorbeifuehren wuerde

Naja, das wusstet ihr wohl schon beim Kauf und da habt ihr wahrscheinlich auch profitiert, weil dadurch das Grundstück ja um einiges weniger Wert war und so günstiger als andere.

Dass es euch nun stört ist kein Argument, warum er jetzt da keinen Erlebnisbauernhof machen kann.

zitat..
broesl schrieb: sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung

zitat..
broesl schrieb: aber ich denke nicht, dass ich Heerscharen an Besuchern dulden muss falls diese kommen sollten

Das ist genau die Frage, ob die Nutzung als Erlebnisbauernhofs noch einer erwarteten Nutzung entspricht, oder schon eine unangemessene Erweiterung der Servitut. 

zitat..
broesl schrieb: Es ist eher vage formuliert

Das ist bewusst vage formuliert, damit Gerichte hier genug Entscheidungsspielraum haben, um das im Einzelfall entscheiden zu können.

zitat..
broesl schrieb: anderen Weg zu seinem Grundstueck zu erschliessen (wir sind nicht die einzigen die sich beschweren) hoffe ich dass sich die Sache bald von selbst eruebrigt.

Das wäre auf jeden Fall die bessere Lösung. Aber Achtung: solange die Servitut eingetragen ist, erübrigt sich gar nichts. Der Weg kann weiterhin jederzeit genutzt werden, auch wenn es eine Alternative gibt. Ihr müsstet, wenn der Weg fertig ist, eine Löschung der Servitut aus dem Grundbuch anstreben.

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  •  broesl
22.8.2023  (#7)
Danke fuer die Antwort @­chrismo.

zitat..
chrismo schrieb: Das wäre auf jeden Fall die bessere Lösung. Aber Achtung: solange die Servitut eingetragen ist, erübrigt sich gar nichts. Der Weg kann weiterhin jederzeit genutzt werden, auch wenn es eine Alternative gibt. Ihr müsstet, wenn der Weg fertig ist, eine Löschung der Servitut aus dem Grundbuch anstreben.

Ja, ist klar. Wuerde aber wohl schwierig werden.

Wie gesagt ich bin dem ganzen Projekt ja nicht total abgeneigt, es kommt halt aufs Ausmass an. Auf die Situation angesprochen meinte Nachbar H. dass es sich um ein Geh- und Fahrrecht ohne Einschraenkung handelt und daher alles erlaubt ist (was wir natuergemaess anders sehen). Optimalerweise koennte man einfach einen Kompromiss finden ohne den Rechsweg zu beschreiten, aber leider hat die Erfahrung gezeigt, dass man mit Nachbar H. keine muendlichen Abmachungen eingehen kann.

Wir werden mal abwarten wie sich die Situation entwickelt und ob es mit dem anderen Weg besser wird.

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