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LWWP im Grünland möglich?

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  •  bauro
30.8. - 3.9.2023
22 Antworten | 6 Autoren 22
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Hallo lieben Kollegen, 

meine Frage steht im Prinzip schon oben im Betreff. Es handelt sich um das Baurecht Oberösterreich. Darf man eine LWWP LWWP [Luft-Wasser-Würmepumpe] (leider kein Platz für RGK RGK [Ringgrabenkollektor] und Tiefenbohrung nur gegen strenge Auflagen) im Grünland aufstellen? Wir haben die Konstellation, dass unser Grundstück aus Bauland und einem Streifen Grünland besteht. Wir haben das Nebengebäude bis zur Grünlandgrenze geplant und wollten dann die LWWP LWWP [Luft-Wasser-Würmepumpe] dahinter stellen. Die Gemeinde hat uns dies aber heute untersagt und ich hätte gerne eine Zweitmeinung von den Experten im Baurecht hier im Forum emoji .

Danke!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.8.2023  (#1)
Es ließe sich weit besser und effizienter antworten, wenn du mehr Infos geben würdest

zitat..
bauro schrieb: Die Gemeinde hat uns dies aber heute untersagt

Wie wurde das "untersagt"?
Mit einem Bescheid?
Was genau steht da im Spruch?
Auf welchen § bezieht sich der Bescheid für die Untersagung?
Was steht genau in der Bescheidbegründung, weshalb die Wärmepumpe nicht zulässig sei?


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  •  bauro
30.8.2023  (#2)
Hallo Karl,

vielen Dank für deine Antwort. Es wurde uns heute im Zuge der Bauverhandlung so nebenbei gesagt, dass wir diese dort nicht belassen dürfen, da diese nicht im Grünland stehen darf. Leider ist die Gemeinde alles andere als kooperativ in vielen Belangen. Das Protokoll sollten wir morgen erhalten. Ich vermute es bezieht sich darauf, dass wir im Grünland ein Fundament für die Aufstellung der LWWP LWWP [Luft-Wasser-Würmepumpe] benötigen und es sich dann um einen Baukörper handelt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.8.2023  (#3)

zitat..
bauro schrieb: so nebenbei gesagt,

Naja, das is mehr als dürftig. Da wurde keine Niederschrift über die Bauverhandlung angefertigt?? Wie wurde denn da festgehalten, was alles bei der Verhandlung gesagt wurde? Am nächsten Tag als "Gedächtnisprotokoll"?

Eine Wärmepumpe unterliegt nach OÖ Baurecht weder einer Bewilligungs-, noch einer Anzeigepflicht. Sie ist also NICHT Gegenstand des Bauverfahrens! D.h. die Wärmepumpe an sich geht die Baubehörde nichts an und sie kann auch über die Wärmepumpe nichts entscheiden.

Mit dem Fundament könnte es vielleicht nicht ganz so klar sein. Ich würde aber meinen, dass ein genau nur an die Anforderungen zum Aufstellen der Wärmepumpe angepasstes Fundament eine Einheit mit der Wärmepumpe bildet und somit das Ganze als Einheit "Wärmepumpe" zu betrachten ist und somit als Ganzes aus dem Baurecht rausfällt.

Aber wart ma mal auf das, was in der Niederschrift steht....das hätt ich dann aber gerne wörtlich....




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  •  bauro
31.8.2023  (#4)
Danke Karl!

Die Bauamtsleiterin und die Sachverständige haben sich nach unserer Bauverhandlung auf der Gemeinde zusammengesetzt um angeblich die Niederschrift zu erstellen. Bisher wurde uns aber nichts per E-Mail gesendet oder ist der normale Weg hier eher per Post?

Falls wir die Wärmepumpe woanders platzieren würden gleich vorweg noch eine Frage: Gibt es auch einen Mindestabstand der Wärmepumpe zur Baugrenze, welche in unserem Fall das eigene Grünland ist? 

Sobald ich die Niederschrift habe, werde ich den Originaltext dbzgl. nachreichen.

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  •  CytochromP450
  •   Bronze-Award
31.8.2023  (#5)
Das einzige was du nicht machen darfst, ist, die Schallimissionen zu überschreiten, damit du die Lebensqualität deiner Nachbarn nicht minderst... Ich habe selber voriges Jahr zu diesem thema mit der zuständigen Sachbearbeiterin für Förderfragen und Wärmepumpeneinbau bei Bestandsgebäuden für Land Oberösterreich telefoniert (0732 7720 145 01). Ich habe zwecks Schallleistungspegel gefragt, wie die 35dB(A) betreffend Grundstücksgrenze ausgelegt werden, da im Fördertext steht: "Für die Förderung wird die Anforderung definiert, dass die spezifische Schallimmission Lr,spez den Wert von 35 dB an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes nicht überschreiten darf. Dieser Wert orientiert sich grundsätzlich am Planungsrichtwert für Dauergeräusche für die Baulandwidmung Wohngebiet zur Nachtzeit (gemäß ÖNORM S 5021:2010)."
Antwort: Es wird grundsätzlich die Grenze des eigenen Grundstücks herangezogen, außer es befindet sich ein öffentliches Gut (z.b. Straße, Bach etc) zwischen eigenem Grundstück und betroffenem Nachbargrundstück. In diesem Fall wird die Distanz des öffentlichen Guts zum Nachbarsgrundstück für die Berechnung dem eigenen Grundstück hinzugerechnet! 

Sprich: wenn du an ein Grünland grenzt, kannn ja theoretisch in 10 jahren Bauland daraus werden und dann haben die dort lebenden Personen ein Problem... Das Grünland gehört noch zu deiner Grundstück (Kataster)?

Ansonsten kann man Außeneinheiten auch mir Konsolen an der eigenen Hauswand anbringen oder knapp davor. Auch Dachaufstellung ist möglich... 
Wenn es im Grünland sein soll, musst halt die oö. Bauordnung durchforsten, ob hier was zu diesem Thema steht (zulässige Bauten in Grünland/Fundamentierungen)


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.8.2023  (#6)

zitat..
CytochromP450 schrieb: Wenn es im Grünland sein soll, musst halt die oö. Bauordnung durchforsten, ob hier was zu diesem Thema steht (zulässige Bauten in Grünland/Fundamentierungen)

Wurde von mir schon beantwortet. Die OÖ Bauordnung kennt den Begriff "Wärmepumpe" gar nicht - siehe hier:

zitat..
Karl10 schrieb: Eine Wärmepumpe unterliegt nach OÖ Baurecht weder einer Bewilligungs-, noch einer Anzeigepflicht. Sie ist also NICHT Gegenstand des Bauverfahrens! D.h. die Wärmepumpe an sich geht die Baubehörde nichts an und sie kann auch über die Wärmepumpe nichts entscheiden.

 

zitat..
CytochromP450 schrieb: Das Grünland gehört noch zu deiner Grundstück (Kataster)?

Hat er eingangs beschrieben, dass das Grünland kein eigenes Grundstück ist, sondern es besteht eine Widmungsgrenze innerhalb eines Grundstückes - siehe hier:

zitat..
bauro schrieb: Wir haben die Konstellation, dass unser Grundstück aus Bauland und einem Streifen Grünland besteht.


Bei den Förderungsrichtlinien geht es aber um den Abstand zu "Grundgrenzen" und nicht zu Widmungsgrenzen. Somit ist in diesem Fall die Widmungsgrenze zwischen dem Bauland und dem Grünland innerhalb des eigenen Grundstückes hinsichtlich der Förderungsrichtlinie kein Thema. Zu den "Nachbargrundgrenzen" jedoch sehr wohl....aber das ist bei diesem Thread ja nicht die Frage gewesen.




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  •  bauro
31.8.2023  (#7)
Ein ev. wichtiger Punkt ist, dass wir gestern auch die Auflage erhalten haben das bestehende Bauland und Grünland aufzuteilen. Diese müssen also dann rechtlich zwei unterschiedliche Parzellen sein, welche beide uns gehören. Dann greift wohl wieder die Sache bzgl. Abstand zu Grundgrenzen weil unser Grünland als Grenze zum Bauland genauso behandelt wird wie die Grenze zum Nachbarn?
Wenn ich Karl allerdings richtig verstanden habe, spielen auch diese Grenzen keine Rolle für die Aufstellung der Wärmepumpe? 

Der Vorschlag die Wärmepumpe anstatt auf einem Fundament an das Nebengebäude (Nebengebäude daher, weil es direkt an das Grünland ohne Einhaltung der 3 Meter anschließt) wäre vermutlich die rechtlich sicherste Variante. Es gibt dann keinen Baukörper auf dem Grünland und die Wärmepumpe hängt technisch gesehen über dem Grünland. 

Für uns spielt die rechtliche Lage eine Rolle, die Förderungsrichtlinien bitte mal ignorieren. 

Die Niederschrift erhalten wir angeblich erst morgen. 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.8.2023  (#8)
Wieviel m² deines Grundstückes sind Bauland und wieviele m² sind Grünland?

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  •  Stoffal02
  •   Silber-Award
31.8.2023  (#9)
Kann einem die Gemeinde zwingen Grundstücke zu teilen?

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  •  bauro
31.8.2023  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb:

Wieviel m² deines Grundstückes sind Bauland und wieviele m² sind Grünland?

Lt. Flächenwidmungsplan ca. 700 Bauland und 250 Grünland. 


zitat..
Stoffal02 schrieb:

Kann einem die Gemeinde zwingen Grundstücke zu teilen?

Wenn wir den Baugrund als Bauplatz haben möchten, dann "zwingt" uns die Gemeinde diese Aufteilung zu machen. 




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  •  Hosalottri
31.8.2023  (#11)

zitat..
bauro schrieb: Wenn wir den Baugrund als Bauplatz haben möchten, dann "zwingt" uns die Gemeinde diese Aufteilung zu machen.

Gibt's da eine Erklärung bzw Begründung dazu, was hat die Gemeinde davon? Ich geh mal davon aus, dass sich die Gemeinde hier einen Vorteil verspricht?! Bei unserem Grundstück gibts auch unterschiedliche Widmungen (Grüngürtel) und das war nie kein Thema bei  der Einreichung/Baubewilligung, außer, dass hier nonaned nix gebaut werden darf. Hoffentlich kommt die Niederschrift bald!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.9.2023  (#12)

zitat..
bauro schrieb: dann "zwingt" uns die Gemeinde diese Aufteilung zu machen.

Die Gemeinde zwingt dich zu gar nichts; wenn, dann das Gesetz.

Und da hat Oberösterreich seit einer Novelle 2013 offensichtlich eine spezielle - für mich als Niederösterreicher allerdings unverständliche - Regelung getroffen:
§ 5 Abs. 5 OÖ Bauordnung gibt für die Erteilung einer Bauplatzbewilligung u.a. folgendes vor:
"Die Grenzen eines Bauplatzes müssen sich zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen decken"
Das heißt, du musst innerhalb deines Grundstückes an der Widmungsgrenze eine neue Grundstücksgrenze einziehen, sonst gibts keine Bauplatzbewilligung.
Allerdings - wie so oft - gibts da eine Ausnhameregelung, weil im nächsten Satz folgendes steht: "Ein Bauplatz kann dabei auch eine geringfügige Fläche, die als Grünland gewidmet ist, umfassen."
Daher hab ich nach den Flächenausmaßen gefragt. Deine 250m² wird man allerdings vermutlich nicht als bloß "geringfügig" ansehen. Wenn man sich dazu den Motivenbericht für diese Gesetzbestimmung anschaut, dann spricht der Gesetzgeber dort als Beispiel von einigen Quadratmetern, wegen derer eine Vermessung mit Grundstücksteilung unverhältnismäßig sei. 
Deine 250m² scheint man da nicht gemeint zu haben.
Aber: "geringfügig" ist ein sehr unbestimmter Gesetzbegriff, den es zu interpretieren gilt. Es hat schon Fälle gegeben, wo der Verwaltungsgerichtshof dem Motivenbericht nicht gefolgt ist und ausgeführt hat, dass man für das, was im Motivenbericht als Ziel verfolgt wird, das Gesetz anders formulieren hätte müssen.
Aber einen solchen Streit wird vermutlich nicht wert sein.

Das alles hat rein baurechtlich aber nichts mit der Wärmepumpe zu tun. Wie schon mehrfach gesagt, geht die Baubehörde die Wärmepumpe nichts an. Die hättest ihnen nicht mal sagen müssen, wo du sie hinstellst.
Das Fundament dafür ist baurechtlich grenzwertig. Braucht man für diesen 1m² Betonfläche wirklich ein "wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse"? 
In NÖ ist die Wärmepumpe ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei. Ich glaube nicht, dass sich bei uns schon irgend jemand nur die kleine Betonplatte für sich allein bewilligen hat lassen. Ich würde das - wie schon oben gesagt - als Einheit betrachten. Wie z.B. beim Pool. Da  läuft der zugehörige Technikschacht (eigentlich für sich eine bauliche Anlage) mit dem freien Pool ganz einfach mit und braucht keine extra Bewilligung.

Wegen der Förderungsrichtlinien wäre unter anderem mal zu klären, ob nun diese künftige Grundgrenze zwischen dem eigenen Bauplatz und dem eigenen Grünlandgrundstück tatsächlich als "Grundgrenze des Nachbargrundstückes" zu interpretieren ist. Gemeint ist in den Förderrichtlinien sicher was anderes, noch dazu, wo man sich ja ausdrücklich auf die Planungsrichtwerte für die Baulandwidmung "Wohngebiet" bezieht.




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  •  bauro
1.9.2023  (#13)
Hallo Karl,

vielen Dank für die Erläuterung.

Ich habe nun die Niederschrift erhalten und ein Infoblatt. 
Niederschrift (es handelt sich um ein Hanggrundstück):
Freiflächengestaltung:
Im Freiflächenbereich sind einerseits diverse Anschüttungen von bis zu 4 m sowie
andererseits Einschnitte von mehr als 6 m im Plan eingetragen.
Weiters wird angemerkt, dass sich die Luftwärme mpe außerhalb des künftigen
Bauplatzes befindet.
Sonst steht da nichts drin. Zusätzlich schreibt das Bauamt in der Email an mich:
Anbei die Verhandlungsschrift vom 30.08.2023, sowie das Informationsblatt des Landes Oberösterreich für die Aufstellung von Luftwärmepumpen.
Aus der Tabelle ergeben sich die erforderlichen Abstandsbestimmungen zu den Bauplatzgrenzen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob das Nachbargrundstück eine Bauland- oder Grünlandwidmung aufweist und dem Bauherrn gehört oder einer Fremdperson. Es ist auch ohne Belang, ob die Wärmepumpe mit dem Boden verbunden wird oder an der Gebäudewand angebracht wird, da in jedem Fall an dem lt. Bauplan beabsichtigten Standort die Grundstücksgrenze mit dem Gerät überbaut wird.
Nachdem die Grenzwerte immer an der jeweiligen Grundstücksgrenze einzuhalten sind, ist es auch nicht möglich das Gerät außerhalb des zukünftigen Bauplatzes im Grünland zu situieren.
Die Zulässigkeit von Gebäuden, Gebäudeteilen oder baulichen Anlagen regelt das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz . 
Das Infoblatt ist hier verlinkt (ist nicht unsere Gemeinde aber die gleiche Info): https://rainbach.at/uploads/pdfs/Luftw%C3%A4rmepumpen_Abstand_INfoLrg.pdf 

Es gibt in Oberösterreich meines Wissens nach keine Wärmepumpen Förderung bei Neubau. 

Vielen Dank!


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.9.2023  (#14)
Somit lässt sich zusammenfassen:

- wie schon mehrfach erwähnt, die Luftwärmepumpe ist im Baurecht nicht geregelt, sie geht die Baubehörde nichts an und in der Niederschrift hat die Baubehörde diesbezüglich auch nichts verbindlich vorgeschrieben, sondern lediglich "angemerkt", wo sie platziert werden soll.

- weiters wird ein "Informationsblatt" des Landes übermittelt. Darin steht unter anderem, dass die aufgelisteten Richtwerte keine rechtliche Verbindlichkeit haben, aber es wird "empfohlen" sich danach zu halten. Nicht mehr und nicht weniger.

- der Hinweis auf das Natur- und Landschaftsschutzgesetz geht auch ins Leere, weil die Aufstellung einer Luftwärmepumpe auch in diesem Gesetz nicht geregelt ist.

- Somit is bis jetzt nichts aufgetaucht, was dir die geplante Aufstellung der Wärmepumpe verbietet. 

- Bezüglich Förderung hast du ja selbst schon richtig festgestellt, dass es beim neubau die Förderung nicht gibt, womit du auch die Regelungen in der Förderrichtlinie vergessen kannst.

Soweit also alles klar. Allerdings bitte auch dann den Baubewilligungsbescheid genau durchlesen, ob da nicht doch noch irgendwas auftaucht!

ABER: du musst wissen, dass Nachbarn, die sich belästigt fühlen, die Möglichkeit haben, dich zivilrechtlich bei Gericht auf Unterlassung zu klagen. Da wird dann gemessen und die vom Gericht beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen, werden die Werte aus dem Informationsblatt als verbindlichen Zielwert bewerten und heranziehen.
Es ist daher deine Entscheidung, dieses Risiko, dass dich vielleicht irgendwann mal ein Nachbar auf Unterlassung klagt, einzuschätzen. 



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  •  bauro
1.9.2023  (#15)
Vielen Dank Karl! Wir schätzen deine Hilfe wirklich sehr.

Soweit ist die Sache für mich nun bis auf diese Aussage klar:

zitat..
Karl10 schrieb:

Soweit also alles klar. Allerdings bitte auch dann den Baubewilligungsbescheid genau durchlesen, ob da nicht doch noch irgendwas auftaucht!


Könnte die Gemeinde nun doch eine Auflage im Baubewilligungsbescheid festlegen oder wie ist das gemeint?

Bzgl. Nachbarn sehe ich kein Problem, da wir noch ca. 9 Meter Grünland bis zur Grundstücksgrenze haben. Da sollten dei Schallwerte dann auch entsprechend einhaltbar sein. 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.9.2023  (#16)

zitat..
bauro schrieb: Könnte die Gemeinde nun doch eine Auflage im Baubewilligungsbescheid festlegen oder wie ist das gemeint?

Nur der Bescheid ist einzig und allein entscheidend. Was sie da hineinschreiben, wissen wir noch nicht.....


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  •  rabaum
  •   Gold-Award
1.9.2023  (#17)

zitat..
Karl10 schrieb: und die vom Gericht beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen, werden die Werte aus dem Informationsblatt als verbindlichen Zielwert bewerten und heranziehen.

Sehr richtig, und mit dem Wissen der OIB RL RL [Rücklauf] 5 von Mai 2023 und einer kommenden Übernahme in den Gesetzesrang würde ich gleich so aufstellen, dass hier in der Zukunft keine Probleme zu erwarten sind.


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  •  bauro
1.9.2023  (#18)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
bauro schrieb: Könnte die Gemeinde nun doch eine Auflage im Baubewilligungsbescheid festlegen oder wie ist das gemeint?
───────────────

Nur der Bescheid ist einzig und allein entscheidend. Was sie da hineinschreiben, wissen wir noch nicht.....

Wozu dann die rechtliche Erläuterung, wenn das Bauamt im Bewilligungsbescheid erst recht wieder bspw. die Auflage schreiben kann, dass sie x Meter entfernt sein muss, oder bezieht ihr euch auf mögliche db Werte? 

Was genau kann das Bauamt im Bescheid als Auflage festlegen? Max. Schallschutzwerte zur Grundstücksgrenze oder auch Abstände der Wärmepumpe zur Grundstücksgrenze?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.9.2023  (#19)
"KÖNNEN" tun sie alles (Papier ist geduldig.....). Ob es auch gesetzeskonform ist, ist eine andere Frage. Daher muss man sich den Bescheid ja auch ganz genau anschauen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.9.2023  (#20)

zitat..
rabaum schrieb: OIB RL RL [Rücklauf] 5 von Mai 2023 und einer kommenden Übernahme in den Gesetzesrang

Die Übernahme in das Baurecht bewirkt da gar nichts, solange die Wärmepumpe bewilligungs- und anzeigefrei ist. Wenn etwas gar nicht Gegenstand des Bauverfahrens ist, kann man auch die ins Baurecht übernommene OIB-Richtlinie in einem Bauverfahren nicht darauf anwenden.
Für die zivilrechtliche Unterlassungsklage kann man sie bei Gericht jedoch sehr wohl heranziehen. Das geht aber jetzt schon, da die Richtlinie seitens des OIB ja schon in Kraft gesetzt ist. Dafür brauchts keine Übernahme ins oberösterreichische Baurecht.


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  •  rabaum
  •   Gold-Award
2.9.2023  (#21)
Na Moment mal Karl, so einfach lass ich dich da jetzt nicht aus. Was ist dann mit einer Mauer, die in OÖ bis 1,50 auch anzeigefrei errichtet werden kann? Dennoch gilt dafür die Regelung einer Absturzsicherung aus der OIB über das BauTG.

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