|
|
||
Stimmt so nicht! Wo hast das denn her? Was soll das heißen???? |
||
|
||
Zur Zeit kann ich mir in der Bibliothek keinen aktuellen Kommentar zur Wr. Bauordnung ausborgen, weder aus dem ManzVerlag von Moritz, noch aus dem Lindeverlag Geuder, es sind z.Z. nur die Auflagen aus 2014 verfügbar gewesen. Ich fand eine VWGH Entscheidung aus 2015, da war das Schwimmbad und ein Pflanzenbecken als Nebengebäude zu prüfen. Diesen Link habe ich eingefügt Mir geht es ja um ein Nebengebäude in Wien, oftmals bekomme ich die Auslegung für NÖ.. In Wien konnte der "Wohnungsnachbar" die Küche und die WC s als Nebengebäude errichten. Bloß hat er auf die 10% freizuhaltende Fläche vergessen, diesen Punkt haben wir in der zweiten Instanz erst gewonnen. Aber Bauklassenkonform konnten die Küche und das WC als Nebengebäude in den Abstandsflächen errichtet werden, da dies i.S. der Wr. Bauordnung keine Aufenthaltsräume sind. Da ich mein Gebäude nicht zu lang nach Süden erstrecken will, gibt es eine Variante mit einem Vorsprung für Badezimmer und Begeh. Garderobe. Diesen Teil möchte ich in die 6 M Abstandsfläche setzten und vor der halben Gebäudehöhe. Das kann man nur als Nebengebäude. Zur Erläuterung: Das Gebäude hat nur tw einen zweiten Stock um ein altersgerechtes Wohnen im EG zu ermöglichen. Daher ist nur der Teil über dem Stiegenaufgang 2 stöckig, mit einer Gebäudehöhe von 6,65 M. Der Teil mit Badezimmer/ Garderobe und SZ sind nur als EG, und einer Gebäudehöhe von 3,5 M. Dahinter liegen die anderen Aufenthaltsräume usw. Daher meine Frage ob ich einen Teil des Badezimmer und der Garderobe als Nebengebäude mit 2,5 M Gebäudehöhe errichten kann, und bis max. 2 M an die Nachbargrenze bauen darf. |
||
|
||
Aha, Kommentare von Geuder und Moritz sind das...kannte ich nicht. Meine Korrektur zu deinem Hinweis auf NÖ hab ich gemacht, weil hier ja auch Niederösterreicher mitlesen und keine falsche Info aufschnappen sollen. Auch in NÖ darf so wie in Wien ein Nebengebäude keinen Aufenthaltsraum beinhalten. Wien und NÖ unterscheiden sich allerdings, dass in NÖ ein Nebengebäude tatsächlich ein eigenständiges, getrenntes Gebäude sein muss. In Wien dagegen kann auch ein " gesondert in Erscheinung tretender Teil eines Gebäudes" als Nebengebäude gelten (was in NÖ keinesfalls geht). Ein weiterer Unterschied ist, dass in NÖ ein Nebengebäude auch ohne Hauptgebäude auf einem Bauplatz errichtet werden kann, in Wien muss es zwingend auch ein Hauptgebäude am Bauplatz geben. Soweit die wesentlichen Unterschiede (im Detail gibts noch weitere)..... 1 |
||
|
||
|
||
was mich interessieren würde (ich hatte vor einiger zeit mal danach gesucht in der wr bauordnung und nix gefunden): darf man nebengebäude überhaupt in die abstandsflächen bauen? |
||
|
||
in wien § 79 Abs 3 sehr lang und verschachtelt |
||
|
||
Achso ja, den kenne ich :) Ich meine ob man, wie ja bei Dir, über die 3m (bzw halbe Gebäudehöhe) hinaus ein Nebengebäude hinstellen kann? zB Gartenhütte an die Grundgrenze? Garage darf man ja auch an die Grenze setzen. |
||
|
||
Gartenhütte ja, aber ich will ja das BAdezimmer bzw einen Teil davon als Nebengebäude hier checken. |
||
|
||
Ja klar. Ich hatte selbst zu Gartenhütte nichts eindeutiges gefunden, aber vielleicht hatte ich nicht genau genug geschaut... |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]