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[NÖ] Überschreitung der Gebäudehöhe durch nachträgliche Dachdämmung [NÖ]

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  •  Valing
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
24.10.2023 - 25.1.2024
5 Antworten | 4 Autoren 5
5
Hallo liebe Community,
ich bin ganz neu hier im Forum, bin aber schon seit ein paar Wochen Mit-Leser, und einige Fragen sind dadurch schon beantwortet worden.

Jetzt habe ich jedoch eine Frage, die ich nirgends gefunden habe:

Ich habe vor ein bestehendes Haus (letzte Baubewilligung 1999) zu sanieren und etwas umzubauen. (Eingang versetzen, zusätzliche Garage,...). Das stellt bis jetzt keine Probleme dar.
Was aber ein Problem darstellt ist, dass ich vorhabe die Dachsparren aufzudoppeln (+10cm Dämmung) und zusätzliche eine Rauhschalung und eine Hinterlüftung anbringen möchte.
Die Gebäudehöhe beträgt jetzt genau 8m. Ist also an der Grenze der BK2.
Wenn ich die beschriebenen Maßnahmen durchführe, dann erhöht sich die Dachhaut und die Gebäudehöhe wird überschritten. Ich habe das Problem nur an einer Dachfront, da das Gebäude in einem Hang liegt.
 
Laut NÖ BO §53 Abs. 5 gilt:Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß § 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 und Abs. 4 auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen,

§52 Abs. 4 besagt: Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen insgesamt bis 20 cm an vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden sowie an Gebäuden, für die gemäß § 70 Abs. 6 erster Fall die Geltung der Bewilligung festgestellt wurde, angebracht werden.

Ich denke, dass damit aber nur die Wärmeschutzverkleidungen an der Fassade gemeint sind, und nicht welche am Dach sind. Stimmt das oder darf man die Gebäudehöhe mit der Dach-Dämmung überschreiten?

In Wien darf das Dach um 30cm höher werden bei Dämmungen am Dach. Für NÖ hab ich eine entsprechende Regelung leider noch nicht gefunden.

Der Bausachverständige hat gemeint, dass eine Überschreitung nicht zulässig sei und dass man das baulich lösen muss. Das wäre natürlich mit hohen Kosten verbunden.

Ich bin an Lösungen - egal ob von der rechtlichen Seite oder von der Bautechnischen Seite interessiert und bedanke mich im Vorhinein für die investierte Zeit.
LG Valing


2023/20231024476616.jpg


  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
24.10.2023  (#1)
Hallo!

Mit §52 (Vorbauten) bist auf der falschen Fährte (--> Wanddämmung), was dir bei einer Dachdämmung helfen wird ist der §53a (10):

zitat..
NÖ BO §53a (10): Unabhängig von der zulässigen Gebäudehöhe darf die Dachhaut eines vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäudes zur nachträglichen Aufbringung von Wärmedämmmaßnahmen (z. B. Aufsparrendämmung) ohne Veränderung der Tragkonstruktion bis insgesamt 30 cm, gemessen normal auf die Dachfläche, angehoben werden.

 


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  •  Valing
24.10.2023  (#2)
Den §53 hab ich mir schon zig mal durchgelesen, aber der Abs. 10 ist mir bis dato noch nicht aufgefallen.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe - das ist das wonach ich gesucht habe.

EDIT: Ist eine Aufdoppelung bzw. eine Rauhschalung eine Veränderung der Tragkonstruktion?

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
25.10.2023  (#3)

zitat..
Valing schrieb: Ist eine Aufdoppelung bzw. eine Rauhschalung eine Veränderung der Tragkonstruktion?

Eine Aufdopplung benötigst du ja für die Aufsparrendämmung (auf die Sparren oben drauf, diese sind das tragende Element = Tragkonstruktion), die Rauschalung und Hinterlüftung würde ich als technsiche Notwendigkeit des Dachaufbaues sehen (genauso wie die Dacheindeckung selbst) --> Insgesamt einfach nicht mehr als 30cm höher werden als vorher. 


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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
24.1.2024  (#4)
Wie ist denn in diesem Zusammenhang §44 (2) Z3 zu verstehen? Bedeutet dies, man darf nicht beliebig wenig aufsparrendämmen, sondern muss einen Mindest-U-Wert dadurch erzielen?

(2)Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind einzuhalten, die Erstellung eines Energieausweises ist jedoch nicht erforderlich bei
1.
Neubauten von konditionierten Gebäuden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d; für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht;
2.
der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden), die nicht unter Abs. 1 Z 2 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden);
3.
der Abänderung von wärmeübertragenden Bauteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 (größere Renovierung) fällt (z. B. die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung oder der Fenstertausch bei einzelnen Bauteilen);

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  •  Krautla
25.1.2024  (#5)

zitat..
hausplanung schrieb: Bedeutet dies, man darf nicht beliebig wenig aufsparrendämmen, sondern muss einen Mindest-U-Wert dadurch erzielen?

So ist es. Ausnahme hiervon wird in der OIB 6 Pkt. 4.1 genannt:
"Wenn bei größeren Renovierungen oder bei Einzelmaßnahmen bautechnische oder baurechtliche Gründe einer Erfüllung der Anforderungen entgegenstehen, ändern sich die Anforderungen in diesem Ausmaß. "

Die einzuhaltenden Mindestanforderungen bei Einzelmaßnahmen werden unter Pkt 4.5 der OIB 6 genannt.


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