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Hallo! Mit §52 (Vorbauten) bist auf der falschen Fährte (--> Wanddämmung), was dir bei einer Dachdämmung helfen wird ist der §53a (10): |
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Den §53 hab ich mir schon zig mal durchgelesen, aber der Abs. 10 ist mir bis dato noch nicht aufgefallen. Vielen Dank für die schnelle Hilfe - das ist das wonach ich gesucht habe. EDIT: Ist eine Aufdoppelung bzw. eine Rauhschalung eine Veränderung der Tragkonstruktion? |
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Eine Aufdopplung benötigst du ja für die Aufsparrendämmung (auf die Sparren oben drauf, diese sind das tragende Element = Tragkonstruktion), die Rauschalung und Hinterlüftung würde ich als technsiche Notwendigkeit des Dachaufbaues sehen (genauso wie die Dacheindeckung selbst) --> Insgesamt einfach nicht mehr als 30cm höher werden als vorher. ||
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Wie ist denn in diesem Zusammenhang §44 (2) Z3 zu verstehen? Bedeutet dies, man darf nicht beliebig wenig aufsparrendämmen, sondern muss einen Mindest-U-Wert dadurch erzielen? (2)Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind einzuhalten, die Erstellung eines Energieausweises ist jedoch nicht erforderlich bei 1. Neubauten von konditionierten Gebäuden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d; für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht; 2. der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden), die nicht unter Abs. 1 Z 2 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden); 3. der Abänderung von wärmeübertragenden Bauteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 (größere Renovierung) fällt (z. B. die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung oder der Fenstertausch bei einzelnen Bauteilen); |
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"Wenn bei größeren Renovierungen oder bei Einzelmaßnahmen bautechnische oder baurechtliche Gründe einer Erfüllung der Anforderungen entgegenstehen, ändern sich die Anforderungen in diesem Ausmaß. " Die einzuhaltenden Mindestanforderungen bei Einzelmaßnahmen werden unter Pkt 4.5 der OIB 6 genannt. |
So ist es. Ausnahme hiervon wird in der OIB 6 Pkt. 4.1 genannt:
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