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Bauplatzerklärung bedeutet nur dass es ein Grundstück ist auf welchem gebaut werden darf. Aber Auschließungsabgabe ist sicher zu bezahlen. Wir hatten bei unserer Sanierung/Zubau auch eine Ergänzungsabgabe zahlen müssen. |
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Soweit ich mich erinnere wird mit der Bauplatzerklärung auch eine allfällige Aufschließungsabgabe fällig... |
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Danke fuer eure Antworten! So habe ich das auch in Erinnerung. Bei Baubewilligung muss man meines Wissens nach zahlen wenn noch keine Abgabe bezahlt wurde (ich glaube im Zuge dessen wird auch der Bauplatz erklaert). Aber 1969 ist lange her, ich wollte mir die Urkunde im Grundbuch dazu anschauen ob damals ueberhaupt eine Abgabe gezahlt wurde, aber die ist online leider nicht abrufbar. Muesste dafuer zum Gemeindeamt pilgern (wohne derzeit woanders). |
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Kann man so generell nicht sagen. Wenn damals bei der Bauplatzerklärung auch die Aufschließungsabgabe bezahlt wurde, dann ist sie jetzt nicht mehr zu bezahlen. Was hier zutrifft, wissen wir allerdings nicht.... "Aufschließungsabgabe" und "Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe" sind ganz verschiedene Dinge und sind nicht miteinander zu vergleichen. Hier geht zunächst rein um "Aufschließungsabgabe"! Grundsätzlich ja. Aber wir wissen nicht, ob sie tatsächlich auch vorgeschrieben bzw. bezahlt wurde. Somit kann die eigentliche Frage drezeit niemand konkret beantworten. Da braucht es ganz einfach mehr Infos. Das ist viel zu vereinfacht formuliert..... Wenn bezahlt wurde, dann musste es damals ja auch Belege dafür gegeben haben (Vorschreibung, Einzahlungsbeleg). Sowas sollte man sich halt unbedingt langfristig selbst archivieren, wie man sieht jahrzehntelang..... Jetzt bist darauf angewiesen, dass die das auf der Gemeinde auch wirklich in ihrem Archiv suchen und du musst glauben, was sie dir sagen..... . |
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Danke fuer die Antwort und die Erlaeuterungen! Ich bin mal optimistisch und werde mich beim zustaendigen Bezirksgericht nach den relevanten Belegen erkundigen, die muessten ja eigentlich in der Urkundensammlung zum Grundbuch vorhanden sein wenn da etwas gezahlt wurde. |
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Falls im Zuge der Bauplatzerklärung auch die Aufschließungsabgabe bezahlt wurde und sich seitdem nichts geändert hat (Bauklasse) dann wird wahrscheinlich nichts fällig sein. Wir mussten bei unserem Zubau/Sanierung eine Ergänzungsabgabe zahlen, dar im Jahr 1970 wo das Grundstück bebaut wurde, die Aufschließungsabgabe bezahlt wurde, jedoch nur Bauklasse 1 war. Jetzt ist im gesamten Gemeindegebiet Bauklasse 2, und somit mussten wir den Differenzbetrag (Ergänzungsabgabe) bezahlen. |
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Das koennte in meinem Fall auch natuerlich auch sein. Ich bin mir nicht sicher ob es 1969 die Berechnung mit Bauklassenkoeffizienten ueberhaupt schon gab (was dann wohl Berechnung mit BKK=1 entsprechen wuerde, falls die restliche Berechnung gleich war). Ich habe im Dezember einen Termin im Bezirksgericht um Einsicht ins Grundbuch zu nehmen, bin schon gespannt was ich da finden werde. |
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Im Grundbuch wirst diesbezüglich nicht viel finden. Wir haben damals das von der Gemeinde erfahren (einfach nachgefragt). Dort kannst du auch Einsicht nehmen, auf die Unterlagen welche dort vorliegen von dem Grundstück/Gebäude. |
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Ich muss sowieso noch eine andere Urkunde einsehen, also waer die Einsicht nicht umsonst. Aber Gemeinde werde ich ggf auch anfragen. |
Muesste so etwas nicht auch in der Urkundensammlung zum Grundbuch-Eintrag der Bauplatzerklaerung zu finden sein? Oder meinst du, dass dort nur der Bescheid zu finden sein wird aber kein Beleg fuer eine eventuelle Zahlung der Aufschliessungsabgabe. ||
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Am Bezirksgericht bekommst normalerweise nur den Grundbuchsauszug über das Grundstück. Etwaige Belege oder sonstige Niederschriften (Bauverhandlung, Urkunden, Belege, ....) vom Grundstück müssten eigentlich auf der Gemeinde aufliegen. In unserem Fall war dies so, wir haben alle alten Einreichpläne, Baubeschiede, Erklärungen, Zahlungsnachweise, etc. von der Gemeinde bekommen. |
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Stimmt nicht. Es gibt auch eine Urkundensammlung beim Grundbuch. Die is ebenso "öffentlich". Dort liegen alle Unterlagen auf, die zu den Eintragungen geführt haben. Wenn es also im vorliegenden Fall im Grundbuch eingetragen ist, dass das Grundstück XY ein Bauplatz ist/zum Bauplatz erklärt wurde, dann gibt es in der Urkundensammlung auch ein entsprechendes Schriftstück, das zu dieser Eintragung geführt hat. Das heißt aber nicht zwingend, dass aus diesem Schriftstück auch hervorgeht, dass für diesen Bauplatz auch Aufschließungsabgabe bezahlt wurde.... |
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