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Fehlerhafte Baubewilligung und bewilligungskonformer Bau

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  •  Spartacus
  •   Silber-Award
28.11.2023
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Wenn die Behörde versehentlich eine Bewilligung erteilt, obwohl sie nie eine erteilen hätte dürfen, weil ein Bauvorschrift nicht eingehalten wird, ist das dann ab Rechtskraft für immer saniert? Kann auch der Nachbar dann keinen Antrag auf Abbruchauftrag mehr stellen?

Ich meine, vorausgesetzt die Frist von 4 Monaten nach § 29 NÖ BauO ist auch abgelaufen. 

Würde das heißen, ich kann zB 2m Bauwich einhalten, wenn es im Plan so dargestellt war und genau wie im Plan errichtet wurde, wenn die Behörde versehentlich den Plan bewilligt hat?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.11.2023  (#1)
In unserem Rechtsstaat gilt u.a. das Prinzip der "Rechtssicherheit". D.h., wenn ich von einer Behörde einen Bescheid erhalte, der rechtskräftig wurde, dann kann ich darauf vertrauen, dass dieser Bescheid auch gilt, selbst wenn er inhaltlich rechtswidrig war.
Soweit der Grundsatz.
Aber keine Regel ohne Ausnhame: Es gibt - auch wieder nur "grundsätzlich" - gewisse Gründe, dass eine rechtskräftiger Bescheid nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden kann.
Einer der Gründe ist "Nichtigkeit". Ist im Detail im § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung geregelt (der von dir angeführte § 29 ist wohl ein Irrtum??).

Wenn du Nichtigkeit gem. Bauordnung bei deinem Fall ausschließt (z.B. weil die Frist bereits abgelaufen), dann wird es in einem Verwaltungsverfahren, speziell in einem Bauverfahren mit dem Thema eines unzureichenden Bauwichs) keine Gründe für eine Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides geben.
Daher gilt:

zitat..
Spartacus schrieb: ist das dann ab Rechtskraft für immer saniert?

JA! (wobei mir der Begriff "saniert" nicht gefällt. Es ist und bleibt inhaltlich eine "rechstwidrige" Entscheidung und sie ist und bleibt "rechtskräftig". "Saniert" wird da eigentlich gar nichts. Es "gilt" so, wie es entschieden wurde!)

zitat..
Spartacus schrieb: Kann auch der Nachbar dann keinen Antrag auf Abbruchauftrag mehr stellen?

Nein, kann er nicht.

zitat..
Spartacus schrieb: Würde das heißen, ich kann zB 2m Bauwich einhalten, wenn es im Plan so dargestellt war und genau wie im Plan errichtet wurde, wenn die Behörde versehentlich den Plan bewilligt hat?

Ja!

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  •  Spartacus
  •   Silber-Award
28.11.2023  (#2)
Vielen Dank!

Aber könnte der Bescheid nicht nach § 68 Abs 3 AVG aufgehoben werden, weil der Bauwich auch Leben und Gesundheit des Nachbarn schützt (Brandgefahr)?

Soweit ich weiß - auch wenn das ein anderer Sachverhalt ist - ist die Antragstellung des Nachbarn ansonsten (in NÖ) nicht befristet. Dh er kann noch Jahre später einen Abbruchauftrag beantragen, wenn ein Bau in seine Rechte eingreift. Weiß aber nicht, ob das auch geht, wenn ich  einen Feststellungsbescheid nach § 70 Abs 6 erwirkt habe.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.11.2023  (#3)

zitat..
Spartacus schrieb: Aber könnte der Bescheid nicht nach § 68 Abs 3 AVG aufgehoben werden, weil der Bauwich auch Leben und Gesundheit des Nachbarn schützt (Brandgefahr)?

Nein. Da verstehst du den § 68 Abs. 3 bzw. den maßgeblichen Sachverhalt für dessen Anwendung komplett falsch.

zitat..
Spartacus schrieb: Dh er kann noch Jahre später einen Abbruchauftrag beantragen, wenn ein Bau in seine Rechte eingreift.

Ich weiß, ist jetzt spitzfindig: "beantragen"  kann er alles, die Frage ist aber, was er allenfalls durchsetzen kann - also, worauf er einen Rechtsanspruch hat. Dafür muss der Bau zunächst konsenslos bzw. konsenswidrig sein UND gleichzeitig muss er durch den konsenslosen/konsenswidrigen Bau in seinen Nachbarrechten berührt und im Ergebnis auch verletzt werden. Über alles andere kann er sich "beim Salzamt beschweren".....

zitat..
Spartacus schrieb: Weiß aber nicht, ob das auch geht, wenn ich einen Feststellungsbescheid nach § 70 Abs 6 erwirkt habe.

Die Feststellung gem. § 70 Abs. 6 gilt als Bewilligung. Damit is alles gesagt.

Das ist jetzt aber eine ganz andere Baustelle/Frage wie dein ursprünglicher Post. Also bitte nicht von einem Thema zum anderen wechseln!

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