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In unserem Rechtsstaat gilt u.a. das Prinzip der "Rechtssicherheit". D.h., wenn ich von einer Behörde einen Bescheid erhalte, der rechtskräftig wurde, dann kann ich darauf vertrauen, dass dieser Bescheid auch gilt, selbst wenn er inhaltlich rechtswidrig war. Soweit der Grundsatz. Aber keine Regel ohne Ausnhame: Es gibt - auch wieder nur "grundsätzlich" - gewisse Gründe, dass eine rechtskräftiger Bescheid nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden kann. Einer der Gründe ist "Nichtigkeit". Ist im Detail im § 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung geregelt (der von dir angeführte § 29 ist wohl ein Irrtum??). Wenn du Nichtigkeit gem. Bauordnung bei deinem Fall ausschließt (z.B. weil die Frist bereits abgelaufen), dann wird es in einem Verwaltungsverfahren, speziell in einem Bauverfahren mit dem Thema eines unzureichenden Bauwichs) keine Gründe für eine Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides geben. Daher gilt: JA! (wobei mir der Begriff "saniert" nicht gefällt. Es ist und bleibt inhaltlich eine "rechstwidrige" Entscheidung und sie ist und bleibt "rechtskräftig". "Saniert" wird da eigentlich gar nichts. Es "gilt" so, wie es entschieden wurde!) Nein, kann er nicht. Ja! |
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Vielen Dank! Aber könnte der Bescheid nicht nach § 68 Abs 3 AVG aufgehoben werden, weil der Bauwich auch Leben und Gesundheit des Nachbarn schützt (Brandgefahr)? Soweit ich weiß - auch wenn das ein anderer Sachverhalt ist - ist die Antragstellung des Nachbarn ansonsten (in NÖ) nicht befristet. Dh er kann noch Jahre später einen Abbruchauftrag beantragen, wenn ein Bau in seine Rechte eingreift. Weiß aber nicht, ob das auch geht, wenn ich einen Feststellungsbescheid nach § 70 Abs 6 erwirkt habe. |
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Nein. Da verstehst du den § 68 Abs. 3 bzw. den maßgeblichen Sachverhalt für dessen Anwendung komplett falsch. Ich weiß, ist jetzt spitzfindig: "beantragen" kann er alles, die Frage ist aber, was er allenfalls durchsetzen kann - also, worauf er einen Rechtsanspruch hat. Dafür muss der Bau zunächst konsenslos bzw. konsenswidrig sein UND gleichzeitig muss er durch den konsenslosen/konsenswidrigen Bau in seinen Nachbarrechten berührt und im Ergebnis auch verletzt werden. Über alles andere kann er sich "beim Salzamt beschweren"..... Die Feststellung gem. § 70 Abs. 6 gilt als Bewilligung. Damit is alles gesagt. Das ist jetzt aber eine ganz andere Baustelle/Frage wie dein ursprünglicher Post. Also bitte nicht von einem Thema zum anderen wechseln! 1 |
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