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·gelöst· Ergänzungsabgabe bei neuerlicher Grenzängerung [NÖ]

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  •  oli93
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
18.12.2023
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Hallo liebe Experten, 
frage für einen Freund:

Im Jahr 2013 wurden zwei Grundstücke im Bauland vereinigt, wobei eines davon bereits bebaut war. Im Anschluss wurde eine Ergänzungabgabe für die Differenzlänge entrichtet.
Nun wurde eine weitere kleinere Grundstücksparzelle zu diesem vereinigt und eine weitere Ergänzung über diese Differenzlänge seitens der Gemeinde vorgeschrieben.

Ist dies rechtens? Sprich unabhängig von vorhergehenden Grenzänderungen wäre eigentlich bei jeder Vergrößerung des Grundstücks eine Ergänzung fällig?

Mfg Oliver

  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.12.2023  (#1)
Grundsätzlich (galt auch schon 2013): Eine Ergänzungsabgabe wegen Vereinigung ist nur dann zu entrichten, wenn zu einer schon bisher als "Bauplatz" geltenden Fläche eine Fläche hinzukommt, die bisher noch nicht zum "Bauplatz" erklärt war bzw. noch nicht als Bauplatz galt, sodass es durch die Vereinigung zu einer Vergrößerung der "Bauplatzfläche" kommt. ERntscheidend sit somit die Frage, ob die hinzukommende Fläche schon vorher als "Bauplatz" gilt oder nicht.

Dazu gibts eine Ausnahmebestimmung im § 39 Abs. 1 2. Satz: Sollte durch die Vereinigung von Grundstücksflächen (= Beseitigung einer Grundgrenze) eine nach heutigen Regeln bestehende Bauordnungswidrigkeit behoben werden, dann entfällt die Ergänzungsabgabe, auch wenn eine der vereinigten Flächen bisher noch nicht als "Bauplatz" gilt.
Eine heutige Bauordnungswidrigkeit besteht z.B. dann, wenn ein altes Gebäude so situiert ist, dass es den Brandschutzbestimmungen widerspricht, z.B. wenn es an oder nahe einer Grundgrenze situiert ist und dort keine Brandwand besteht.
Ob das in deinem Fall vielleicht 2013 zutraf (dann wäre die damalige Ergänzungsabgabe falsch gewesen) oder ob das allenfalls im jetzigen Fall zutrifft, bräuchte noch genauere Infos über die Lage von Grundgrenzen und Gebäuden zueinander. 

Achtung: "Bauplatz" ist nicht gleich "Bauland"! Ich rede oben immer von "Bauplatz". Dir ist der Unterschied klar??

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  •  oli93
18.12.2023  (#2)
Die Ausnahmebestimmung kann in diesem Fall nicht gelten, da es keine "Bauordnungswidrigkeit gibt". In diesem Bereich sind keine Gebäude/Bauwerke vorhanden.

Bei dem zugeschriebenen Grundstück handelt es sich um einen 1-2m breiten Grundstücksstreifen, der nie bebaut war und so auch nicht bebaubar wäre. Er besitzt sozusagen auch keine Bauplatzeigenschaften.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.12.2023  (#3)
Na, dann is ja alles "rechtens".

zitat..
oli93 schrieb: Ist dies rechtens?

 


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