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Hmmm, ich bin zwar kein Jurist, aber vielleicht ist ja nur der Blickwinkel nicht ganz korrekt. Es handelt sich ja bei diesem Preis um einen indexierten Preis (mengengewichteter Day-Ahead Stundenpreis) der die Preisbasis bildet. Der Index wir nur nach oben hin mit dem bisherigen Mechanismus der Marktpreisberechnung begrenzt und nach unten hin mit 60% des selben. Von daher bekommst du ja nicht den Marktpreis, der nur nach unten korrigiert werden kann, sondern einen Index, der sowohl nach oben als auch nach unten begrenzt ist. LG Daniel |
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Ohne mich damit genauer beschäftigt zu haben, sehe ich keine große Chance diese beiden Dinge (OEMAG, Kreditzinsen) zu vergleichen. Die mind. 60% sind jedenfalls eine entgegenkommende Zusicherung für Einspeiser, da anscheinend die Kosten für Ausgleichsenergie auch noch höher ausfallen könnten. Zum Thema Ausgleichsenergie fand ich diese Info hilfreich, auch wenn die Details darin nur für Deutschland zutreffen: https://www.interconnector.de/wissen/ausgleichsenergie/ btw: für 2024 soll keine Weitergabe der Ausgleichsenergiekosten notwendig sein, siehe auf https://www.oem-ag.at/de/marktpreis/ : "Es kommt 2024 zu keinen Abzügen auf Grund der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie aus 2023 (§ 13 Abs. 3 ÖSG 2012). Das entsprechende Gutachten der E-Control wird noch veröffentlicht." |
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Also ich seh da keinen Angriffspunkt... Du bekommst den Marktpreis des vergangenen Monats, was grundsätzlich fair ist mit der Absicherung, dass du nicht unter 60% des von der ÖMAG prognostizierten Quartalspreises kommst... Also von daher doch alles gut ? |
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Man könnte es auch so drehen, dass man eben nicht den Marktpreis bekommt, sondern der noch nach unten korrigiert werden kann, aber nicht nach oben korrigiert werden kann. Also geht es nur auf eine Seite, was meines Erachtens nicht rechtens ist. Wieso soll der Preis nicht nachträglich nach oben korrigiert werden können? |
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Grundsätzlich ist der ÖMAG-Tarif immer noch sehr fair. Was mich allerdings mittlerweile schon sehr nervt ist, wie oft und kurzfristig die Spielregeln geändert werden (wenn auch oft zum Besseren). Diese Tarifanpassung der Ömag ist ein perfektes Beispiel. Die neue Berechnungsmethode hat das Potential, den bezahlten Preis auf etwas mehr als die Hälfte einbrechen zu lassen. Sowas wird kurzfristig beschlossen und tritt ohne Einschleifregelung nahezu unverzüglich in Kraft. |
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Nochmal: Vielleicht etwas deutlicher. Die Vergütung ist NICHT mehr der Marktpreis nach §41, sondern wurde durch den Day-Ahead Preis ersetzt. Die Ausgangsbasis für die Bepreisung ist somit nicht die obere Grenze (Marktpreis) von der du nur noch "nach unten" korrigiert werden kannst, sondern ein sich an den Börsen täglich einstellender Preis, der nach oben und unten begrenzt ist. Es gibt auch keine Abweichung von irgendetwas, weil der Day-Ahead-Preis einfach der Day-Ahead-Preis ist. NUR im Fall, dass die Grenzen in der Day-Ahead Auktion über-/unterschritten werden, werden diese entsprechend angewendet, ansonsten entfalten sie keine Wirkung. Anders ausgedrückt: Wir sind hier von einem "Fixpreis"-Vertrag in einen indexbasierten Vertrag gewechselt worden, manche sagen zu solchen Verträgen glaub ich Floater... Es wird nur die alte Methode der Fixpreisberechnung als Basis für die beiden Grenzen herangezogen. Die Interpretation, dass die Fixpreisberechnung nach ÖSG §41 noch die Preisbasis bilden würde, ist schlichtweg falsch. Daher kann man da auch nichts drehen. Das schreiben sie sehr deutlich. Zugegeben, missverständlich in dem Text oben ist meiner Meinung nach die Formulierung ... bilden neben ..... eine zusätzliche Berechnungsbasis ... Dies wird aber im nächsten Satz recht eindeutig klargestellt: ...welches als Ausgangspunkt für die neue Marktpreisberechnung dient. LG Daniel |
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Lass es mich noch einfacher ausdrücken: Die Methode kann nicht "gesetzeswidrig" sein (wie der Threadersteller schreibt), denn das gegenwärtige Verfahren ist so im Gesetz beschrieben und wurde im Dezember im Parlament mit 2/3 Mehrheit verabschiedet (2/3 Mehrheit war deshalb notwendig, weil einige Paragraphen des Gesetzes im Verfassungsrang sind) |
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Lol, ja ein deutlich kürzerer Weg |
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Eben, und was ist, wenn der Day-Ahead-Preis mal höher wäre? Dann wird einfach der Marktpreis genommen - also nach oben sofort begrenzt. Liegt der Day-Ahead-Preis tiefer, kann der Preis aber um 40% sinken. Hört sich für mich nicht nach fairer Aufteilung an. Ist wie wenn ich sage, die Kreditzinsen können 1% nach unten gehen und 10% nach oben. Ist dann auch da und dort eine Grenze gezogen. Dass nicht immer alles gesetzeskonform ist, was die Regierung beschließt, hat man wohl eindrucksvoll in der Zeit von Corona erlebt, wo dann alles vom Verfassungsgericht aufgehoben wurde, da das Gesetz schlicht falsch und nicht erlaubt war. |
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du wählst für eine Argumentation die falsche Bezugsgröße. Wir bekommen den Day-Ahead Preis. Dieser sollte sich erwartungsgemäß im Mittel irgendwo zwischen den Grenzen bewegen. Ich versuch es mal mit einer symetrischen Veranschaulichung deines Argumentes: Eben, was ist wenn der Day-Ahead-Preis mal tiefer wäre? Dann wird einfach der Marktpreis*0,6 genommen - also nach unten sofort begrenzt. Liegt der Day-Ahead-Preis höher, kann der Preis aber um 40% steigen. Die 1:1 Invertierung deiner Argumentation, liefert eine gültige Aussage. Damit ist doch gezeigt, dass es sich hierbei um keine einseitige und somit "unfaire" Methodik handelt, oder? |
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Lass bitte die Polemik aus der Diskussion. Die Anfangsphase der Corona Krise war für uns alle hoffentlich ein "einmaliges" Erlebnis und ist nicht vergleichbar mit dem normalen gesetzgebenden Prozess. Auch dein Kreditbeispiel geht an der Realität vorbei. Die OeMAG ist keine Firma, die diese Grenzen willkürlich setzen kann. Dies wurde im Gesetz verankert, weil man 2 Riskien balancieren wollte: (a) den Ausbau der PV Anlagen nicht zu stark dem Marktpreisrisiko aussetzen und deshalb die 60% Grenze nach unten eingezogen. Quasi die "soziale Abfederung" für kleine PV Anlagenbauer, daß sie nicht den Unabwägbarkeiten des freien Marktes komplett ausgesetzt sind. (b) die OeMAG als Teil der Regierung bzw Behörden das Wohl und das Vermögen des Volkes ebenfalls berücksichtigen muß und das Risiko, daß wir Steuerzahler nach oben hin unbegrenzt für Marktschwankungen "haften" müssen, durch die geltende Regel beschränkt. (c) Der Spotmarkt auf der EEX in Leipzig bildet nur einen kleinen Teil des Strommarktes ab, da die größten Mengen durch langfristige Verträge zwischen den großen Akteuren ausgemacht sind, die nicht über die EEX laufen. Da dieser Markt im Gesamtsystem des Energiemarktes vergleichsweise recht klein ist hat der oft stärkere Schwingungen als der Gesamtmarkt. Die beiden Grenzen sind ein Instrument um auch dieses Risiko für uns zu minimieren. Wenn sie deiner Argumentation gefolgt wären, hätten sie ganz einfach ins Gesetz geschrieben, daß die abgenommene Energie zum stündlichen EEX Tarif abgegolten wird. und das wars. Dann hätten wir alle hier noch weniger bekommen, weil die Stundenbeträge für die typischen Einspeisezeiträume von PV Anlagen unter dem Tages/Monatsschnitt sind. So schaut der ungewichtete Schnitt bisher im März aus. In meiner Tabelle siehst du schön die sonnenreichen Stunden in Österreich. Je mehr Sonne (= Ertrag) desto niedriger sind typischerweise die Stundentarife am Spot Markt. Dazu kommt, daß die meisten Stundenpreise, die über dem OeMAG Q1 Quartalspreis sind, im März außerhalb der typischen PV Einspeisezeiten lagen. Also ist die ganze Diskussion hier sowieso eher theoretischer Natur. 1 |
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