« Baurecht  |

NÖ - Einreichplan - Gemeinde reagiert nicht [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen (Beta)
  •  NeoTullner
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
2.4. - 8.4.2024
11 Antworten | 4 Autoren 11
1
12
Hallo Forumgemeinde,

ich hoffe hier auf mehr Antworten als von meiner Gemeinde emoji

Altes Haus aus den 1960ern in NÖ (Bezirk Tulln), es gibt keine Benützungsbewilligung, Pläne sind vorhanden, KEIN Schwarzbau etc.

Grundstück wurde vermessen, Architektin hat Umbauarbeiten (Scheunendach verändern, Ausbau DG zu Wohnzwecken) samt Einreichplan erstellt. Ziel ist neben den genannten Umbauarbeiten auch die "Fertigstellungsanzeige".  Ich hab alles eingereicht, danach wurde eine Begehung mit einer SV vereinbart. 
Bei dieser wurden kleinere Mängel am Plan festgestellt (Rauchfang falsch eingezeichnet, das Bad etwas falsch vermessen, Gastherme am falschen Ort eigezeichnet).

Ich habe die Gemeinde und die SV gebeten, mir kurz zusammenzufassen was geändert gehört damit ich es der Architektin weitergeben kann. Das ist nun 8 Monate her.

Seither herrscht Stille, meine EMails werden nicht beantwortet, Anrufe auch nicht. 
Bescheid ist keiner ergangen. 

Nun meine Fragen:
1. Muss die Gemeinde diese Mängel melden?
2. Geschieht dies per negativem Bescheid?
3. Ist die Dauer üblich?

Eure Erfahrungen und Tipps sind herzlich willkommen.

fg NeoTullner

  •  Bauwerber
2.4.2024  (#1)
Hast du auf der Gemeinde schon Einsicht in den Akt genommen? Dort muss doch der derzeitige Stand dokumentiert sein.

Devolutionsantrag wäre normalerweise das Mittel der Wahl bei fehlender Entscheidung; das geht wegen der ausständigen Änderungen hier aber noch nicht. 

1
  •  EvaMusil
2.4.2024  (#2)
Am raschsten funktioniert es, wenn die Baubehörde mitteilt, was geändert werden muß am Plan. Macht die Behörde dies nicht, dann muß man wohl nach AVG vorgehen. Die Behörde hat lange Zeit, einen Bescheid auszustellen, wenn das AVG ausgeschöpft wird:

Erst muß von Dir bei der Baubehörde ein Antrag gestellt werden, daß  eine baubehördliche Überprüfung stattfindet und die Baubehörde beanstandete Mängel per Bescheid auflistet. Dann muß man bei Nichtausstellung eines Bescheides nach 6 Monaten, einen Devolutionsantrag an den Stadtrat stellen. Dann muß man bei Nichtausstellung eines Bescheides durch den Stadtrat nach 6 Monaten, eine Säumnisbeschwerde an den Stadtrat stellen. Dann muß man bei erneuter Nichterledigung durch eine Beschwerdevorentscheidung durch den Stadtrat, 3 Monate warten, bis der Stadtrat  den Akt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung schickt. Unter Umständen (wahrscheinlich) wird das Landesverwaltungsgericht innerhalb von weiteren 6 Moinaten entscheiden, daß der Gemeinderat einen Bescheid erlassen muß. Der Genmeinderat hat dann wieder 6 Monate  Zeit für einen Bescheid. Stellt der  Gemneinderat keinen Bescheid aus, dann muß man einen Devolutionsantrag an den Stadtrat stellen, usw.

Ich bin keinen Juristin, und möchte meine Ausführungen daher nicht als Rechtsberatung verstanden wissen. 

1
  •  alv123
  •   Bronze-Award
2.4.2024  (#3)

zitat..
EvaMusil schrieb:

Am raschsten funktioniert es, wenn die Baubehörde mitteilt, was geändert werden muß am Plan. Macht die Behörde dies nicht, dann muß man wohl nach AVG vorgehen. Die Behörde hat lange Zeit, einen Bescheid auszustellen, wenn das AVG ausgeschöpft wird:

Erst muß von Dir bei der Baubehörde ein Antrag gestellt werden, daß  eine baubehördliche Überprüfung stattfindet und die Baubehörde beanstandete Mängel per Bescheid auflistet. Dann muß man bei Nichtausstellung eines Bescheides nach 6 Monaten, einen Devolutionsantrag an den Stadtrat stellen. Dann muß man bei Nichtausstellung eines Bescheides durch den Stadtrat nach 6 Monaten, eine Säumnisbeschwerde an den Stadtrat stellen. Dann muß man bei erneuter Nichterledigung durch eine Beschwerdevorentscheidung durch den Stadtrat, 3 Monate warten, bis der Stadtrat  den Akt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung schickt. Unter Umständen (wahrscheinlich) wird das Landesverwaltungsgericht innerhalb von weiteren 6 Moinaten entscheiden, daß der Gemeinderat einen Bescheid erlassen muß. Der Genmeinderat hat dann wieder 6 Monate  Zeit für einen Bescheid. Stellt der  Gemneinderat keinen Bescheid aus, dann muß man einen Devolutionsantrag an den Stadtrat stellen, usw.

Ich bin keinen Juristin, und möchte meine Ausführungen daher nicht als Rechtsberatung verstanden wissen.

Prinzipiell gilt: die Behörde hat ihre Arbeit unverzüglich zu erledigen. Die maximale Frist von 6 Monaten auszunutzen geht nicht ohne Begründung. Damit meine ich, es wäre systematisches Versagen oder Rechtsmissbrauch wenn sämtliche Instanzen jedes Mal ihre Akten 6 Monate liegen lassen.
AVG § 18.Paragraph 18,
  • (1)Absatz einsDie Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.





  • 1


    •  malli
    3.4.2024  (#4)
    In der NÖ Bauordnung ist die Frist sogar nur 3 Monate.
    Die Frage ist nur was wurde beantragt? Eine Baubewiligung? Dann bring eine Säumnisbeschwerde ein, sofern du den geforderten Änderungen nachgekommen bist.
    Hast du einen schriftlichen Verbesserungsauftrag erhalten?

    1
    •  EvaMusil
    6.4.2024  (#5)

    zitat..
    malli schrieb:

    In der NÖ Bauordnung ist die Frist sogar nur 3 Monat

    Hast Du dazu bitte ein Quelle? Mir ist geläufig, daß eine Baubehörde in NÖ sich selbstverständlich 6 Monate Zeit lassen kann, wenn ich etwa eine baubehördliche Überprüfung eines Baumangels mit Ausstellung eines Bescheides dazu am Nachbagrundstück beantragt habe


    1
    •  alv123
    •   Bronze-Award
    6.4.2024  (#6)

    zitat..
    EvaMusil schrieb:

    ──────..
    malli schrieb:

    In der NÖ Bauordnung ist die Frist sogar nur 3 Monat
    ───────────────

    Hast Du dazu bitte ein Quelle? Mir ist geläufig, daß eine Baubehörde in NÖ sich selbstverständlich 6 Monate Zeit lassen kann, wenn ich etwa eine baubehördliche Überprüfung eines Baumangels mit Ausstellung eines Bescheides dazu am Nachbagrundstück beantragt habe

    Wenn ich das jetzt richtig gesehen habe müsste das §5 Abs 2 sein.


    1
    •  EvaMusil
    7.4.2024  (#7)
    @alv123 
    Die 3 Monate gelten nach meinem Dafürhalten nur bei einem Antrag auf eine Baubewilligung. Bei allen anderen Bauangelegenheiten gilt doch das AVG. Siehst Du das anders?

    1
    •  alv123
    •   Bronze-Award
    8.4.2024  (#8)

    zitat..
    EvaMusil schrieb:

    @alv123 
    Die 3 Monate gelten nach meinem Dafürhalten nur bei einem Antrag auf eine Baubewilligung. Bei allen anderen Bauangelegenheiten gilt doch das AVG. Siehst Du das anders?

    Wenn nichts anderes definiert ist, denke ich muss das AVG gelten - was sonst?


    1
    •  malli
    8.4.2024  (#9)

    zitat..
    alv123 schrieb: Wenn nichts anderes definiert ist, denke ich muss das AVG gelten - was sonst?

    Ja in allen anderen Fällen gilt die normale Frist vom AVG.
    Es ist halt die Frage welches Verfahren abgehandelt wird, aber nachdem es um Umbauarbeiten geht, werden diese wohl gemäß §14 NÖBO 2014 bewilligt werden müssen. Somit gehe ich davon aus, dass es sich um ein ganz normales Verfahren eben nach §14 NÖBO 2014 handelt.

    Wenn er nur von der Baubewilligung abgewichen wäre, dann würde es den §70 NÖBO 2014 geben. Dies kannst aber nur anwenden wenn 30 Jahre nichts beanstandet wurde und es nach heutigen Stand der Technick auch nicht bewilligungsfähig wäre.

    1
    •  Bauwerber
    8.4.2024  (#10)
    Ich würde weiterhin den Kontakt mit der Gemeinde suchen. Wenn sie schriftlich nicht reagieren, müssen sie zumindest Einsicht in die Akten gewähren. 

    Auf der Aktenbasis kann NeoTullner dann weitere Schritte setzen.

    2
    •  alv123
    •   Bronze-Award
    8.4.2024  (#11)

    zitat..
    Bauwerber schrieb:

    Ich würde weiterhin den Kontakt mit der Gemeinde suchen. Wenn sie schriftlich nicht reagieren, müssen sie zumindest Einsicht in die Akten gewähren. 

    Auf der Aktenbasis kann NeoTullner dann weitere Schritte setzen.

    Ganz genau. Auch wenn er zu einem RA geht bzw säumen will, wird dieser den vollständigen Akt brauchen. Es kann ja sein, dass laut letztem Schriftstück im Akt der Ball bei ihm liegt. Es wäre nicht das erste mal, dass Post verloren geht, falsch zugestellt wurde etc... 


    1


    Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
    Einloggen

     Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

    Nächstes Thema: Anschüttung des Nachbarn an meine Zaungrenze ABGB