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Umbau 60er-Haus mit zu wenig Abstand [NÖ]

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  •  Melaniee
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
11.6. - 12.6.2024 1
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Hallo ihr Lieben,
vielen Dank im voraus für eure Unterstützung! 

Wir haben ein Haus aus Anfang 60 in NÖ gekauft, Satteldach von 1995 in schlechtem Zustand (Käfer etc.). Darum die Idee dringend benötigten Platz durch ein Pultdach zu schaffen. 
BK 1 und 2, o/k wobei das Wahlrecht verbraucht ist und das Haus ist offen gebaut mit nur einem Meter Abstand zur Grundgrenze. Das war damals ok und wurde so bewilligt. 
Kniestock im oberen Geschoss bei ca einem Meter, oben noch ein Spitzboden. Es scheint dass manches interpretierbar ist in der NÖ Bauordnung, und für die Gemeinde auch nicht alles klar/ eindeutig ist. 
Also sind wir auf der Suche nach Begründung warum das Pultdach erlaubt sein sollte.
Es wurde bereits gesagt, dass es wahrscheinlich nicht erlaubt ist aufgrund der niedrigen Gebäudehöhe. Aber ganz fix war es nicht. Wir müssten 3 Meter von der Grenze entfernt sein dann dürften wir aufbauen, das Haus ist für Verschiedung OG Aufgabe eines Teiles nicht gross genug, da ist auch das Stiegenhaus.

Warum sollte es nicht erlaubt sein, wo steht denn dass es nicht möglich ist und aus welchem Grund?
Gegenargumente wären zum beispiel (taugen die was?):

- Gebaudehöhe ist höher als gedacht weil alle Fronten zählen (paragraph 53) auch die Seiten die höher sind, außerdem etwas höher durch den steilen Winkel des Daches (daher gedachte Linie 45 grad bringt uns noch mal etwas mehr Höhe).
Was zählt genau? Nur die Front zum Nachbarn oder alle?

- wir würden versuchen die Belichtung für den Nachbarn nicht oder so wenig wie möglich zu ändern. In der Wand des Nachbarn sind keine Fenster, also zählen potentielle: in welcher höhe muss ich mir potentielle denken? Man sieht ja die höhe des stockwerks - oder zählt lichteinfall auf der ganzen gebäudewand -, man weiss aber nicht
wo welcher raum ist, oder ist das egal ob da jetzt ein bad ist und kein wohnzimmer weil mans ändern könnte?

- wir mauern ja keinen stock/ kein neues Geschoß auf sondern verändern nur die Form des bestehenden. Laut Definition (lichte Höhe etc. ) ist es ja schon ein Vollgeschoß, zählt das nicht?

- welche Kriterien gelten ob es eine Änderung oder ein Neu- oder Zu-bau etc. ist? Und wann gelten welche Regeln was man darf und was nicht? 

- Kubatur würde sich nicht viel ändern, nur die Form der Außenhaut, das Volumen des OG bleibt gleich weil ja der Spitzboden weg kommt. 

- wir sanieren komplett und da wär diese Form viel leichter zu dämmen etc. 

Gute Beziehung zu den Nachbarn ist uns sehr wichtig, wir wollen nichts umsetzen was Nachbarn objektiv schadet. 
Vielen Dank, bin gespannt auf konstruktive Vorschläge und Kommentare! :)

  •  Krautla
12.6.2024  (#1)
In solchen Fällen darf der bewilligte Widerspruch zur Bauordnung und Raumordnungsgesetz nicht noch weiter verschlechtert werden. Die einzige Möglichkeit, dies zu argumentieren, sehe ich darin, dass die Höhe der zum Nachbarn gerichteten Gebäudefront (Gebäudehöhennachweis nach § 53 / §53 a der NÖ BO) absolut unverändert bleibt oder verringert wird. Andernfalls ist die Bewilligung eines Zubaus zum Hauptgebäude nur unter Einhaltung der Bauwiche möglich.

Abänderung - innerhalb der bestehenden Baukubatur
Zubau - Vergrößerung der Baukubatur

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