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NÖ: Kanalgebühren Garage/Überdachung Outdoorküche [NÖ]

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  •  [Niederösterreich]
6.7. - 15.7.2024
17 Antworten | 7 Autoren 17
17
Hallo,

wenn man eine überdachte  Outdoorküche mit Kanalanschluss an ein Gebäude (z.B. abgesetzte Garage) ohne Kanalanschluss baut und diese statisch miteinander verbunden werden. Sind dann auch Kanalgebühren zu zahlen? Und auch für das Gebäude wo es keinen Kanalanschluss gibt.

Die Überdachung der Outdoorküche hat zum Nachbarn eine Brandschutzmauer, auf einer Seite ist es ohne eigener Mauer angebunden an das Gebäude ohne Kanalanschluss. Auf 2 Seiten ist es offen.

  •  peterT1
  •   Gold-Award
8.7.2024  (#1)
Im ersten Moment hätte ich folgendes geschlussfolgert:
An 2 Seiten offen => deine überdachte Outdoorküche ist ein Raum/Gebäude 
Angebaut an die Garage => Ein Gebäude mit den Räumen "Garage und Outdoorküche"
Outdoorküche mit Kanalanschluss => Das Gebäude hat somit einen Kanalanschluss

Diese "meine" Einschätzung beruht aber auf den Definitionen der NÖ Bauordnung 2014. Nachdem es aber scheinbar eigene Definitionen für das NÖ Kanalgesetz 1977 gibt, wird sich dein Thema etwas anders darstellen:

Bei der Kanaleinmündungsabgabe sind "Gebäudeteile" relevant, da nicht angeschlossene Gebäudeteile nicht zur Berechnungsfläche zählen.
Besteht zwischen Garage und Outdoorküche eine Tür oder ein Duchgang?
Wenn nicht, kann es sich bei der Outdoorküche um einen eigenen Gebäudeteil handeln. Es geht dabei um die "bebaute Fläche" für die Berechnungsfläche.

Bei der Kanalbenützungsgebühr und dessen Berechnungsfläche (Geschoßfläche)(wird anders berechnet als für die Kanaleinmündungsabgabe) gibt es scheinbar Ausnahmen für "Räume" wie z.B. Offene Bereiche wie Loggias, zum Hof hin offene überdachte Einfahrten, überdachte Terrassen. Diese werden nicht zur Geschoßfläche hinzugezählt. Somit wäre, meiner Einschätzung nach keine laufende Kanalbenützungsgebühr für die Outdoorküche fällig.

Bin jetzt aber kein Kanal-Profi.

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  •   Gold-Award
9.7.2024  (#2)
OK Danke, vielleicht gibts ja noch andere Meinungen dazu

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  •  MissT
  •   Gold-Award
9.7.2024  (#3)
Meine Meinung: Wo kein Kläger da kein Richter. Wer interessiert sich für so eine Outdoor-Küche bei einem Bestandsgebäude? Kein Mensch.

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  •   Gold-Award
9.7.2024  (#4)

zitat..
MissT schrieb:

Meine Meinung: Wo kein Kläger da kein Richter. Wer interessiert sich für so eine Outdoor-Küche bei einem Bestandsgebäude? Kein Mensch.

Da wäre ich mir nicht so sicher. Die Gemeinden habe alle kein Geld und ich kenne welche da wird regelmäßig so ca. alle 10 Jahre nachgeschaut und nachgemessen und dann nachverrechnet.




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  •  Stoffal02
  •   Silber-Award
9.7.2024  (#5)
Ist auch in unserer Gemeinde so. Da hat vor einiger Zeit die Gemeinde die Verrechnung an den Abgabenverband abgetreten, jetzt wird in jedem Haus eine Bestandsaufnahme gemacht...

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
10.7.2024  (#6)
Geht es jetzt um ein tatsächliches Projekt oder handelt es sich um eine rein theoretische Frage?

Wurde für die Überdachung eine entsprechende Baubewilligung erwirkt?

Ohne Beantwortung meiner Frage wird man zur Kanaleinmündungsabgabe keine weitere Aussage treffen können. Ein Skizze würde vermutlich helfen. 🤷‍♂️

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  •   Gold-Award
10.7.2024  (#7)

zitat..
peterT1 schrieb: Geht es jetzt um ein tatsächliches Projekt oder handelt es sich um eine rein theoretische Frage?

Bin noch um überlegen, kommt eben auch drauf an ob die Gebühren anfallen oder nicht.


zitat..
peterT1 schrieb: Wurde für die Überdachung eine entsprechende Baubewilligung erwirkt?

Ja gemeinsam mit einem Lagerschuppen wo die Überdachtung dann angebaut wird.
Aber beides ohne Kanal/Wasseranschluss eingereicht und genehmigt.


 

_aktuell/20240710783327.png
 


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
10.7.2024  (#8)
D.h. die Teile von der Skizze werden neu errichtet. Was passiert mit den Regenwässern? Falls der Lagerschuppen für die Dachwässer am Kanal angeschlossen ist, ist jedenfalls ein Ergänzung der Kanaleinmündungsabgabe fällig (unabhängig von der Outdoorküche). Wird das Regenwasser auf Eigengrund versickert und bei der Überdachung gibt es einen Kanal-Anschluss, wird dieser wieder zu "einem angeschlossenen Gebäude" führen und die Ergänzung auslösen (die Überdachung ist raumbildend und zählt zur bebauten Fläche).

Bei der Kanalbenützungsgebühr geht es bei der Berechnung um die Geschoßfläche und hier gibt es Unterschiede zur einmaligen Kanaleinmündungsabgabe. Hierbei muss der "Raum" zu allen Seiten geschlossen sein. Der Lagerschuppen (wenn nur Regenwasser anschlossen wird) zählt nicht zur Geschoßfläche und die Überdachung ist kein "Raum" => keine Ergänzung der Kanalbenützung zu erwarten.

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  •   Gold-Award
10.7.2024  (#9)
Alles auf der Skizze wurde/wird neu errichtet. Das wurde alles auf einmal eingereicht und wird auch gleichzeitig abgenommen.
Für Regenwasser gibts es einen Sickerschacht (wurde auch so eingericht).

Es handelt sich um ein eigenes Grundstück wo nur das von der Skizee gebaut wurde/wird. Ich habe das absichtlich nicht mit dem Grundstück wo das Haus oben ist zusammen gelegt um mir die Ergänzungsabgabe zu sparen.
An Aufschließungsgebühren habe ich gar nicht mehr gedacht. Grundsätzlich war das Grundstück schon vor dem Neubau ein Bauplatz weil dort schon mal ein Gebäude vor vielen Jahren gestanden ist (da gibts irgendeinen Stichtag und Fotos zeigen das Gebäude davor).

Wirden Aufschließungskosten ein Thema falls ich doch bei der Outdoorküche einen Kanalanschluss mache?

Kanalgebühren sollten keine Anfallen wenn ich nur bei der Outdoorküche einen Kanalanschluss mache, aber eben nicht im Lagerschuppen. Habe ich das richtig verstanden?

Vielen Dank




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  •  peterT1
  •   Gold-Award
11.7.2024  (#10)

zitat..
streicher schrieb: Wirden Aufschließungskosten ein Thema falls ich doch bei der Outdoorküche einen Kanalanschluss mache?

Hat das betreffende Grundstück schon einen Kanalanschluss? 
Wenn ja, ist bekannt, ob dieser entsprechend abgegolten wurde?
Wenn nein, dann hast du jedenfalls die Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten (wenn ein Kanalanschluss gewünscht ist).

Wenn das Grundstück "Bauplatz" ist fällt die Aufschließungsabgabe nicht an (hat aber nix mit dem Kanal zu tun), eine Ergänzungsabgabe könnte aber trotzdem fällig werden.
Siehe NÖ Bauordnung § 39 Abs. 3
https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079
Hierbei kommt es aber sehr auf die Details an...

zitat..
streicher schrieb: Kanalgebühren sollten keine Anfallen wenn ich nur bei der Outdoorküche einen Kanalanschluss mache, aber eben nicht im Lagerschuppen. Habe ich das richtig verstanden?

Soweit ich das aus meiner vorliegenden Literatur herauslese (NÖ Kanalgesetz, Unterlagen NÖ Gemeindebund) gehe ich davon aus, dass keine laufenden Kanalgebühren anfallen, wenn nur die Outdoorküche einen Anschluss erhält.
Wobei aus Sicht der Gemeinde diese Variante recht eigenartig wirkt (Ein Baugrundstück ist am Kanalsystem angeschlossen und der Kanal wird genutzt, es werden aber keine laufenden Abgaben vorgeschrieben).
Es ist natürlich gut möglich, dass deine Gemeinde das anders sieht und dir die Fläche laufend vorschreibt. Dann wäre der nächste Gang zum Landesverwaltungsgericht und was dabei herauskommt weiß nur der liebe Gott (selbst erlebt). 

Ganz unabhängig davon: Scheinbar war deine Überlegung, dass für den Kanalanschluss der Outdoorküche keine laufenden Abgaben anfallen? Da wird eine Infrastruktur der Gemeinde genutzt und es soll gratis sein? Den Gedankengang verstehe ich nicht?


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  •  altehuette
  •   Gold-Award
11.7.2024  (#11)

zitat..
peterT1 schrieb: Ganz unabhängig davon: Scheinbar war deine Überlegung, dass für den Kanalanschluss der Outdoorküche keine laufenden Abgaben anfallen? Da wird eine Infrastruktur der Gemeinde genutzt und es soll gratis sein? Den Gedankengang verstehe ich nicht?

Was macht es für einen Unterschied ob das Abwasser aus der (Haus)Küche oder von der Outdoorküche kommt? Wird deshalb der Kanal mehr belastet, wenn das Abwasser aus der Outdoorküche kommt? Ich finde generell die Kanalgebührenberechnung nach Fläche nicht gerecht, eigentlich müsste es sich nach der Bewohneranzahl richten! 


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  •  Breitfuss
  •   Gold-Award
11.7.2024  (#12)

zitat..
altehuette schrieb: eigentlich müsste es sich nach der Bewohneranzahl richten!

Wäre wohl fairer, ein Fixpreis pro Erwachsenen und einer pro Kind. Wenn nur eine Person im Haus lebt, kann die ja sowieso nicht alle WCs, Duschen, Küche, usw. gleichzeitig nutzen.
Mit der aktuellen Berechnungsart zahlt man in NÖ mehr Kanalgebühren, wenn man dem Haus eine dickere Dämmschicht gönnt. War ja vielleicht noch nachvollziehbar als das Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wurde, weil mehr Dachfläche ergibt auch mehr Kanal-Nutzung. Daher wird das Berechnungssystem auch kommen. Zumindest in unserer Gegend leiten alle älteren Häuser ihr Regenwasser in die Kanalisation ein, aber die Neubauten müssen auf Eigengrund versickern.

Abrechnung nach tatsächlicher Nutzung wäre natürlich am fairsten, aber das funktioniert vielleicht bei Mietwohnungen in der Stadt, wo Wasserbezug und Abwasser nahezu gleich sein werden. Am Land hat man einerseits meist mehr Wasserbedarf für die Gartenbewässerung, die ja gar nicht den Kanal nutzt, andererseits haben viele einen Hausbrunnen, somit ist die Bezugsmenge sowieso auch nicht nachvollziehbar.

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
11.7.2024  (#13)
Wollte eh auch schreiben, für eine dickere Dämmschicht darf man dafür auch noch löhnen! Dass sich Kanalanschlußgebühr nach Größe und Geschoße richtet, lasse ich mir einreden, aber für die laufende Gebühr müsste es sich nach Bewohner richten!

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
12.7.2024  (#14)

zitat..
altehuette schrieb: Was macht es für einen Unterschied ob das Abwasser aus der (Haus)Küche oder von der Outdoorküche kommt?

Weils zwei unterschiedliche Grundstücke sind.
Für den Kanal würds auch keinen Unterschied machen, wenn du dich einfach beim Nachbarn am Grundstück dazuhängst emoji


zitat..
streicher schrieb: Wirden Aufschließungskosten ein Thema falls ich doch bei der Outdoorküche einen Kanalanschluss mache?

Es kann sein, dass noch zusätzlich eine Ergänzungsabgabe für die Wasserleitung fällig wird.
Das war bei uns der Fall, wie wir zwischen Haus und Garage eine Überdachung gemacht haben, da die überbaute Fläche dann größer wurde.

Da würd ich aber abwarten, ob die Gemeinde das vorschreibt und das nicht proaktiv ansprechen.




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  •  altehuette
  •   Gold-Award
12.7.2024  (#15)

zitat..
gdfde schrieb: Weils zwei unterschiedliche Grundstücke sind.


Aber trotzdem nur 1 Haushalt!


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
12.7.2024  (#16)

zitat..
altehuette schrieb: Aber trotzdem nur 1 Haushalt!

Eh, aber im nö. Kanalgesetz gibts den Begriff Haushalt nicht, sondern Grundstück.
Er kann, wie er selbst angemerkt hat, die beiden Grundstücke ja zusammenlegen lassen, dann wird aber die Ergänzungsabgabe fällig.

Durch die Aufschließungs-/ergänzungsabgabe werden genau diese Sachen (Straße, Kanal, Wasser) abgedeckt.
Irgendwer muß das schliesslich auch bezahlen.


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
15.7.2024  (#17)

zitat..
altehuette schrieb:
Was macht es für einen Unterschied ob das Abwasser aus der (Haus)Küche oder von der Outdoorküche kommt? Wird deshalb der Kanal mehr belastet, wenn das Abwasser aus der Outdoorküche kommt? Ich finde generell die Kanalgebührenberechnung nach Fläche nicht gerecht, eigentlich müsste es sich nach der Bewohneranzahl richten!

Du läufst bei mir offene Türen ein. Leider gilt das NÖ Kanalgesetz! Die darin enthaltenen Berechnungsarten sind halt heranzuziehen. Nur der NÖ Landtag könnte dies ändern. Nachdem dort überwiegend Bürgermeister drinsitzen, wird sich da nix ändern...


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