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Dachüberstand und Belichtung [NÖ]

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  •  tomarse
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
8.11. - 9.11.2024
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo zusammen,

leider konnte mir die NÖ Bauordnung keine klare Antwort geben.

Der seitliche Bauwich muss ja der halben Gebäudehöhe, aber zumindest 3m entsprechen. Wenn die Gebäudehöhe (BK 2) auf der Seite zum Nachbarn 7 Meter hoch wird, muss ich also 3,5m Abstand halten. Soweit, so gut.
Wie ist das allerdings, wenn ich ein Satteldach mit Dachüberstand plane, und die Dachneigung geringer als 45° beträgt? Dann würde ja der Dachüberstand dem Nachbarn Belichtung nehmen. (siehe Skizze)

In den relevanten Paragraphen 52 und 53 finde ich, zusammenfassend gesagt, folgende Infos:

§52 (3) Dachvorsprünge bis 1m sind im seitlichen und hinteren Bauwich zulässig.
§53 (3) Abb. 1 zeigt, dass die Gebäudehöhe durch den gedachten Schnittpunkt zwischen Fassade und Dachhaut definiert wird, Dachvorsprünge kleiner 1m. Das abgebildete Dach hat weniger als 45° (kann aber auch irrelevant sein, da nur Symbolabbbildung?)
§53 (4) sagt allerdings "Mit Teilen des Gebäudes überbaute Außenbereiche (z. B. Bereich unter auskragenden Geschoßen, Überdachungen oder Vordächern) sind bei der Berechnung der Fläche der Gebäudefont mit zu berücksichtigen." - Für mich nicht ganz klar, ob Dachvorsprünge auch unter "Überdachungen oder Vordächer" fallen.
§53 (5) sagt (unter anderem), dass Vorbauten in die Bauwiche gemäß §52 (3) - darunter würden auch Dachvorsprünge fallen - bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben.

Das für sich genommen klingt für mich gesamt so, als ob der Dachvorsprung mit 30° Neigung irrelevant ist - für die Berechnung der Gebäudehöhe. Und damit zulässig.
Ausreichende Belichtung auf Nachbargrundstücken wird allerdings normalerweise in einem Winkel von 45° evaluiert. Da würde ich dem Nachbarn mit einem 30° Dach mit Dachvorsprung etwas wegnehmen. Dazu hab ich aber nichts klares in der NÖ Bauordnung gefunden.

Vielleicht hatte hier ja schon mal jemand diese Situation und kann Auskunft geben.

Vielen Dank :)

Liebe Grüße
Thomas

_aktuell/20241108811189.jpg

  •  Krautla
8.11.2024  (#1)
Gem. § 53 Abs. 5 bleiben Dachvorsprünge bis ≤ 1 m bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt. Darüber hinaus müssen die im Abs. 5 genannten Vorbauten sinngemäß den Abbildung 1–5 bei der Bildung der Gebäudefront berücksichtigt werden. Der Fall ist zwar nicht direkt abgebildet aber die einzige sinnvolle Auslegung zur Berücksichtigung des Dachvorsprungs in dem Fall wäre das Ansetzen eines 45° Winkels bei der Traufe und die Bildung der Gebäudefront durch den Verschnitt der gedachten Fortsetzung der Außenwand.

zitat..
tomarse schrieb: Für mich nicht ganz klar, ob Dachvorsprünge auch unter "Überdachungen oder Vordächer" fallen.

Die im § 53 Abs. 4 genannten Überdachungen oder Vordächer (z. B. Carports) sind seitlich ans Hauptgebäude angebaute Konstruktionen im Gegensatz zum Dachvorsprung der Teil des Daches selbst ist.


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  •  tomarse
9.11.2024  (#2)
Danke für die Antwort! Ich habe jetzt erst gesehen, dass meine Zeichnung am Kopf steht. Keine Ahnung, warum, auf meinem Computer ist sie "normal". Ich hoffe, es war trotzdem klar.

Bzgl. der Ermittlung der Gebäudehöhe ist es mir klar, dass der Dachvorsprung nicht herangezogen wird. Aber mit dem Dachvorsprung nehme ich dem Nachbarn etwas von seiner "rechtmäßigen" Belichtung, worauf ja die Ermittlung der Gebäudehöhe auch beruht. Die Frage ist, ob es zulässig ist - aus Sicht der Gebäudehöhe anscheinend ja, aber vielleicht aus anderen Aspekten der Bauordnung nicht? Vielleicht gab's ja so einen Fall schon einmal.

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