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Ja, diese Fläche zählt ebenfalls dazu. (Bei uns zählt sogar die Terrassenüberdachung und das Vordach dazu). Egal,ob Kanal, Wasser etc. vorhanden ist, sobald man 2 Wände, Boden und Decke hat, wird es dazugerechnet (leider). |
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Bei uns (auch NÖ) wurde die Fläche des Nebengebäudes nicht berücksichtigt. Wir haben die gleiche Situation wie Lalo, nur noch eine 4. Wand zum Haus hin und diese Fläche wurde nicht berücksichtigt. LG Wolfgang |
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Das ist dann wsl der entscheidende Unterschied: die 4.Wand. Ich glaube gelesen zu haben, dass es zur Fläche zählt,sobald es mit dem Haus verbunden ist (das ist in unserem Fall mit unseren Überdachungen gegeben). Im Fall vom TE zählt es mMn dazu, weil mit dem Haus verbunden. |
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Ah, das könnte natürlich sein, bei uns zählt auch das Carport (nicht mit dem Haus verbunden) nicht dazu... |
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W8e ist das dann bei einer Garage, die ja auch oft keine eigene 4. Wand hat, simondern sich eine mit dem Haus teilt? |
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Ich bilde mir ein, gelesen zu haben, dass Garagen immer mitzählen, unabhängig davon, ob ein Wasser- bzw. Kanalanschluss vorhanden ist. |
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Bei der Kanaleinmündungsabgabe geht es um die bebaute Fläche. NÖ Kanalgesetz: Nicht angeschlossene Gebäude bzw. Gebäudeteile zählen nicht zur bebauten Fläche. Bebaute Fläche: Grundrissfläche, welche von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. Es ist die Frage zu klären, ob es sich bei eurem Carport und dem Raum für Gartengeräte um einen eigenen Gebäudeteil handelt. Die einzige Öffnung zwischen Wohnhaus und Carport/Gartengeräte scheint das Fenster im Technikraum zu sein. Es geht nicht darum, ob der Raum eine vierte Wand hat oder nicht. Es geht rein darum, ob ein eigener Gebäudeteil vorliegt, der nicht angeschlossen ist, dieser zählt dann zur unbebauten Fläche (lt. der Definition im NÖ Kanalgesetz). Ich würde das einfach beeinspruchen bzw. bei der Gemeinde genau nachfragen, wie die darauf kommen. |
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Zur Ergänzung zu meinem obigen Text: Ob die Fläche als Gebäudeteil zu zählen ist hängt von 2 Kriterien ab, und genau diese zwei Kriterien für "Gebäudeteil" wären noch zu klären. 1. Eine durchgehende Wand zwischen den Gebäudeteilen ist notwendig: Dabei wäre zu klären, ob das Fenster im HT-Raum in Richtung Carport die durchgehende Wand aufhebt. Mir ist leider im Sinne des NÖ Kanalgesetztes keine Definition hierüber bekannt. Vielleicht gibt es darüber eh schon Entscheidungen von Gerichten... 2. Der Gebäudeteil muss eine bestimmte funktion wie etwa Garage/gewerb. oder landw. Lager haben: Es ist für mich aus dem Grundriss nicht eindeutig ableitbar, ob es sich tatsächlich um ein Carport handelt oder doch um eine Garage (man erkennt zwar eine dünne Linie bei der AW4 zwischen Carport und Hütte). Im Einreichplan kann vieles stehen... Sofern das "Carport" und die Gerätehütte zusammengebaut sind, haben wir eine Garage mit Nebenraum. Somit "könnte" dieses Kriterium erfüllt sein. Sollte es sich tatsächlich um ein Carport handeln ist dieses Kriterium nicht erfüllt und die Teilung in "Gebäudeteile" nicht möglich. Stand jetzt sind für mich diese Fragen zu klären. Aus diesem Grund würde ich bei der Behörde nachfragen. |
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