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Das ist doch Sache des Eigentümers, oder? Es sei denn, du hast das gewerblich gemacht, was ich aber nicht glaube. |
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So wie du es beschreibst, ist das ja nichts anderes als ein Privatverkauf von Sachen unter Ausschluss von Gewährleistung. Für Personenschäden geht das sowieso nicht wirksam. |
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Die musst du allerdings explizit ausschließen, am besten schriftlich. |
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ja, im grunde ist es ein privatverkauf von den sachen die drinnenbleiben. ich will einfach nicht, dass sie in 2 jahren zu mir kommen und sagen, dass gerät XY defekt ist wegen falschem anschluss bzw. der aquastop vom geschirrspüler leckt oder das waschbecken im bad ist der abfluss undicht oder oder oder.... ich schreib einfach ein gsatzl wo jedwede GWL ausgeschlossen wird und dass sich die nachmieter ggf. unter hilfe eines professionisten vom ordnungsgemäßen anschluss und zustand der installationen überzeugt haben. |
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Glaube du isst die Suppe "heißer" als sie ist. Würde nie auf die Idee kommen den Vormieter dafür verantwortlich zu machen wenn der Aquastop leckt oder ich einen elektrischen Schlag bekomme wenn ich das Lampengehäuse angreife... Das ist ja wohl mein Risiko: Entweder ich überprüfs alles selbst nach dem Abkaufen oder ich vertrau auf den Vormieter aber beschwerde mich dann nicht... |
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Hallo rocko567, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: nachmieter - ablöse; abtretung der verantwortung |
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Deswegen muß der Vermieter dem neuen Mieter einen E-befund spätestens bei Wohnungsübergabe vorlegen. d.h. nicht dein Problem. |
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Ablösen sind heikel! Das habe ich leider selbst bei der Weitergabe einer Wohnung erfahren müssen, wo der Nachmieter nach 8 Jahren (!), d.h kurz vor Ende der Verjährungsfrist, die Rechtmäßigkeit der Ablöse angezweifelt hat! Lt. anwaltlicher Auskunft hat man als Ablöseempfänger rechtlich eher schlechte Karten, wir haben dann mit einem Vergleich die halbe Ablösesumme zurückgezahlt. Der Nachmieter hat sogar vor Übernahme der Wohnung eine zeitlang darin gewohnt, es war ihm also Ausstattung und Zustand bestens bekannt! Auch die wurde die ursprüngliche Ablösesumme anstandslos akzeptiert! Gruß GKap |
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naja die ablösesumme ist meinem fall schon sehr fair - für beide seiten. soll er mitn anwalt kommen, da hab ich keine sorgen. zumal er mich um 20 % runtergehandelt hat 🤪 |
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Absolut, da wird leider auch viel Schindluder betrieben (Stichwort schwarze Ablöse - zb. "wenn du mir die Ablösesumme nicht bezahlst, bekommst du nicht die Wohnung") bzw. kennen auch viele die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht. Für fest mit der Wohnung verbundene Gegenstände kann zb. nicht Ablöse verlangt werden (Klassiker sind die Fliesen im Bad). Ansonsten geht man von einer Abschreibedauer von 10 Jahren aus...d.h. nach 10 Jahren ist das Inventar quasi nix mehr wert, auch wenn´s wie neu aussieht und kann sehr leicht im nachhinein eingeklagt werden. |
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Nein. Ich kann dir nur empfehlen, informiere dich, wofür du Geld verlangen darfst, und wofür nicht! Dann mache ein Verzeichnis der abzulösenden Gegenstände, idealerweise mit Fotos, Alter, Zustand und Rechnungen, welches du 8 Jahre aufhebst (Verjährungsfrist!). Elektroinstallationen und anderes, was fest eingebaut ist, solltest du aber nicht in das Verzeichnis aufnehmen, sonst schießt du dir selbst ins Knie, siehe auch Kommentar von @gdfde! Gruß GKap |
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Oder du erstellst einen Kaufvertrag der Gegenstände unabhängig von der Thematik der Wohnungsübergabe. |
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Das wird dem Gericht eher egal sein...ändert ja nix an der Sache an sich, dass die Gegenstände in der Wohnung geblieben sind. |
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