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Die Traufenhöhe wird gemäß den geltenden Baurechtsbestimmungen in der Regel von der höchsten Punktlinie des Dachs, also der Dachrinne, definiert. In diesem Fall beträgt die Höhe der Dachrinne 280 Meter. Da die Endhöhe der Attika bei 310 Metern liegt, ist diese zusätzlich der Schallschutz- und gestalterische Aspekt, jedoch nicht entscheidend für die Festlegung der Traufenhöhe. Somit ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe die Traufenhöhe von 280 Metern maßgeblich. Die Regelung von maximal 3 Metern über dem Erdgeschoss bezieht sich also auf den Höhenpunkt der Dachrinne. |
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Die KI hat ein Einheitenproblem.😁 Ich hänge mich da mal mit einer ähnlichen Frage an wenns recht ist. Wie sieht es beim Satteldach-Nebengebäude (im Bauwich) aus? Kann die Traufenhöhe auf 2,80 sein und das Dach dann aufsteigend über 3m hinaus gehen? (die Überschreitung der 3m wäre noch im Bauwich). |
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Warum wird diese Frage nicht ins Baurecht verschoben ? |
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Das hilft vermutlich mehr weiter: https://www.energiesparhaus.at/forum-traufenhoehe-von-wo-gemessen-ooe/23198_1#144448 |
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Danke dir! Aber nochmal zur Bestätigung für mich bitte, weil ich es nicht direkt so heraus gelesen habe: Wenn die Traufenhöhe meines Nebengebäude-Satteldachs unter 3m zur Grenze und unter 3m Traufenhöhe hat, kann das Satteldach aber dennoch am First höher sein als 3m auch wenn der First in der 3m Abstandsfläche zur Grundgrenze ist? Sorry für de verschachtelten Satz. |
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Sicher geht das, sofern du in OÖ daheim bist. Für andere Bundesländer kann ich es nicht sagen. Viele Gartenhütten mit Satteldach an der Grundgrenze haben genau diesen Sachverhalt. |
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Alles klar, danke nochmal. Yes, komme aus OÖ. |
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Die Traufenkante in OÖ ist nicht die Dachrinne, sondern die Tropfkante des Daches. Bei Satteldächern in max 1m Abstand von der Wand. Von der Tropfkante des Daches = Traufenkante tropft das Wasser in die Dachrinne. Bei Flachdächern ist die Tropfkante die Oberkante der Attika. Immer gemessen von der Fußbodenoberkante aus. Zusätzliche Begrenzung wird in OÖ in 3m Abstand von der Grundgrenze gemessen. Das Satteldach darf in 3m Abstand max 7m Höhe gegenüber der Grundgrenze aufweisen. Grafik der damaligen Regierungsvorlage ist auf Seite 19: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/Mediendateien/Formulare/Dokumente%20VerfD/20120590.pdf Ist m 3m Bauwich eine Attika in 3,1m Höhe dann ist die Traufe zu hoch. Wie gesagt, in OÖ ist nicht die Dachrinne die Traufe, sondern die Traufe ist in OÖ die Tropfkante des Daches und die liegt über der Dachrinne. Stebeas Fall ist der Fall mit Satteldach. Da ist die Traufe = Tropfkante die Oberkante des Satteldaches in max 1m Abstand von der Hauswand. Ist der Dachvorsprung länger als 1m, dann wird das Dach für die Messung fiktiv auf 1m Vorsprung begrenzt. Die Höhe der Traufe an der Stelle darf max 3m über Fußbodenoberkante sein. In 3m Abstand zum Grund darf das Dach max auf 7m angestiegen sein, gemessen von der Grundstücksgrenze weg gemessen. Die 7m braucht man in Fällen wo das Gebäude im Hang steht. Beim Satteldach sieht man die Regelung in OÖ schöner. Man sieht, es gibt da 2 Bezugspunkte. Einmal die Traufe (Tropfkante) die als Bezugspunkt den Fußboden hat. Und dann die Begrenzung der Höhe im Bauwich, also in 3m Abstand zur Grundgrenze. Dazu zeichnet man einen Schnitt durch das Gebäude im 3m Abstand von der Grundgrenze gemessen und zeichnet dort fiktiv den Grundstücksverlauf der Grundgrenze ein. Und dann misst man die Höhe zwischen dem Dach an der 3m Abstandsstelle und der Grundgrenze. Diese darf max 7m ausmachen. |
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