« Baurecht  |

[NÖ] Frage Aufschließung Ergänzungsabgabe KORREKTURBESCHEID

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen (Beta)
  •  Starkregen
17.3. - 20.3.2025
6 Antworten | 3 Autoren 6
6
Hallo,
ich [NÖ] habe das Forum im Internet gefunden und bringe einen ungewöhnlichen Fall:

- Baubescheid für minimalen Zubau März. 2018
- Fertigstellungsanzeige Jan 2023
- NÖ jetzt obligate Ergänzungsabgabe für Aufschließung wegen Zubau von Bauklasse 1 auf Bauklasse 1,25 im Feb 2023 erhalten.
- Betrag bezahlt
- Jetzt März 2025 kommt "Korrektur-Bescheid" der Gemeinde.
- Grund dafür: Zahlendreher.   Das Grundstück ist 957 m2 groß,, sie haben mir aber für 597m2 vorgeschrieben.
Frage: Auslöser für Ergänzungsabgabe war doch der Baubescheid von März 2018
Da müsste doch spätestens ab 1. 1. 2025 Verjährung eingetreten sein.
Oder gilt das für einen Irrtum nicht?
(OT: Es war nur ein minimaler Zubau und die ursprüngliche Summe war mir bereits mehr als genug. Wenn ich gewusst hätte dass Ergänzung zu zahlen ist hätt ich es womöglich gelassen.)
Danke für jede Hilfe!
Alles Gute für eure Projekte!
 
 

  •  malli
18.3.2025  (#1)
Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurde der "Korrekturbescheid" erstellt?
Normalerweise kann man nur innerhalb 1 Jahres den Bescheid ändern wenn Rechenfehler unterlaufen sind.

1
  •  FranzGrande
  •   Bronze-Award
18.3.2025  (#2)
Welcher Titel zur Korrektur des Bescheids wurde denn angeführt? § 293 BAO? Grundsätzlich bin ich bei Dir, die Verjährung nach § 207 BAO (fünf Jahre + ein Verlängerungsjahr aufgrund des Bescheids) wäre mit Ende 2024 abgelaufen, wenn nicht im Jahr 2024 weitere Erhebungshandlungen der Gemeinde erfolgt sind. Die von malli angesprochene Jahresfrist des § 302 Abs 2 Z 1 BAO wäre auch schon abgelaufen.

1
  •  Starkregen
19.3.2025  (#3)
Hallo Malli,
es wurde nur die Grundlage aus der NÖ Bauordnung angeführt, so wie damals bereits im Bescheid vom Februar 2023 . "Eine interne Überprüfung hat ergeben, dass die Berechnungsgrundlage aufgrund eines Irrtums (Zahlendreher) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht".
Hallo FranzGrande,
wie gesagt basiert nur auf Bauordnung NÖ. Erhebungshandlungen gab es nicht, laut Plan eingereicht und fertiggestellt, im Plan alle m2 richtig angegeben,  Bescheid erhalten, grummelnd bezahlt, keine Reaktion etc..
Man hört dass angeblich intern in der Gemeinde die Verrechnung allgemein überprüft wurde. Und es soll viele Fehler gegeben haben.

Also soll ich eher nicht zahlen und dagegen Rechtsmittel versuchen?
Normalerweise scheue ich sowas, eigene Gemeinde etc., aber nachdem ich wirklich nur eine Kleinigkeit baulich verändert habe und sowieso schon eine patzige Summe zahlen musste würde es mich jucken.
DANKE vorerst an alle, mit der Einladung um weitere so fundierte Stellungnahmen.
Super forum, ganz unverhofft gefunden! emoji
 
Nachtrag bzw. Korrektur:
Mein Baubescheid stammt nicht aus März 2018 sondern aus März 2019!
Bin ich damit trotzdem safe in der 5+1 Jahr Verjährung laut FranzGrande?
DANKE!!!
 


1


  •  malli
20.3.2025  (#4)
Ich würde Rechtsmittel einlegen oder zumindest mal mit der Gemeinde reden, dass du denkst das hier ein Fehler unterlaufen ist. Ich denke nicht das dies rechtens ist, unabhängig von einer eventuellen Verjährung.
Die Gemeinde kann nicht einfach einen neuen Bescheid ausstellen nur weil sie einen Fehler gemacht hat.
Die Berufung kostet dir nichts und ich würde auch zum Lvwg sonst weitergehen, wenn der Gemeindevorstand nicht zu deinen Gunsten entscheidet. Das kostet dir dann nur 30 Euro und du hast Rechtssicherheit.
Die Verjährungsfrist fängt immer erst mit Jahresende an zu laufen, somit in deinem Fall ab 01.01.2020, sollte somit auch schon verjährt sein, meiner Meinung nach.
Beides einfach in die Berufung reinschreiben.

1
  •  FranzGrande
  •   Bronze-Award
20.3.2025  (#5)

zitat..
Starkregen schrieb:
Nachtrag bzw. Korrektur:
Mein Baubescheid stammt nicht aus März 2018 sondern aus März 2019!
Bin ich damit trotzdem safe in der 5+1 Jahr Verjährung laut FranzGrande?
DANKE!!!

Grundsätzlich braucht die Behörde einen Titel um einen formell rechtskräftigen Bescheid zu ändern. Da für die Aufschließungsabgabe die BAO als Verfahrensrecht gelten sollte, sollten auch die entsprechenden Titel (in Deinem Fall wohl § 293 BAO, allenfalls § 293b BAO aufgrund Zahlendreher) und die Verjährungsfristen der BAO (§ 207 BAO) gelten. Nach § 207 BAO beträgt die (relative) Verjährungsfrist grds fünf Jahre, die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (2019), somit mit Ablauf 31.12.2019; werden aber in der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs 1 BAO). Da der Abgabenbescheid innerhalb der Verjährungsfrist ergangen ist (2023), verlängert sich folglich die Verjährung um ein Jahr (daher fünf plus eins). Entsprechend läuft die Verjährungsfrist mE von 1.1.2020-31.12.2025 und der Korrekturbescheid wäre innerhalb der Verjährung ergangen. Jedoch muss einem "Korrekturbescheid" die Rechtsgrundlage für die Abänderung zu entnehmen sein, das dürfte bei Dir fehlen. Darüber hinaus wird wohl auch der jetzige Bescheid als Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO zu verstehen sein, weswegen sich die Verjährungsfrist noch um ein Jahr verlängern könnte (§ 209 Abs 1 zweiter Satz BAO), also bis Ablauf 2026. Alles in allem etwas zu komplex als das in einem Forum zu klären und vielleicht einmal einen Professionisten (Rechtsanwalt) drüberschauen lassen.


1
  •  Starkregen
20.3.2025  (#6)
GANZ GROßES DANKE an ALLE!
Super Forum.
Ich werde berichten wenn es was neues gibt!


1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Im Einreichplan wurde mehr bewilligt als ausgeführt