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Er kann glaubhaft machen, dass er 21 Jahre nichts davon wusste? Kein neuer Grundsteuerbescheid mit bspw geringerem Steuersatz ausgestellt worden? War uU bei der ersten Umwidmung eine Auflage enthalten, dass er binnen 3 Jahren bauen muss, weil sonst rückgewidmet wird? Ist der Grund in Hochwasserzonen? Dann hast nämlich prinzipiell keinen Schadenersatzsanspruch Aber mit sowas solltest prinzipiell zum Anwalt |
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Ob er das glaubhaft versichern kann, weiß ich nicht. Aber mein Vater ist grundehrlich und er wusste definitiv nichts davon. Er hatte es als "Bauerwartungsland" im Kopf - wusste nicht einmal, dass das 2001 in Bauland gewidmet wurde. Er hat jetzt seinen Cousin angerufen (damals Vizebürgermeister) - der gibt an sich nicht mehr daran erinnern zu können (was ich nicht glaube). Eine zeitliche Befristung bezüglich der Bebauung gab es soweit ich weiß damals nicht. Er hat wegen der Aufschließungsmöglichkeit damals auch noch zusätzlich einen Streifen für die Zufahrt abtreten müssen (der jetzt der Gemeinde gehört, aber nicht mehr für die Aufschließung benötigt wird). Das Bauland ist einwandfrei - definitiv keine Gefahrenzone (Bucklige Welt auf einem Hügel) ziemlich mieses Spiel was die damals da gemacht haben... müsste nicht die Gemeinde beweisen können, dass sie ihn darüber informiert hat? Gibt es in so einem Fall nicht normalerweise auch soetwas wie einen Unwidmungsbescheid? |
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Paragraph 24 Abs 6 NÖ ROG 2014 Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluss. |
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Das wirkt irgendwie widersprüchlich. Er hat also aus seiner Sicht grundlos etwas abgetreten? |
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Hab nochmal in die damals gültige Fassung des ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] reingeschaut, der Paragraph mit der Verständigung ist unverändert. Auch die Bestimmung zur Verjährung des Entschädigungsanspruches war damals bereits so enthalten. Weiters wäre wohl ohnehin kein Entschädigungsanspruch entstanden, weil nur folgendes entschädigt wird: § 24 Abs 2 NÖ ROG 1976: a) die Aufwendungen, die der Grundeigentümer oder mit seiner Zustimmung ein Dritter im Vertrauen auf die Bebaubarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung getätigt hat, b) die Minderung jenes Wertes der Grundfläche, der einem vorangegangenen Erwerbsvorgang (Kauf, Tausch, Erbteilung u. dgl...) konkret zugrunde gelegt worden war, soweit dieser den ortsüblichen Wert zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges nicht überstiegen hat und c) entrichtete Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe einschließlich allfälliger Vorauszahlungen. ad a) Wenn dein Vater nichts von der Baulandwidmung wusste, wird er wohl keinen Aufwand zur Vorbereitung zur Bebauung gehabt haben. ad b) Das Grundstück hat ihm auch vor der Baulandwidmung gehört, er hat also keinen Baulandpreis dafür bezahlt. ad c) Wenn das Grundstück nicht zum Bauplatz erklärt wurde, wurde auch keine Aufschließungsabgabe entrichtet. |
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