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Anwendung §54 NÖ BO [NÖ]

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Zusammenfassung anzeigen (Beta)
  •  Poidl92
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
25.2. - 26.2.2023
6 Antworten | 3 Autoren 6
6
Ich würde euch um Einschätzung der zulässigen Bebauungsweise in folgendem Fall bitten:
Es handelt sich um ein Grundstück mit Altbestand (NÖ) im BW, es gilt kein Bebauungsplan. Ein Teil des Altbestandes soll erhalten werden, anstelle des abgebrochenen Gebäudeteils soll ein Zubau erfolgen.
Für mich stellt sich nun die Frage ob die Bebauung in der gewünschten Art und Weise (s. Plan im Anhang) überhaupt so nach §54 genehmigungsfähig ist.
Ich versuche einmal die mir bekannten Fakten aufzuzählen:
  • Vorne sowie seitlich angrenzend Widmung Verkehrsfläche, somit 2x vorderer Bauwich (Eckparzelle)
  • Bestand zw. 0-0,5m von der Grundstücksgrenze (Richtung Gemeindegrund) sowie von 0-1,5m (Richtung Landesstraße) situiert
  • Aktuelle Bauklasse II
 
Für mich ergeben sich zusammengefasst folgende Fragen:
  • Kann ich in dieser Situation aus dem Altbestand überhaupt eine gesetzliche Bebauungsweise ableiten?
  • Ist die Bebauungsweise und sowie Höhe wie geplant genehmigungsfähig?
  • Wenn nein, wie wäre es zulässig die gewünschte Bebauung zu erzielen? Evtl. durch Erhalten der bestehenden Außenwände?
  • Wie müsste der Zubau inkl. Garage situiert werden um auch bei Abbruch des gesamten Gebäudeteils genehmigungsfähig zu werden?
 
Vielen Dank,
LG

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  •  matthiash
25.2.2023  (#1)

zitat..
Poidl92 schrieb: es gilt kein Bebauungsplan.

zitat..
schrieb: [ref]:71506#71506[/ref] somit 2x vorderer Bauwich

Soweit ich weiß (bin Laie, vielleicht kann das noch ein Experte bestätigen) widersprechen sich die beiden Aussagen. Ohne Bebauungsplan gibts keinen vorderen Bauwich.
LG


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.2.2023  (#2)

zitat..
matthiash schrieb: Ohne Bebauungsplan gibts keinen vorderen Bauwich.

KORREKT!!
@Poidl92
Du führst nur die Lage bzw. die Abstände gegenüber den Verkehrsflächen an. Um die geht es aber gem. § 54 gar nicht!
Gem. § 54 geht es um die Situation in Bezug auf die restlichen Grundgrenzen. Zu diesen machst du weder eine Angabe, noch kann man die restlichen Grundgrenzen aus deinen Plänen erkennen.

zitat..
schrieb: [ref]:71506#71506[/ref]Kann ich in dieser Situation aus dem Altbestand überhaupt eine gesetzliche Bebauungsweise ableiten?

Wie gesagt: wenn man nicht die Lage auch der anderen Grundgrenzen kennt (nicht nur jene gegenüber den Verkehrsflächen), dann kann man das nicht beantworten.

zitat..
schrieb: [ref]:71506#71506[/ref]Ist die Bebauungsweise und sowie Höhe wie geplant genehmigungsfähig?

Wie gesagt: zur Bebauungsweise kann man nichts sagen, weil die Lage der vollständigen Grenzen fehlt.
Zur Berechnung der Gebäudehöhe brauchts eine klare Angabe und Darstellung des "Bezugsniveaus". Ich seh in den Plänen nirgendwo ein klar als solches gekennzeichnetes "Bezugsniveau". Kann man also auch nichts sagen. Aber mit Bauklasse II (max. 8m Gebäudehöhe) wird es sich offensichtlich ausgehen..

zitat..
schrieb: [ref]:71506#71506[/ref]Wenn nein, wie wäre es zulässig die gewünschte Bebauung zu erzielen? Evtl. durch Erhalten der bestehenden Außenwände?

Um das zu beantworten müsste man zuerst konkret wissen, woran genau eine Bewilligung des obigen Planes scheitert. Nur dann kann man gezielt Abänderungen/Lösungen erarbeiten, um es genehmigungsfähig zu machen. Was genau meinst du denn, was gegen die Bewilligung spricht??

zitat..
schrieb: [ref]:71506#71506[/ref]Wie müsste der Zubau inkl. Garage situiert werden um auch bei Abbruch des gesamten Gebäudeteils genehmigungsfähig zu werden?

Du meinst, wenn man den gesamten Altbestand abbricht?? Na, dann ist es ein unbebautes Grundstück und es darf gem. § 54 jedenfalls die offene Bebauungsweise gewählt werden. Für jede andere Bebauungsweise bräuchte es eine Erhebung in der Umgebung mit einer dort festgestellten Mehrheit. Vorgehensweise halt so, wie das im § 54 beschrieben ist.

Noch folgende Fragen:
- Wurde dein Projekt schon eingereicht bzw. von irgendwem begutachtet?
- Gibt es die beiden Grundstücke Nr. 20X und Nr. 20Y noch? Oder wurden die schon vereinigt? Diese Vereinigung müsste nämlich der allererste Schritt sein, sonst geht dein Projekt nämlich überhaupt nicht....


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  •  Poidl92
26.2.2023  (#3)
Ihr habt natürlich vollkommen Recht was den vorderen Bauwich betrifft.
Da ich den Lageplan nicht öffentlich hier reinstellen möchte, lasse ich ihn dir @Karl10 per Privatnachricht zukommen

zitat..
Karl10 schrieb: Um das zu beantworten müsste man zuerst konkret wissen, woran genau eine Bewilligung des obigen Planes scheitert. Nur dann kann man gezielt Abänderungen/Lösungen erarbeiten, um es genehmigungsfähig zu machen. Was genau meinst du denn, was gegen die Bewilligung spricht??

Der Plan wurde noch nicht eingereicht, mein Baumeister ist jedoch der Ansicht dass insbes. die Garage mit der Terrassennutzung problematisch sein könnte. Wenn wir aber nun mangels Bebauungsplan auch kein Bauwich zu den Verkehrsflächen hin einzuhalten ist, wüsste ich nicht was dagegen sprechen könnte.

Das Bezugsniveau sollte aus den Ansichten (jeweils in Hausflucht, gelb strichliert) erkennbar sein.


zitat..
Karl10 schrieb: Du meinst, wenn man den gesamten Altbestand abbricht??

Ich meine nur den gelb markierten Bereich lt. Grundriss, auf anraten des BM könnte das eine Lösung sein, die zur Grundgrenze gewandte Hausfront stehen zu lassen.


zitat..
Karl10 schrieb: Noch folgende Fragen:
- Wurde dein Projekt schon eingereicht bzw. von irgendwem begutachtet?
- Gibt es die beiden Grundstücke Nr. 20X und Nr. 20Y noch? Oder wurden die schon vereinigt? Diese Vereinigung müsste nämlich der allererste Schritt sein, sonst geht dein Projekt nämlich überhaupt nicht....

Wurde noch nicht eingereicht, möchte es jedoch demnächst zur Gemeinde zur Begutchtung bringen und möchte auf etwaige Einsprüche vorbereitet sein.
Die beiden Grundstücke wurden bereits rechtskräftig vereinigt, bin aber mit der Gemeinde noch in Diskussion bzgl. EA, daher habe ich auch noch kein Ergebnis im anderen Thread für die Allgemeinheit.

Was für mich einfach grundlegend (noch) nicht verständlich ist, ob ich den Zubau so "beliebig" an die Grenze stellen kann wie dargestellt. Nach meinem bisherigen Verständnis baue ich entweder direkt auf die Grenze (bspw. gekuppelt) oder halte eben den Bauwich ein. So eine Lösung mit einem Abstand von XY bis XY wäre mir daher neu.




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.2.2023  (#4)

zitat..
Poidl92 schrieb: mein Baumeister ist jedoch der Ansicht dass insbes. die Garage mit der Terrassennutzung problematisch sein könnte.

Was soll das heißen: "problematisch"?? Er ist (planender) Baumeister = Profi. Er muss also so planen, dass es bewilligungspflichtig ist - das ist sein Job. Kennt er die Bauordnung oder kennt er sie nicht?? Und wenn schon, dann muss er wenigsten artikulieren können, worin genau er jetzt das "Problem" sieht??

zitat..
Poidl92 schrieb: Wenn wir aber nun mangels Bebauungsplan auch kein Bauwich zu den Verkehrsflächen hin einzuhalten ist, wüsste ich nicht was dagegen sprechen könnte.

Vergiß endlich den "Bauwich" gegenüber den Verkehrsflächen. Aber eine "Straßenfluchtlinie" gibts dort natürlich auch ohne Bebauungsplan. Und das ist die Grenze, wo ich nicht drüber darf. Die Straßenfluchtlinie ist auch maßgeblich für eine allenfalls notwendige Grundabtretung. Dürfte aber kein Thema sein, denn das hätte schon bei der Grundstücksvereinigung auftauchen müssen. Da das nicht der Fall war, ist offensichtlich davon auszugehen, dass die Straßenfluchtlinie ident ist mit der Grundstücksgrenze. Die Vereinigung  sei ja "rechtskräftig" wie du sagst, d.h. mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde bewilligt??

zitat..
Poidl92 schrieb: auf anraten des BM könnte das eine Lösung sein, die zur Grundgrenze gewandte Hausfront stehen zu lassen.

Gemeint "zur Grundgrenze" gegenüber der Verkehrsfläche?? Is aber jetzt schon mehr als klar, was dort gilt, oder??

zitat..
Poidl92 schrieb: bin aber mit der Gemeinde noch in Diskussion bzgl. EA,

Aha, das kann man "diskutieren"?? Ich dachte das entscheidet die Behörde mit Bescheid!

zitat..
Poidl92 schrieb: nicht verständlich ist, ob ich den Zubau so "beliebig" an die Grenze stellen kann wie dargestellt.

Von welcher Grenze redest du?? Zur Straße? Sag ich jetzt nichts mehr!!

zitat..
Poidl92 schrieb: Nach meinem bisherigen Verständnis baue ich entweder direkt auf die Grenze (bspw. gekuppelt) oder halte eben den Bauwich ein

Noch einmal: von welcher Grenze sprichst du jetzt in diesem Satz??? "Gekuppelte" Bebauungsweise gibts nur in Bezug auf "seitliche" Grundgrenzen. Von diesen "seitlichen" Grundgrenzen ist dein Bau aber "meilenweit" (sorry, ich muss jetzt übertreiben) entfernt. Also was redest du da von "gekuppelt"???

Wahh, echt schwierig!!


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  •  Poidl92
26.2.2023  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb: Vergiß endlich den "Bauwich" gegenüber den Verkehrsflächen. Aber eine "Straßenfluchtlinie" gibts dort natürlich auch ohne Bebauungsplan. Und das ist die Grenze, wo ich nicht drüber darf. Die Straßenfluchtlinie ist auch maßgeblich für eine allenfalls notwendige Grundabtretung. Dürfte aber kein Thema sein, denn das hätte schon bei der Grundstücksvereinigung auftauchen müssen. Da das nicht der Fall war, ist offensichtlich davon auszugehen, dass die Straßenfluchtlinie ident ist mit der Grundstücksgrenze. Die Vereinigung  sei ja "rechtskräftig" wie du sagst, d.h. mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde bewilligt??

Ja in diesem Fall ist die Straßenfluchtlinie mit der Grundstücksgrenze ident, die Vereinigung ist mit rechtskräftigem Bescheid der Gemeinde bewilligt. 


zitat..
Karl10 schrieb: Gemeint "zur Grundgrenze" gegenüber der Verkehrsfläche?? Is aber jetzt schon mehr als klar, was dort gilt, oder??

Nein, leider noch nicht.
Habe ich nun eine Anbauverpflichtung an diese Straßenfluchtlinie (Gemeindestraße) oder nicht?




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.2.2023  (#6)

zitat..
Poidl92 schrieb: Anbauverpflichtung

Is ebenfalls ein Begriff, den es nur in einem Bebauungsplan hinsichtlich einer "Baufluchtlinie" gibt.......

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