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Soweit ich weiß (bin Laie, vielleicht kann das noch ein Experte bestätigen) widersprechen sich die beiden Aussagen. Ohne Bebauungsplan gibts keinen vorderen Bauwich. ||
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KORREKT!! @Poidl92 Du führst nur die Lage bzw. die Abstände gegenüber den Verkehrsflächen an. Um die geht es aber gem. § 54 gar nicht! Gem. § 54 geht es um die Situation in Bezug auf die restlichen Grundgrenzen. Zu diesen machst du weder eine Angabe, noch kann man die restlichen Grundgrenzen aus deinen Plänen erkennen. Wie gesagt: wenn man nicht die Lage auch der anderen Grundgrenzen kennt (nicht nur jene gegenüber den Verkehrsflächen), dann kann man das nicht beantworten. Wie gesagt: zur Bebauungsweise kann man nichts sagen, weil die Lage der vollständigen Grenzen fehlt. Zur Berechnung der Gebäudehöhe brauchts eine klare Angabe und Darstellung des "Bezugsniveaus". Ich seh in den Plänen nirgendwo ein klar als solches gekennzeichnetes "Bezugsniveau". Kann man also auch nichts sagen. Aber mit Bauklasse II (max. 8m Gebäudehöhe) wird es sich offensichtlich ausgehen.. Um das zu beantworten müsste man zuerst konkret wissen, woran genau eine Bewilligung des obigen Planes scheitert. Nur dann kann man gezielt Abänderungen/Lösungen erarbeiten, um es genehmigungsfähig zu machen. Was genau meinst du denn, was gegen die Bewilligung spricht?? Du meinst, wenn man den gesamten Altbestand abbricht?? Na, dann ist es ein unbebautes Grundstück und es darf gem. § 54 jedenfalls die offene Bebauungsweise gewählt werden. Für jede andere Bebauungsweise bräuchte es eine Erhebung in der Umgebung mit einer dort festgestellten Mehrheit. Vorgehensweise halt so, wie das im § 54 beschrieben ist. Noch folgende Fragen: - Wurde dein Projekt schon eingereicht bzw. von irgendwem begutachtet? - Gibt es die beiden Grundstücke Nr. 20X und Nr. 20Y noch? Oder wurden die schon vereinigt? Diese Vereinigung müsste nämlich der allererste Schritt sein, sonst geht dein Projekt nämlich überhaupt nicht.... |
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Ihr habt natürlich vollkommen Recht was den vorderen Bauwich betrifft. Da ich den Lageplan nicht öffentlich hier reinstellen möchte, lasse ich ihn dir @Karl10 per Privatnachricht zukommen Der Plan wurde noch nicht eingereicht, mein Baumeister ist jedoch der Ansicht dass insbes. die Garage mit der Terrassennutzung problematisch sein könnte. Wenn wir aber nun mangels Bebauungsplan auch kein Bauwich zu den Verkehrsflächen hin einzuhalten ist, wüsste ich nicht was dagegen sprechen könnte. Das Bezugsniveau sollte aus den Ansichten (jeweils in Hausflucht, gelb strichliert) erkennbar sein. Ich meine nur den gelb markierten Bereich lt. Grundriss, auf anraten des BM könnte das eine Lösung sein, die zur Grundgrenze gewandte Hausfront stehen zu lassen. Wurde noch nicht eingereicht, möchte es jedoch demnächst zur Gemeinde zur Begutchtung bringen und möchte auf etwaige Einsprüche vorbereitet sein. Die beiden Grundstücke wurden bereits rechtskräftig vereinigt, bin aber mit der Gemeinde noch in Diskussion bzgl. EA, daher habe ich auch noch kein Ergebnis im anderen Thread für die Allgemeinheit. Was für mich einfach grundlegend (noch) nicht verständlich ist, ob ich den Zubau so "beliebig" an die Grenze stellen kann wie dargestellt. Nach meinem bisherigen Verständnis baue ich entweder direkt auf die Grenze (bspw. gekuppelt) oder halte eben den Bauwich ein. So eine Lösung mit einem Abstand von XY bis XY wäre mir daher neu. |
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Was soll das heißen: "problematisch"?? Er ist (planender) Baumeister = Profi. Er muss also so planen, dass es bewilligungspflichtig ist - das ist sein Job. Kennt er die Bauordnung oder kennt er sie nicht?? Und wenn schon, dann muss er wenigsten artikulieren können, worin genau er jetzt das "Problem" sieht?? Vergiß endlich den "Bauwich" gegenüber den Verkehrsflächen. Aber eine "Straßenfluchtlinie" gibts dort natürlich auch ohne Bebauungsplan. Und das ist die Grenze, wo ich nicht drüber darf. Die Straßenfluchtlinie ist auch maßgeblich für eine allenfalls notwendige Grundabtretung. Dürfte aber kein Thema sein, denn das hätte schon bei der Grundstücksvereinigung auftauchen müssen. Da das nicht der Fall war, ist offensichtlich davon auszugehen, dass die Straßenfluchtlinie ident ist mit der Grundstücksgrenze. Die Vereinigung sei ja "rechtskräftig" wie du sagst, d.h. mit rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde bewilligt?? Gemeint "zur Grundgrenze" gegenüber der Verkehrsfläche?? Is aber jetzt schon mehr als klar, was dort gilt, oder?? Aha, das kann man "diskutieren"?? Ich dachte das entscheidet die Behörde mit Bescheid! Von welcher Grenze redest du?? Zur Straße? Sag ich jetzt nichts mehr!! Noch einmal: von welcher Grenze sprichst du jetzt in diesem Satz??? "Gekuppelte" Bebauungsweise gibts nur in Bezug auf "seitliche" Grundgrenzen. Von diesen "seitlichen" Grundgrenzen ist dein Bau aber "meilenweit" (sorry, ich muss jetzt übertreiben) entfernt. Also was redest du da von "gekuppelt"??? Wahh, echt schwierig!! |
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Ja in diesem Fall ist die Straßenfluchtlinie mit der Grundstücksgrenze ident, die Vereinigung ist mit rechtskräftigem Bescheid der Gemeinde bewilligt. Nein, leider noch nicht. Habe ich nun eine Anbauverpflichtung an diese Straßenfluchtlinie (Gemeindestraße) oder nicht? |
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Is ebenfalls ein Begriff, den es nur in einem Bebauungsplan hinsichtlich einer "Baufluchtlinie" gibt....... |
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