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okay, nach eindringlicher recherche bin ich wohl zu dem schluss gekommen, dass das nicht einfach zu beantworten ist und ein klärendes gespräch bei der gemeinde erfordert (einsicht der bedingungen). andere frage, die jetzt fast viel spannender ist. für mich ist die rechtslage klar, aber mich würde interessieren ob es da andere auffassungen gibt. wenn ich ein "Land- und forstwirtschaftliches Grundstück"erwerben möchte erfordert dies ja die genehmigung der grundverkehrsbehörde (bei Gst. > 3.000 m²; bzw. > 1.000 m² in weinbaufluren). dieses gstk, für welches ich mich interessiere liegt in einem weinbauflur; hat ca. 2.500 m²; da es aber im Flächenwidmungsplan NICHT als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist sondern als Auflschliessungszone für betriebsgebiete BB-A1 bedarf es keiner genehmigung der grundverkehrsbehörde. so meine rechtsauffassung. das wäre für mich enorm wichtig zu wissen. auszug aus dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007): |
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Alle Fragen, die du hier stellst haben nichts mit dem Grundbuch zu tun bzw. liegen die Antworten dafür nicht im Grundbuch. Das Grundbuch beantwortetgenau 2 Fragen: wer ist Eigetümer und gibt es Dienstbarkeiten/Servitute/Belastungen auf der Liegenschaft. Was meinst du mit "wegnimmt"? Wenn du es kaufst, bist du Eigentümer. Wer soll es dir mit welchem Titel "wegnehmen" können?? Versteh ich nicht. Die im Flächenwidmungsplan eingezeichnete Verkehrsfläche wirst du allerdings kostenlos abtreten müssen, auch wenn du sie grad vorher gekauft (und bezahlt) hast. Untersagt kann ewtas grundsätzlich nur werden, wenn es bewilligungs- und/oder anzeigepflichtig ist. Die "Nutzung als Pferdekoppel" wird da an sich (noch) nicht drunter fallen. Sollte jedoch etwas errichtet werden, was Bewilligung oder Bauanzeige braucht, dann stellt sich die Frage, ob das mit der Widmung Betriebsgebiet übereinstimmt? Soll deine Pferdehaltung als "Betrieb" geführt werden? Oder ist es ein rein privates Hobby? Hobby geht im Betriebsgebiet nicht. Und wenn du "Betrieb" bist, dann stellt sich im Bewilligungsverfahren weiters die Frage von zulässigen Immissionen (Geruch, Staub, Lärm...). Du meinst die Freigabebedingungen für die Aufschließungszone? Ja, das ist natürlich einer der ersten vorweg zuklärenden Punkte! Viel klarer als hier kann ja die Gesetzeslage nicht sein. Was soll da spannend sein/werden? Die klare Antwort hast du dir ja schon selbst gegeben und im eingefügten Text aus dem Grundverkehrsgesetz gelb markiert. Was steht denn da? Hat dein gewünschtes Grundstück irgendeine dieser gelb markierten Widmungen?? NEIN!! Und was ist da jetzt "spannend"? |
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Hallo rocko567, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: aufschließungszone BB-A1 |
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Perfekt, ich danke dir @Karl10 . Damit ist die sache hier vorerst einmal klar. Werde die Gemeinde konsultieren und ein Kaufanbot abgeben. Ein Abtreten der Verkehrsfläche würde ich in Kauf nehmen. Bauen im Betriebsgebiet habe ich nicht vor. Da würden (hobbymäßig) die Pferde drauf stehen. Sollte es zum Betriebsgebiet umgewidmet bzw. die Freigabebedingungen erfüllt werden würden die Pferde auf dem Grundstück weiterhin bleiben dürfen? Dies werde ich auch bei der Gemeinde klären. Danke dir. |
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Was heißt "sollte es zum Betriebsgebiet umgewidmet" werden?? Es ist ja schon als Betriebsgebiet gewidmet. Da wird nichts mehr "umgewidmet"! |
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vollkommen richtig. ich meinte die änderung von BB-A1 zu BB sobald alle Freigabebedingungen erfüllt sind. |
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