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aufschließungszone BB-A1

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  •  rocko567
  •   Bronze-Award
12.3. - 13.3.2023
5 Antworten | 2 Autoren 5
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hallo zusammen,

ich interessiere mich für ein grundstück in NÖ, dessen vorderer teil (ca. 800 m²) als BA bauland-agrar gewidmet ist - perfekt für mich, wegen angedachter pferdehaltung.
lt. flächenwidmungsplan ist der hintere teil gewidmet als BB-A1, also als aufschließungszone für bauland-betriebsgebiete.
das gesamte grundstück weist eine größe von ca. 2500 m² auf, welche ich als perdekoppel, obstgarten, usw. nutzen möchte.
was kann diese aufschließungszone für auswirkungen auf mich haben? 
im grundbuchauszug findet sich neben der flächenangabe der vermerk "Änderung in Vorbereitung"
lt. flächenwidmungsplan ist (bzw. wird) das gstk. durch eine straße/einen weg getrennt. damit hätte ich kein problem; ein problem hätte ich damit, dass man mir den hinteren teil, sohin BB-A1 wegnimmt oder mit die nutzung als pferdekoppel untersagt.
bevor ich unterschreibe werde ich selbstverständlich bei der gemeinde nachfragen, zunächst möchte ich mich hier informieren.
danke im voraus.

2023/20230312817181.jpg

  •  rocko567
  •   Bronze-Award
13.3.2023  (#1)
okay, nach eindringlicher recherche bin ich wohl zu dem schluss gekommen, dass das nicht einfach zu beantworten ist und ein klärendes gespräch bei der gemeinde erfordert (einsicht der bedingungen).

andere frage, die jetzt fast viel spannender ist. für mich ist die rechtslage klar, aber mich würde interessieren ob es da andere auffassungen gibt.
wenn ich ein "Land- und forstwirtschaftliches Grundstück"erwerben möchte erfordert dies ja die genehmigung der grundverkehrsbehörde (bei Gst. > 3.000 m²; bzw. > 1.000 m² in weinbaufluren).

dieses gstk, für welches ich mich interessiere liegt in einem weinbauflur; hat ca. 2.500 m²; da es aber im Flächenwidmungsplan NICHT als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist sondern als Auflschliessungszone für betriebsgebiete BB-A1 bedarf es keiner genehmigung der grundverkehrsbehörde. so meine rechtsauffassung.

das wäre für mich enorm wichtig zu wissen.

auszug aus dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007):

2023/20230313910609.jpg


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.3.2023  (#2)

zitat..
rocko567 schrieb: im grundbuchauszug findet sich neben der flächenangabe der vermerk

Alle Fragen, die du hier stellst haben nichts mit dem Grundbuch zu tun bzw. liegen die Antworten dafür nicht im Grundbuch. Das Grundbuch beantwortetgenau 2 Fragen: wer ist Eigetümer und gibt es Dienstbarkeiten/Servitute/Belastungen auf der Liegenschaft.

zitat..
rocko567 schrieb: ein problem hätte ich damit, dass man mir den hinteren teil, sohin BB-A1 wegnimmt

Was meinst du mit "wegnimmt"? Wenn du es kaufst, bist du Eigentümer. Wer soll es dir mit welchem Titel "wegnehmen" können?? Versteh ich nicht.
Die im Flächenwidmungsplan eingezeichnete Verkehrsfläche wirst du allerdings kostenlos abtreten müssen, auch wenn du sie grad vorher gekauft (und bezahlt) hast.

zitat..
rocko567 schrieb: oder mit die nutzung als pferdekoppel untersagt.

Untersagt kann ewtas grundsätzlich nur werden, wenn es bewilligungs- und/oder anzeigepflichtig ist. Die "Nutzung als Pferdekoppel" wird da an sich (noch) nicht drunter fallen. Sollte jedoch etwas errichtet werden, was Bewilligung oder Bauanzeige braucht, dann stellt sich die Frage, ob das mit der Widmung Betriebsgebiet übereinstimmt? Soll deine Pferdehaltung als "Betrieb" geführt werden? Oder ist es ein rein privates Hobby? Hobby geht im Betriebsgebiet nicht.
Und wenn du "Betrieb" bist, dann stellt sich im Bewilligungsverfahren weiters die Frage von zulässigen Immissionen (Geruch, Staub, Lärm...).

zitat..
rocko567 schrieb: (einsicht der bedingungen).

Du meinst die Freigabebedingungen für die Aufschließungszone? Ja, das ist natürlich einer der ersten vorweg zuklärenden Punkte!

zitat..
rocko567 schrieb: andere frage, die jetzt fast viel spannender ist. für mich ist die rechtslage klar, aber mich würde interessieren ob es da andere auffassungen gibt.

Viel klarer als hier kann ja die Gesetzeslage nicht sein. Was soll da spannend sein/werden? Die klare Antwort hast du dir ja schon selbst gegeben und im eingefügten Text aus dem Grundverkehrsgesetz gelb markiert.
Was steht denn da? Hat dein gewünschtes Grundstück irgendeine dieser gelb markierten Widmungen?? NEIN!! Und was ist da jetzt "spannend"?




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  •  rocko567
  •   Bronze-Award
13.3.2023  (#3)
Perfekt, ich danke dir @Karl10 .
Damit ist die sache hier vorerst einmal klar. Werde die Gemeinde konsultieren und ein Kaufanbot abgeben.
Ein Abtreten der Verkehrsfläche würde ich in Kauf nehmen. Bauen im Betriebsgebiet habe ich nicht vor. Da würden (hobbymäßig) die Pferde drauf stehen.
Sollte es zum Betriebsgebiet umgewidmet bzw. die Freigabebedingungen erfüllt werden würden die Pferde auf dem Grundstück weiterhin bleiben dürfen? Dies werde ich auch bei der Gemeinde klären.
Danke dir. 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.3.2023  (#4)

zitat..
rocko567 schrieb: Sollte es zum Betriebsgebiet umgewidmet

Was heißt "sollte es zum Betriebsgebiet umgewidmet" werden?? Es ist ja schon als Betriebsgebiet gewidmet. Da wird nichts mehr "umgewidmet"!


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  •  rocko567
  •   Bronze-Award
13.3.2023  (#5)
vollkommen richtig. ich meinte die änderung von BB-A1 zu BB sobald alle Freigabebedingungen erfüllt sind.

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