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Ist bereits mit LGBl. Nr. 11/2020 am 03.02.2020 kundgemacht worden und somit mit 04.02.2020 in Rechtskraft erwachsen. 1 |
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Tatsächlich, vielen Dank für die Info! Finde ich spannend dass es im BauG online noch nicht enthalten ist. Der Schreiber ist wohl auch im Krankenstand... Wens interessiert, hier der Link zur Novelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20200203_11/LGBLA_ST_20200203_11.pdfsig |
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Eine generelle Frage hierzu; hat eine solche Änderung eigentlich Einfluß auf bewilligte Objekte, die aber noch nicht fertiggestellt bzw. abgenommen sind? |
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kann eigentlich grundsätzlich nicht sein, weil du ja dann mitten im Bau etwas ändern müsstest. Grundsätzlich gilt, dass die Rechtslage (Bauordnung, Bebauungsplan) zum Zeitpunkt der Einreichung (nicht Bewilligung, nicht Fertigstellung) relevant sind. Ich bin aber kein Jurist um sagen zu können, ob theor. gewisse Bestimmungen auch nachträglich wirksam werden könnten. Ich glaube mal soetwas zb im Bereich von Rauchmeldern, die auch in bestehenden Gebäuden in Kärnten nachgerüstet werden müssen gelesen zu haben. Bin mir da aber nicht ganz sicher. |
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Rechtslage zum Zeitpunkt der Baubewilligung nicht Einreichung |
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Hat keinen Einfluss auf bestehende Projekte. Steht so auch im Gesetz. §119r(1): "Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen." |
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Die hier getätigten pauschalen Aussagen könnten für so manche Mitleser verwirrend sein bzw. braucht es dazu noch eine genauere Erläuterung, um wirklich zu wissen, was jetzt gilt: Was "GRUNDSÄTZLICH" gilt ist folgendes: Es ist jene Gesetzeslage maßgeblich, welche zum Zeitpunkt der "ERLASSUNG" des Bescheides in Kraft ist (=Bescheidausstellungsdatum). Wenn sich also die Gesetzeslage nach einem Bauansuchen aber vor der Bescheiderlassung ändert, dann ist im Bescheid die neue Gesetzeslage anzuwenden. Soweit der GRUNDSATZ. Und jetzt die Ausnahme von dieser Regel: In manchen Gesetzen bzw. für manche Novellen von Gesetzen stehen in den einzelnen Gesetzen sogenannte "Übergangsbestimmungen", die festlegen, dass "anhängige Verfahren" nach der bisherigen Gesetzeslage zu Ende zu führen sind. Dann zählt weiter die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Bauansuchens. Solche Übergangsbestimmungen muss es aber nicht zwingend geben. Und es gibt tatsächlich Gesetze bzw. Novellen, für die es solche Übergangsbestimmungen NICHT gibt. Z.B. hat es in der Vergangenheit Novellen zur NÖ Bauordnung auch ohne solche Übergangsbestimmungen gegeben. Und somit gilt zur aufgeworfenen Frage: es gibt keine pauschal gültige Antwort. Man muss im Einzelfall IMMER schauen, ob das jeweilige Gesetz eine Übergangsbestimmung enthält und vor allem auch worauf die Übergangsbestimmung abzielt (da gibts auch Unterschiede)! |
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Gilt dies auch hinsichtlich Änderungen im Bebauungsplan oder ist da der Einreichzeitpunkt maßgeblich? |
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Da oben gings um Gesetze und deren Änderung. Ein Bebauungsplan ist kein Gesetz. Kann man somit nicht 1:1 umlegen! Aber auch zum Bebauungsplan kann man keine pauschale Aussage machen. Für NÖ gilt jedenfalls folgendes (für die anderen Bundesländer müsste man das gesondert recherchieren): Zunächst muss man folgendes wissen: Bei Änderungen des Bebauungsplanes muss die Gemeinde 6 Wochen lang öffentlich kundmachen (z.B. Anschlagtafel der Gemeinde), dass eine Änderung des Planes "geplant" ist (also noch nicht durchgeführt!) und muss den Änderungsentwurf in dieser Zeit zur Einsichtnahme im Gemeindeamt auflegen. Danach wird die Änderung des Bebauungsplanes im Gemeinderat beschlossen und der Beschluss 2 Wochen öffentlich kundgemacht (Anschlagtafel). Die Änderung des Bebauungsplanes tritt dann am Tag nach der 2-wöchigen Kundmachungsfrist in Rechtskraft. Darauf aufbauend gilt für NÖ sodann folgendes: Variante 1: Ein Bauansuchen wird VOR der Kundmachung der geplanten Änderung des Bebauungsplanes eingereicht. Dann gilt für dieses BAuansuchen IMMER der bisherige Bebauungsplan bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Bauverfahrens (auch wenn´s durch die Instanzen geht) - und zwar egal wie lange es bis zu dieser dauert. Variante 2: Das Bauansuchen wird NACH der Kundmachung der geplanten Änderung des Bebauungsplanes eingereicht UND der Baubewilligungsbescheid wird VOR Rechtskraft der Änderung des Bebbauungsplanes erlassen (also vor Ende der 2-wöchigen Kundmachungsfrist). Dann gilt ebenfalls der bisherige (nicht geänderte) Bebauungsplan, da die Änderung ja noch nicht rechtskräftig ist. Variante 3: Das Bauansuchen wird NACH der Kundmachung der geplanten Änderung des Bebauungsplanes eingereicht UND der Baubewilligungsbescheid wird NACH Ende der 2-wöchigen Kundmachungsfrist erlassen. Dann ist der geänderte Bebauungsplan heranzuziehen (da dieser ja bereits in Rechtskraft erwachsen ist). |