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Wenn dein Lieblingsplatz eine Parzellennummer hat die im Plan auch noch 3 Striche darunter hat spricht nichts dagegen einen Vertrag zu machen. Man kann auch Grundstücke kaufen/verkaufen die Keine Baugründe sind. Allerdings birgt das ein gewisses Risiko wenn du einen Grund der derzeit kein Bauland ist zum Baulandpreis kaufst und es nicht umgewidmet wird. Für Grundstückskauf brauchst eh einen Notar sprich den darauf an wie man das am besten löst |
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Hallo Reino, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: [Gelöst] Baugrund mit Vorvertrag "aneignen" |
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Es bleibt die Frage ob es bereits parzelliert ist im GB, normalerweise nicht, denn wenn man ein großes Grundstück ohne die Baulandwidmung hat dann wartet man erst die Baulandwidmung ab und lässt es dann vermessen und teilen, kostet ja alles Geld und wenn ich die Flächenwidmung von Gemeinde und Bundesland nicht genehmigt bekomme wieso sollte ich es parzellieren |
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Wieder einmal muss spekuliert werden "was wäre wenn", weil die Angaben und Infos unklar, ungenau und verwirrend sind. Da wird geschrieben: dann aber: Ein Bebauungsplan setzt immer einen Flächenwidmungsplan voraus. Wenn´s also schon einen Bebauungsplan gibt, dann muss nichts mehr "gewidmet" werden, dann gibts bereits die Baulandwidmung. Weiters: "AUF einem Grundstück" können sich nicht mehrere Grundstücke befinden. Grundstücke gibts nur "nebeneinander". Is mit dieser komischen Formulierung eine "Parzellierung" gemeint? Und wenn ja, in welchem Stadium ist die? Gibts die Teilung schon und daher die geteilten Einzelgrundstücke? |
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Vielen Dank schon mal für die super Antworten! Vl. hab ich ein paar falsche Begriffe verwendet. Hier ein Auszug aus der Kundmachung der Gemeinde: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom ------ den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „----“ als verbindliche Grundlage für die Bebauung des betroffenen Areals festzulegen. Dieser Bebauungsplan umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ---, KG ----- -----, welche im Flächenwidmungsplan 5.0 als Aufschließungsgebiet für Bauland der Kategorie „Dorfgebiet“ (DO(G02 + G08)), mit einer Bebauungsdichte von 0,2 – 0,5 ausgewiesen ist. Der Bebauungsplan stellt eine Verordnung der Gemeinde dar und wird am Tag nach Ablauf der Kundmachung gemäß § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.g.f. rechtskräftig. Hilft das weiter? Schönen Tag |
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Zumindest ein erster Schritt. Es gibt also bereits eine Flächenwidmung und einen Bebauungsplan, (falls die Kundmachungsfrist bereits abgelaufen ist?). Aus dem Text der Verordnung lässt sich auch ableiten, dass es bisher nur ein (großes) Grundstück gab, wovon lediglich auf einer Teilfläche der Bebauungsplan verordnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt gabs offensichtlich noch keine Parzellierung. Daher die Frage (hab ich oben schon gesetellt): Gibts auch die Parzellierung schon? Wäre von Vorteil, denn dann könnte man die Grundfläche, auf die du da spekulierst, konkret mit einer verbindlichen Grundstücksnummer definieren/zuordnen und darauf aufbauend für dieses konkrete Grundstück einen Vorvertrag abschließen. |
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Viele Dank KArl10! Der Verkäufer meinte nur "er müsse noch auf das Land warten bevor er verkauft" Ende Jänner hab ich mir einen Grundbuchauszug geholt. In diesem waren ca. 8000m² Acker, Wiesen, Weiden und ca. 800m² Betriebsflächen. Vermutlich wird der Verkäufer also auf die Umwidmung auf Bauland und damit auch auf die Parzellierung warten. Seh ich das richtig? Schönen Tag und Danke im Vorraus! |
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Dass die Umwidmung schon erledigt sein müsste, hab ich oben ja schon erklärt, weils ja bereits auch einen Bebauungsplan gibt. Die Parzellierung könnte noch ausständig sein. Das kannst aber nur DU wissen. Wir hier im Forum sind ja nicht vor Ort....... |
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Es ist bereits alles gesagt worden. Du kannst ein Grundstück kaufen, auch wenn es noch nicht umgewidmet ist bzw noch kein "brauchbarer" BBPl vorliegt, aber dann trägst du das Risiko (falls du zum "Baulandpreis" kaufst). Du kannst, wenn das Grundstück noch nicht parzelliert wurde auch vorab darüber einen Vertrag schließen, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, dir ein bestimmtes Stück seines Grundes zu einem bestimmten Preis zu verkaufen, sobald er es parzelliert hat, und - insbesondere - es sobald wie möglich entsprechend zu parzellieren. Das ist rein rechtlich kein Problem, wäre aber recht ungewöhnlich. Der Verkäufer wird gewiss etwas dafür verlangen, dass er einen solchen "Sondervertrag" abschließt. |
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Ok vielen Dank für eure hilfreichen Antworten! Liebe Grüße |