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bundesland? wie groß ist der abstand zur grundgrenze? welche bauklasse? |
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auf gute nachbarschaft! - die diversesten landesbauordnungen weisen den nachbarn bestimmte rechte zu.
kenne zwar nicht jede bauordnung in österreich, aber ich glaube nicht das irgendwo das recht auf aussicht in die grüne Natur besteht. -> du hättest das betreffende grundstück ja kaufen können, dann wärs ned bebaut worden. sorry das ich da etwas gereizt reagiere, aber mein nachbar hat bei meinem bewilligungsverfahren eine ähnliche "show" abgezogen, hat ihm nix gebracht, und mir nur unnötig geld gekostet. |
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Hallo g.tomml, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Bauverhandlung - Möglichkeiten d. Nachb? |
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Pflichte thomasdoe bei. Solange alle Bauvorschriften eingehalten werden (ist Sache der Baubehörde), hat ein Nachbar keine Einspruchsmöglichkeit. Wenn es berechtigte Einsprüche gibt würde ich nicht unterschreiben und diese bei der dann zwingenden Bauverhandlung vorbringen (verzögert halt die Genehmigung).
Wenn da früher ein Mischwald war hätte man bei der Umwindmung in Bauland Einspruch einlegen können. Jeder unbegründete Einspruch zu dem Bauvorhaben führt nur zu bösem Blut in der Nachbarschaft und als Bauherr hat man schon genug andere Probleme. Spreche leider auch aus Erfahrung, wenngleich bis jetzt alles noch glimpflich verlauen ist. |
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Es ist aber ein unterschied ob sich der nachbar ein einfamilienhaus baut oder 2 wohnblocks.
Sowas hätte wohl keiner so gerne neben an. 10 wohnungen heißt 20 Autos mehr, mehr lärm usw. Ganz ehrlich, wer möchte das daneben haben? |
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Wenn sich das Bauvorhaben innerhalb der Gesetzesvorschriften bewegt (Baugesetze deines Bundeslands und Bebauungsplan), hast du keine Chance, diesen Bau zu verhindern bzw. Planänderungen durchzusetzen. Ein Einspruch bei der Bauverhandlung verzögert die Causa nur. Du kannst bestenfalls versuchen, dem Bauwerber den Sichtschutzzaun abzuringen, indem du ihm deine Zustimmung im vereinfachten Verfahren zusicherst und ihm damit eine Bauverhandlung und Zeitverlust ersparst. Eine solche Vereinbarung sollte aber auf jeden Fall schriftlich sein. Auch wenn es dir schwer fällt, eine einvernehmliche Lösung ist hier der bessere Weg. Warum machst du den Sichtschutzzaun nicht auf deiner Seite? Ich hoffe, Ihr einigt Euch noch! mfg kech PS: habe irrtümlich auf Zitieren geklickt, sorry. |
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Selbst einen Sichtschutz hinstellen. |
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Ergänzung Es zählt, was in der Bauordnung steht (Bauweise, Gebäudehöhe, ...) Auch Verpflichtung zur Einfriedung ist geregelt ( rechte Seite) Punkt und aus. Dann gibt' s da noch das ABGB - übermäßiger Schattenwurf (???) wäre da schwammig formuliert. So lange man in der Bauordnung bleibt, wird das kein Ansatzpunkt sein.
http://www.arbeiterkammer.at/bilder/d31/Nachbarrecht_Ratgeber05.pdf War bis jetzt erst bei zwei Bauverhandlungen. Bei der ersten ging es um das Bauvorhaben eines Nachbarn - blieb genau in der Bauordnung und sogar etwas niedriger aus erlaubt. Einer hatte aus Prinzip etwas dagegen, weil er ja vielleicht in zehn Jahren oder so selbst bauen möchte, und dann könnte zu wenig Licht da sein, wenn er sein Grundstück verpflastert. Einwand hat die Verhanldungsführerin nicht gelten lassen, da das eine Befindlichkeit aber nicht objektiv begründbar war. Zweite Verhandlung war unsere -auch recht nette Nachbarn und dazu öffentlich lieber nix. Von einer Verpflichtung zur Errichtung eines Sichtschutzes (auf Wunsch begrünt) steht kaum etwas in einer Bauordnung. Anrecht auf Aussicht auf einen Wald hast auch keines und wenn der Nachbar in der Bauordnung bleibt - Pech gehabt. Kannst dem Nachbarn zwar Schwierigkeiten machen, aber wie man in den Wald ruft ... Langer Rede kurzer Sinn - runterschlucken und selbst für Sichtschutz (Thujen, Liguster oder was auch immer) sorgen. Je früher du den pflanzt, desto früher hast du etwas davon |
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solange der Nachbar sich an die Bauordnung hält, kannst nur zivilrechtlich was tun, aber das wird wie andere geschrieben haben wahrscheinlich schwierig wennst nichts objektiv störendes in der hand hast.
das mit dem sichtschutz würde ich lockerer sehen, vielleicht wollen ja deine neuen nachbarn (wohnungsmieter) eh auch nicht auf dein Grundstück sehen und bauen selber was... |
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@thomasdoe - Möcht nicht wissen ob du erfreut wärst wenns neben deinem Haus ein Mehrparteinhaus hinstellen würden,ist halt ein Unterschied on EFH oder Wohnblock...
BG |
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wenn es eine widmung gibt die es zulässt muß man damit rechnen... beschwerde ans salzamt oder an die gemeinde. der eigentümer der nachbarliegenschaft kann wohl nix dafür. |
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ich versteh ja nicht warum man hier auf den TE losgeht.
thomasdoe, welche widmung wäre den notwendig damit man einen wohnblock baut? ist es nicht relativ einfach, wenn die gemeinde sowas haben möchte das die das umwidmen? ob man damit rechnen hätte müssen ist meiner meinung nach sekundär. ich verstehe das sehr gut, da baust dir dein haus in ruhiger lage, vielleicht auch noch eine ruhige verkehrslage und dann möchte man dir nebenan zwei krater mit mind. 10 Wohnungen hin bauen. nicht nur das man sich im garten beobachtet fühlt, dir die balkonkinder auf den grill starren, nein es ist schluss mit der ruhe. 20 autos mehr, jede menge mopeds tag und nacht, jede menge kinder auf einen haufen (nicht nur ab und zu, sondern tälich von früh bis spät), da ist defenitiv schluss mit ruhe. mir ist grundsätzlich vieles egal, aber so wohnblocks möchte ich auch nicht am neben grundstück haben. |
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für einen "wohnblock" reicht theoretisch eine Bebaubarkeit von 50-65% bei BKL BKL [Bauklasse] 2.
wenn es eine widmungsänderung gibt muß diese ausgeschrieben werden, dann hast du die möglichkeit deine einwände dagegen bekannt zu geben. -> z.B. Verkehrsbelastung dann is der gemeinderat am zug. |
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@ thomasdoe
Bei einem Grundstück mit Flächenwidmung Bauland kann bestenfalls der aktuelle Bebauungsplan noch abgeändert werden. Da schon ein Bauansuchen eingereicht wurde, sind die Chancen darauf aber theoretisch. g.tomml schreibt nur, dass ein Mischwald bestanden hat, nicht aber, dass dieses Grundstück jemals die Flächenwidmung Grünland oder Wald aufwies. Für eine Änderung des Flächenwidmungsplans wäre der Zug zum derzeitigen Zeitpunkt ohnehin längst abgefahren, außerdem ist öffentliches Interesse dafür wohl kaum argumentierbar. |
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@alle - vielen Dank für eure Beiträge!
Es ist sehr interessant, wieviel Emotionalität da dahinter steckt, wenn es ums Eigentum geht... Die Argumentationslinien - selber daran"schuld", man muss mit so etwas rechnen,eine Wohnhausanlage hat niemand gerne neben sich, der Nachbar als potentielle Plage,... sind mir alle bewusst. Mir wäre ein EFH lieber - klar - ich kann dies rechtlich nicht verhinder - klar - eine Plage will ich beim besten Willen nicht sein, denn beide Parteien können dadurch nur verlieren. Ich hätte bei diesem kommerziellen Projekt halt gerne einen 10m langen lebenden Sichtschutzzaun, um ein bischen Grün (vorher war Wald) zwischen meinem Haus und der Anlage zu bringen, dass möchte ich nicht auch noch selber bezahlen müssen. Ich glaube, dass das drinnen sein sollte... Wie seht ihr das? @thomasdoe: was meinst du mit Bebaubarkeit von 50-65%? Wohnutzfläche im Verhältniss zur Grundstücksgröße? |
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@kech - es wurde ja nur allgemein gefragt welche ausnützbarkeit gegeben sein muß um einen "wohnblock" zu ermöglichen,
die antwort hatte nix mit dem ursprünglichen thread zu tun. @g.tomml bebaute fläche max 50-65% der grundstücksgröße |
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Ist im Prinzip egal - ein privater Errichter wird keine Freude mit den Kosten für deinen Sichtschutz haben und ein kommerzieller ebenso wenig. Eine Verpflichtung, einen solchen zu errichten gibt' s nicht = warum sollte der Nachbar freiwillig dafür zahlen? Da käme dann das Verhandlungsgeschick deinerseits ins Spiel - hast ja war geschrieben, dass der Bauherr gerne das vereinfachte Bauverfahren hätte und er sonst keine Zugeständnisse macht. Je nach dem, was so ein Sichtschutz kostet = könnte ja so ein Zugeständnis sein, mit dem er sich ein vereinfachtes Verfahren "erkauft" = Antwort auf obige Frage. Einen Versuch ist' s sicher wert - wenn erfolgreich, dann schriftlich fixieren. Argument für so ein Zugeständnis bei einem kommerziellen Projekt = je früher Baubeginn, desto früher fertig und desto früher Erträge für den Errichter. |
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vl könnt ihr euch auch auf eine "einfache" version einigen? ... ich geh mal davon aus, dass an der grenze schon ein zaun steht? den könnte man ja mit wildem wein, efeu, geißblatt, mauerkätzchen, ... begrünen und gleichzeitig als sichtschutz nutzen? das kostet ned viel, braucht sehr wenig platz und pflege und beide seiten hätten was davon? |
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@ thomasdoe
Du berufst dich auf eine Ausnützbarkeit von max. 65% der Grundstücksgröße. Woher hast du diese Zahl? Üblicherweise wird die Ausnützbarkeit in den Bebauungsplänen höchst unterschiedlich festgelegt. 65% verbaute Grundstücksgröße klingt nach sehr viel. In OÖ richtet sich zB die Ausnützbarkeit nicht nach der Grundstücksgröße, sondern nach der Bauplatzgröße. Das kann einen gewaltigen Unterschied machen. Auch muss nicht zwingend die bebaute Fläche maßgeblich sein. Es kann auch die Geschoßfläche sein. In jedem Bundesland ist das eigens geregelt. |