Ich hab schon einiges im Forum zu meiner Frage gefunden, aber leider wiedersprechen sich da teilweise die Aussagen, deshalb möchte ich gerne das Thema Brandwand und Carport bzw. den gültigen Bestimmungen in Burgenland dazu nochmals aufgreifen.
Wir haben in einer Sackgasse gebaut und sind in dieser das letzte Haus. Da die Gasse sehr schmal ist und auch unser Grundstück sehr schmal ist, wäre kein Platz um vor dem Haus zu parken. Deshalb haben wir bei der Gemeinde darum angesucht, das Haus weiter hinten bauen zu dürfen um so noch vor dem Haus Platz für ein Carport zu haben. Dies wurde gestattet. Das Carport steht nun direkt an unserer Grundgrenze und entlang der Grundgrenze des Nachbarn (rechte Seite). Zwichen Carport und unserem Haus sind noch ca. 2m Abstand. Da wir beim Einreichen den Bauplans noch nicht genau wussten was für ein Carport wir möchten wurde eines aus Holz eingereicht, welches direkt beim Haus angestanden wäre. Im Einreichplan wurde deshalb auf der gesamten rechten Seite zum Nachbarn bis zur Grundgrenze eine Brandschutzwand eingezeichnet. Jetzt wurde es aber eines aus Aluminium mit Polycarbonateindeckung. Muss ich jetzt trotzdem zur Mauer des Nachbarn auf der rechten Seite eine Brandschutzmauz aufziehen?
Wir hätten nur eine entlang unseres Haus und die zwei Meter von unserer vorderen Hauskante bis zum Carport errichtet. Danach kommt ja schon das Nachbargebäude. D.h. entlang der Mauer des Nachbarn haben wir jetzt keine zusätzliche Mauer aufgezogen. Im Einreichplan war dies aber so dargestellt. Ich denke aber der Grund war, dass es sich beim Einreichplan noch um ein Holzcarport handelte, welches ja brennbar gewesen wäre. Oder ist das egal um was für ein Material es sich hadelt und wir hätten auf jeden Fall immer hinter die Mauer des Nachbarn zusätzlich nochmal eine eigene Brandschutzmauer aufstellen müssen???
Ich hoffe meine Ausführungen sind halbwegs verständlich. Freu mich auf Antworten.
hallo norwi,
uns wurde vom bausachverständigen (NÖ) erklärt, dass bei einem abstand zum nachbarn von weniger als 3m eine brandschutzwand erforderlich sein wird bei einem carport (material gleichgültig). es geht ja darum, dass sich ein ev. entstehender brand (vom haus oder auto) nicht so rasch zum nachbarn ausbreiten kann.
ob das so korrekt ist, kann ich nicht sagen - aber der bausachverständige hat darauf bestanden.
lg, felis
.. 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr als 50 m²
2.1 Überdachte Stellplätze 2.1.1 Sind überdachte Stellplätze nicht mindestens 2,00 m von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt, muss eine der jeweiligen Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden.
Dies ist nicht erforderlich,
(a) wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw. der Bauplatz aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (z.B. Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer), oder
(b) wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist. 2.1.2 Überdachte Stellplätze, die an mehr als zwei Seiten durch Wände bzw. sonstige Bauteile umschlossen sind, fallen nicht unter Punkt 2.2, sondern unter Punkt 2.1.1, wenn sie zumindest an einer Seite nicht durch eine Wand bzw. sonstige Bauteile (z.B. Tor, Gitter) umschlossen sind.
Bei meinem Schwager wurde das mit Blech-Sandwichpanelen (weiß/hellgrau) gemacht, schaut optisch ganz schick aus.
.. Executer schrieb: Dieses Thema ist in der OIB Richtlinie 2.2 geklärt
Du zitierst da leider die falsche Version. Also aufpassen: im Burgenland gilt noch kraft Landesgesetz (Bauverordnung) die Version aus Oktober 2011! Die ist hinsichtlich der überdachten Stellplätze doch anders formuliert als die von dir zitierte Ausgabe aus März 2015!!
.. felis schrieb: uns wurde vom bausachverständigen (NÖ) erklärt....,
War das vor dem 1. Februar 2015 oder nachher? Da hats nämlich in NÖ erst die Übernahme der OIB-Richtlinien gegeben (und zwar ebenfalls Ausgabe Oktober 2011). Wenn er es wirklich so gesagt hat, wie du zitierst, dann wars keinesfalls korrekt. Es kam in NÖ vor und mit OIB immer drauf an, wo und welche Bauwerke auf dem NAchbargrundstück vorhanden sind und ob auf diese eine Brandübertragung möglich ist oder nicht..
Ein Architekt hat uns auch geraten es über diesen Passus - Wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist" zu versuchen, obwohl der eigentlich für uns nicht gelten würd...
bzw. wenn alle Stricke reißen werden wir an der Außenseite der Carportstützen bis zum Dach Brandschutzplatten anbringen. Die würden dann vor unserer bereits stehenden Mauer zum Nachbar beginnen und bis zur vorderen Grundgrenze reichen. Ich hoff das reicht dann endgültig aus, weil den ganzen Asphalt nochmal aufreißen für eine Mauer hinter der Nachbarmauer ist mir echt zu mühsam, abgesehen davon, dass wir jetzt sicher kaum ohne Abbau des Daches vom Carports eine Mauer aufstellen könnten.
.. Karl10 schrieb: War das vor dem 1. Februar 2015 oder nachher? Da hats nämlich in NÖ erst die Übernahme der OIB-Richtlinien gegeben (und zwar ebenfalls Ausgabe Oktober 2011). Wenn er es wirklich so gesagt hat, wie du zitierst, dann wars keinesfalls korrekt. Es kam in NÖ vor und mit OIB immer drauf an, wo und welche Bauwerke auf dem NAchbargrundstück vorhanden sind und ob auf diese eine Brandübertragung möglich ist oder nicht..
das war vor ca. 2 wochen ... hab aber vergessen zu erwähnen, dass er dachte die garage der nachbarn steht an der grundstücksgrenze (was aber so nicht ist) und nachdem wir mit dem carport weit genug von der grundstücksgrenze zum nachbarn weg sind hab ich nicht weiter nachgehakt.
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