« Baurecht  |

Breitbandausbau Leitungsrecht [K]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Innuendo
  •   Gold-Award
  •  [K]
  •  [Kärnten]
5.7. - 6.7.2023
5 Antworten | 2 Autoren 5
1
6
Wenn man zum Grundstück nur ein Servitut auf einer Strasse hat mit Geh- und Fahrrecht, aber kein spezielles Leitungsrecht, wie kriegt dann der Netzbetreiber das Kabel bis zur Grundgrenze? Haben die bzw. die Gemeinde eine "übergeordnete" Möglichkeit?

Beste Antwort  [im Thread anzeigen]
Ja, wenn der Eigentümer keine erheblichen Einschränkungen dadurch hat und es nicht schon Leitungen gibt, die man mitbenutzen könnte, dann kann der Netzbetreiber da eine neue Leitung machen.

Siehe §52 RTG:

(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
  • 1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
  • 2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.

(2) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.

(4) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Die RTR hat hier die Verordnungen verlinkt, mit den Richtsätzen für die Entschädigung (die erschreckend niedrig sind):
https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/Verordnungen/wr-v_2022.de.html;
  Gesamten Beitrag im Thread anzeigen  
  •  chrismo
  •   Gold-Award
5.7.2023  (#1)
Grundsätzlich sollten Leitungen über öffentlichen Grund gehen, aber die Versorger haben auch die Alternative über Privatgrund, wenn nicht anders möglich, und können Leitungsrechte beanspruchen. Wann/wie ist im Telekommunikationsgesetz geregelt.

Hier eine Info der RTK dazu: https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/publikationen/publikationen/Leitungsrechte_im_TKG.de.html

1
  •  Innuendo
  •   Gold-Award
6.7.2023  (#2)
Kenne das. Aber "manche" sind der Ansicht den Anschluss verhindern zu können wenn die Zuleitung nur über ihren Privatgrund/Straße möglich ist wo nur ein Geh- und Fahrrecht besteht.

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
6.7.2023  (#3)
Kann mir gut vorstellen, dass der Netzbetreiber sich das auch gar nicht antun will, für einen einzelnen Anschluss zumindest, wenn sich da der Eigentümer quer stellt.

1


  •  Innuendo
  •   Gold-Award
6.7.2023  (#4)
Genau darum suche ich nach einer fundierten Aussage oder Pasus. Laut zukünftigem Netzbetreiber alles kein Problem und sie haben bisher noch jedes Grundstück trotz Servituts und privater Befindlichkeiten angeschlossen.

"Öffentliches und privates Eigentum kann nur ein Telekombetreiber nutzen, der ein
öffentliches Kommunikationsnetz betreibt." Heisst das, dass der Betreiber natürlich abgelten muss aber verhindern kanns der Eigentümer nicht?

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
6.7.2023  (#5)
Ja, wenn der Eigentümer keine erheblichen Einschränkungen dadurch hat und es nicht schon Leitungen gibt, die man mitbenutzen könnte, dann kann der Netzbetreiber da eine neue Leitung machen.

Siehe §52 RTG:

(1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
  • 1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
  • 2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.

(2) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 1 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 2 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.

(4) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

Die RTR hat hier die Verordnungen verlinkt, mit den Richtsätzen für die Entschädigung (die erschreckend niedrig sind):
https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/Verordnungen/wr-v_2022.de.html

2


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Nö Ergänzungsabgabe Verjährung