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Wer ist der Sachverständige? Ein Amtssachverständiger von einer Dienststelle des Landes (wennja, von welcher?) oder ein Privatsachverständiger? Wohin genau (Abteilung, Dienststelle?) schickt "ER" das (eigentlich darf nur die Behörde irgendwas wohin "schicken")? Tut er aber nach deinen Ansichten zu schließen nicht, oder? Bleibt die Sache mit der Gebäudeklasse. Wenn die Baubehörde/der Sachverständige meint, durch das Carport wäre das bestehende Gebäude von Gebäudeklasse 1 zu Gebäudeklasse 2 hochzustufen, dann müsste das die Baubehörde im ablehnenden Bescheid im Detail begründen und erklären. Sie müsste weiters feststellen, dass bzw. aus welchen Gründen das bestehende Gebäude tatsächlich der Gebäudeklasse 2 NICHT entspricht. Und über all dem steht die Frage, wo die gesetzliche Basis dafür steht, dass man bei der Bewilligung eines Bauwerkes die Versagung der Baubewilligung darauf stützt, dass ein daneben stehendes Bauwerk, welches mit diesem Bauvorhaben ja gar nichts zu tun hat, jetzt in eine andere Bauklasse fallen würde. Einen derartigen Versagungsgrund müsste man juristisch im Detail aufarbeiten und argumentieren - nämlich in dem Sinne, wo das genau in der Bauordnung steht bzw. ableitbar ist? |
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Hallo, das ging aber schnell. Das ist der Sachverständige (Baumeister) von der Gemeinde der die Einreichungen freigibt, oder eben nicht. Keine Ahnung wohin er diese Anfrage schickt. Zwei von der Gemeinde waren dabei. Naja wenn man nur den Freien Platz (Luft) heanzieht dan sind es ca. 45% Freier Platz 3m hoch - Konstruktion und dgl. bleiben ca. 2,7m -1,45m (Zaun hat er nachgemessen) keine Ahnung ob man die Löcher im Zaun herausrechnen kann. Wie auch immer , kann das Carport ein Stück kürzer bauen, aber nicht 1m. mit 30 cm wäre ich einverstanden. Hat er nicht erklären können. Habe gefragt warum im Bescheid lediglich auf den §51 verwiesen wurde und keine weiteren erklärungen. Hat er auch nicht beantwortet. So ähnlich habe ich das auch gefragt. Fast keine Antwort, nur die Info: das soll die Landesregierung klären und entscheiden. Ich habe Ihm gesagt das ich es merkwürdig finde das er jetzt mit anderen Argumenten Gesetzten / Richtlinien kommt als im Bescheid selbst, und vorallem wo ich den Einreichplan damals vorab an die Gemeinde / Ihm geschickt habe zur Prüfung. Lediglich eine Brandschutzwand wurde mir letztendlich vorgeschrieben und ich kann einreichen. Hätte man mich informiert das eben sich die Gebäudeklasse ändert und ich keine Ahnung was alles unternehmen muss um es aufzustellen und die Kosten würden explodieren, hätte ich wahrscheinlich nicht eingereicht. Langsam gebe ich auf. Gruß, Peter |
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Na, da sollte jetzt aber (noch) keine Rede davon sein. Das Verfahren läuft ja ohnehin (deine Berufung gegen den Bescheid) und das ist jedenfalls mal abzuwarten. Und im Übrigen liegt die Sach- und Rechtslage über weite Strecken eindeutig auf deiner Seite: Aus deinem Plan z.B. vom Beitrag 9.10.2020 ist ersichtlich, dass das Carport auf Säulen steht, die (unmittelbar) neben dem Zaun stehen. Ich schließe daraus, dass Carport und Zaun keine bauliche/statische Verbindung miteinander aufweisen. Somit is es wurscht wie hoch der Zaun ist. Er ist hier ohne Bedeutung. Wenn es darüber Zweifel gibt, könntest du das ja noch klarstellen (z.B. durch eine Ergänzung zu deiner Berufung - das ist jederzeit möglich). Du brauchst daher keinerlei Abstand zu diesem Zaun - weder 1m noch 30cm - sondern kannst die Carportsteher direkt neben den Zaun platzieren (Abstand also 0,0...cm). Das Carport ist demnach kein Gebäude und somit im Bauwich zulässig. Das ist mal klar. Und wenn die Gemeinde anders entscheidet sehr leicht widerlegbar. Und bei der Hochstufung des Hauptgebäudes auf Gebäudeklasse 2 ist mal abzuwarten, ob das überhaupt noch weiter ein Thema ist, und wenn ja, wie sie das rechtlich im Bescheid abhandeln. Da werden sie sich mehr als schwer tun. Bleibt also abzuwarten - und somit besteht derzeit ist keine Grund, "aufzugeben"! |
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Hallo, Dankeschön für die Aufklärung. Jetzt heißt es abwarten und Tee trinken. Gruß, Peter |
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Hallo Leute, habe noch immer keine Antwort bekommen. Die Gemeinde meint die haben die Anfrage an das NÖ-Landesregierung (St. Pölten) gestellt und ich soll warten. Ist Das Normal? Sind mitlerweile 3 Monate??? LG,Peter P.S.: Alles gute im neuen Jahr. |
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Die gesetzliche Entscheidungsfrist bei einer Berufung ist 6 Monate! - Also wirst noch warten müssen..... |
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Hallo Leute, habe noch immer keine Antwort bekommen, mitlerweile ist mehr als ein 1/2 Jahr seit meiner Berufung/Einspruch (12.10.2020) gegen den Baubescheid und genau ein halbes Jahr 20.10.2020 (vor Ort besichtigung durch den Bausachverständigen) vergangen. In der zwischenzeit vor ca. 1 1/2 Monaten habe ich nachgefragt und das einzige was ich als Antwort bekommen habe: Ich soll noch warten --> aber wie lange noch? Es gibt ja Fristen die eingehalten werden müssen. oder? Gruß, Peter |
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Hallo, @Karl10 : Vielleicht kannst Du mir sagen was ich machen kann. Der Baumeister der mir die Pläne unterschrieben hat, meint das ich mir einen Anwalt nehmen soll. Das kann ja nicht sein das ich noch in einen Anwalt investieren muss um ein Carport zu errichten. Gruß, Peter |
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Der nächste Schritt, der in diesem Fall gesetzlich vorgesehen ist, wäre eine sogenannte "Säumnisbeschwerde". Die muss halt gewissen Formvorschriften entsprechen und gewisse wesentliche Inhalte aufweisen. Ganz alleine wird man das als Laie nicht so ohne weiteres schaffen. Soll nicht heißen, dass das generell nicht geht, aber da muss man sich schon einschlägige Informationen beschaffen. Da hat dein Baumeister nicht ganz unrecht: Wird wohl in der Regel einen Anwalt brauchen. Is aber (leider) so..... |
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Danke dir für die Information. muss mich erkundigen was der ganze Spaß kosten würde. Ich verstehe nicht warum da keine Antwort kommt und warum ich jetzt Geld in die Hand nehmen muss um eine Antwort zu bekommen. Wie lange habe ich jetzt Zeit um so eine Beschwerde einzureichen? Mache ich das beim Gericht? Will nicht unbedingt mit der Gemeinde einen Krieg anfangen, keine Ahnung was ich eventuell noch so brauchen werde. Gruß, Peter |
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Da gibts keine Frist für dich. Solange du keinen Bescheid hast und die Behörde säumig ist, kannst du eine Säumnisbeschwerde einbringen. Nein. Die Säumnisbeschwerde ist beim Gemeindevorstand einzubringen - also dorthin, wo du auch deine Berufung adressiert hast. Der Gemeindevorstand hat dann wiederum 3 Monate Zeit die Entscheidung nachzuholen. Tut er das in dieser Frist nicht, dann erst leitet der Gemeindevorstand (spätestens) die Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiter..... PS: ich hab diese Gesetzes nicht gemacht....😞 |
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Hallo, nachdem ich in diesem Forum immer gute Tipps gefunden habe, möchte ich auch einen kleinen Beitrag dazu leisten, dass anderen Personen geholfen wird. Bezüglich obiger Thematik ist es schon nachvollziehbar, dass sich nach Ansicht des SV die Gebäudeklasse ändert, wenn man das zweite seitliche Bauwich verbaut. Siehe hierzu die Begriffsbestimmungen der OIB RL RL [Rücklauf]. Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1): Freistehende, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliche Gebäude..... Du hättest dann keine 3 frei zugängliche Seiten mehr, somit fällst du min. in GK2 und erhöhen sich die Brandschutzanforderungen für das Hauptgebäude. |
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Hallo, das mag schon sein. Aber ich dürfte genau zwischen meinem Haus und der Garage vom Nachbarn eine Gartenhütte im Ausmaß von 10m2 hinstellen und dann ist der Zugang auch nicht gegeben. Diese muss ich nicht mal einreichen oder fragen wo ich diese hinstellen darf. Das hat mir auch der Sachverständige von der Gemeinde auch so bestätigt. Da kann er nichts machen. Aber das Haus ist nichtmal von 3 Seiten zugänglich sondern nur von einer Seite (derzeit) links und rechts stehen auch Häuser, wie wollen die dazu kommen? Über ein fremdes Grundstück und eventuell die Mauer (2,2m) zwischen uns zerstüren? Gruß, Peter |
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lt. deinem Plan ist es zzt von drei Seiten zugänglich, vorne Strasse, hinten, und links wo du das Carport planst. Hier geht es um den Angriffsweg der Feuerwehr, da ist auch gemeint, dass diese mit Leitern oder Schläuchen links vorbei in deinen Garten kommen, nicht dass sie mit Fahrzeugen zufahren können. Und ja, notfalls auch über fremden Grund. Dass das Baurecht so wie jedes andere Recht nicht perfekt ist und auf jede Konstellation eingehen kann ist wohl auch klar, aber die Baubehörde kann nur im Rahmen geltender Gesetze agieren. Und da es in der OIB eindeutig steht, würdest du in GK 2 fallen. LG |
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Hi, von vorne und links vestehe ich von hinten und rechs keine Chance, wie sollen die das machen? Da ist meine Garage 3m und eine Mauer zum Nachbarn und hinten auch eine Mauer. Was würde sich so großartig für mich ändern wenn ich in die BK2 falle. Kann da nichts besonderes erkennen was auf mich eine Auswirkung hätte. Und warum schreiben die nicht, das ist das was mir am meisten am Sack geht. Gruß, Peter |
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da musst du genauer in den Begriffsbestimmungen der OIB schauen bzw. in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] aber zB denke ich die Brandschutzerfordernisse ändern sich auf EI60... LG |
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