|
|
||
Und noch eine weitere Frage dazu: Nachdem das unbebaute Grundstück voll aufgeschlossen ist (Aufschliessungsbeiträge wurden vor mehr als 10 Jahren bezahlt und die Erhaltungsbeiträge werden ebenso jährlich vorgeschrieben und geleistet), muss ich mich da wirklich persönlich um die Dienstbarkeit für den Anschluss beim Nachbarn kümmern, oder ist dafür nicht die Gemeinde als Kanalbetreiber in der Verantwortung? |
||
|
||
Wenn dir dein Nachbar die Kanalleitungauch mit viel zureden und Geldgeschenke nicht verbauen lassen will, dann wirst du einen anderen Weg finden müssen, um den Kanal anzuschließen. Wenn der Nachbar nicht will, dann hast du Pech gehabt. Die Aufschließungsgebühr hat nix mit dem Kanalanschluss zu tun, da kommen dann noch ein paar tausender auf dich zu. |
||
|
||
Bin noch am Recherchieren und hab folgendes gefunden: https://www.jusline.at/gesetz/ooe_aeg_2001/paragraf/14 Demnach müsste der Nachbar den Anschluss dulden, sofern ein anderweitiger Anschluss wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Und dem Nachbarn steht eine angemessene Entschädigung zu. Das versteh ich ja grundsätzlich so: Um den physischen Anschluss muss ich mich selbst kümmern. Ob ich auch das Recht dazu hab, müsst sich darum nicht die Gemeinde kümmern? Hoffentlich sind die Nachbarn unkompliziert... |
||
|