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EkSt-Befreiung zwingend?

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  •  ghueller
19.3. - 20.3.2024
4 Antworten | 3 Autoren 4
4
Hallo allerseits,


Ich habe am Höhepunkt der PV-Preise meine 15kW-Anlage gekauft und so wie es aussieht, werde ich den Break Even (rein auf die Einspeisevergütung bezogen) auch in 20 Jahren nicht schaffen.
Für mich ist die EkSt-Befreiung daher ein Nachteil, normal hätte die Gewinn - Afa einen Verlust ergeben, der steuermindernd wirksam geworden wäre - diese Möglichkeit scheint nun dahin.

Daher meine Frage: Ist die EkSt-Befreiung zwingend,  oder kann man sich entscheiden die Anlage ganz normal abzuschreiben und auch ganz normal Steuern auf ev. Gewinne zu bezahlen.

- Gehard

  •  Francis
  •   Bronze-Award
19.3.2024  (#1)
Nur ein Satz, den Rest bitte selbst googeln: Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind für die Einkommensteuer unbeachtlich.

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  •  ghueller
19.3.2024  (#2)

zitat..
Francis schrieb:

Nur ein Satz, den Rest bitte selbst googeln: Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind für die Einkommensteuer unbeachtlich.

Das gilt allerdings immer nur zum Zeitpunkt der Anschaffung -daher auch die Formulierung "keinen Gewinn erwarten lassen". Man kann einem Unternehmer ja nicht bei jeder Investition Liebhaberei unterstellen, wenn sich nach 20 Jahren herausstellt, dass am Ende doch kein Reingewinn erzielt werden konnte.

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  •  bfroemel
19.3.2024  (#3)

zitat..
ghueller schrieb:

──────..
Francis schrieb:

Nur ein Satz, den Rest bitte selbst googeln: Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind für die Einkommensteuer unbeachtlich.
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Das gilt allerdings immer nur zum Zeitpunkt der Anschaffung - man kann einem Unternehmer ja nicht bei jeder Investition Liebhaberei unterstellen, wenn sich nach 20 Jahren herausstellt dass am Ende kein Reingewinn erzielt werden konnte.

Finanz-Online, Weitere Services, Ersuchen Rechtsauskunft od. Sonstige Anbringen und Anfragen.

Naja man kann schon argumentieren, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung das ganze nach einer normalen Geschäftstätigkeit ausgesehen hat und deshalb nicht Liebhaberei zuzuordnen wäre. Aber kommt wsl sehr auf deine steuerliche u. Anschaffungssituation an, d.h., dein Finanzamt darf das möglicherweise bewerten u. für deinen Einzelfall entscheiden.


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  •  Francis
  •   Bronze-Award
20.3.2024  (#4)
Sollte das FA das nicht sofort als Liebhaberei abtun, bekommst du im besten Fall einen vorläufigen Bescheid. Dann können sie sich 15 Jahre ansehen, ob ein Totalgewinn draus wird. 

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