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Geländeveränderungen sind in nö Bewilligungspflichtig. |
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Auch unter 1,5 m ? |
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soweit ich jetzt fündig geworden bin, auch von den Experten hier im Forum bestätigt, theoretisch ab dem 1. cm.... |
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Vielleicht gilt das in Siedlungen, selber andere Info. Vielleicht hat sich was geändert inzwischen! Selber anschütten dürfen mit gebrochenen geprüften Abbruchmaterial rund um den Neubau ohne extra Genehmigung. |
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Das gilt im "Bauland" und in der Widmung "Grünland-Kleingarten" - und zwar ab dem 1. cm! Das ist die Gesetzeslage. Dass die Baubehörden sich nicht immer ans Gesetz halten - sei es wissend oder auch unwissend - wurde im Forum ja schon anhand von Einzelfällen mehrfach erörtert. Dass deine Baubehörde das so durchgehen ließ, muss nicht heißen, dass das in der Gemeinde von hielvis auch so ist. Außerdem muss man die Niveauveränderung als solche und die Art und Eigenschaft des angeschütteten Materials auseinanderhalten. Das sind 2 verschiedene Dinge. Wie kommst auf die 1,50 m?? |
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Das weiß ich nicht mehr wo diese Zahl hergekommen ist! Jedenfalls wurde an der tiefsten Stelle 1 Meter aufgeschüttet mit Wissen der Baubehörde. War ja von Vornherein ausgemacht, ohne irgendeine extra Bewilligung. Ist aber kein Siedlungsgebiet! Bei der Probennahme wurde gefragt, was geschieht mit dem Material. War o.k. der Zweck. |
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Jetzt muss ich da schon mal nachfragen: Das heißt, der Baggerfahrer der mir die Hinterfüllung macht muss Zentimetergenau auf den Plan schauen? Und jetzt ganz blöd: Theoretisch muss ich meinen Kids verbieten die Erde zu schaufeln weil sich dadurch ja das Gelände verändert? Klar, du kennst dich besser aus @Karl10 aber durch schnelles googlen hab ich zumindest die folgenden Punkte bei "Bewilligungsfrei" gefunden: • 2. die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen; • 22. die kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m² außerhalb des Bauwichs, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z. B. lokale Anschüttung oder Abgrabung); |
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Danke für den Hinweis, der §17 Z 22 könnte bei uns zutreffen, wenn wir noch ein Stück weit von der Grundgrenze weggehen aus dem Bauwich. Vielleicht kann @Karl10 hier noch genauer aufklären. |
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Naja, man kann natürlich alles übertreiben und ins Absurde führen. Wir haben ja geschrieben "theoretisch" ab dem 1. cm. Das hat den rechtlichen Hintergrund, dass es in der Bauordnung einige Regelungen gibt, für die genaue Maße genannt werden und da weiß man dann exakt, ab wann bzw. bis wohin etwas gilt oder nicht (z.B. Mindestbauwich 3m). Bei manchen Regelungen - wie beispielsweise Niveauveränderung - gibt es ein solches konkretes Maß halt nicht und somit gibts auch keine (exakt definierte) Untergrenze. Man kann daher auch nicht generell und pauschal sagen, dass unter einer bestimmten Höhe keine Bewilligungspflicht gegeben ist (wie das @altehuette oben vermutet hat). Daher der Hinweis "theoretisch" ab 1. cm. Damit sollte signalisiert werden: aufpassen, da gibts keine Untergrenze und keine exakt definierte Geringfügigkeit und sowas ist daher immer im Einzelfall zu entscheiden. Dass keine Baubehörde und kein Höchstrichter eine Bewilligungspflicht annehmen, wenn die Kids ein bisschen Erde hin und her schaufeln, ist wohl klar, oder? @Thuata Deine Google-recherche hat da aber für den geschilderten Fall von hielvis jetzt nichts anderes oder neues ergeben. Der von dir zitierte §17 Zif. 2 hat mit dem, was hielvis plant überhaupt nichts zu tun, da es dort um Schwimmteiche, Wasserbecken usw. geht. Die Zif. 22 hat für die Angaben von hielvis schon allein wegen der Größe (8x4=32m²) nicht gepasst. Auch die Lage im Bauwich nicht. |
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Vielen Dank für die ausführliche Info! Die von mir genannten Beispiele waren auch nur, das was ich eben gefunden hatte als "gibt auch bewilligungsfreie Geländeänderungen". Tut mir leid, falls das Verwirrung geschaffen hat! (Dass das Kinder-Beispiel das ganze ins Extreme gezogen hat um eine hoffentlich eindeutigere Information zu dem "1cm" zu erhalten war hoffentlich ersichtlich und jedenfalls nicht ganz ernst gemeint.) Das heißt aber theoretisch, wenn ich eine "größere" Niveauänderung überlege bin ich in jedem Fall auf der sicheren Seite wenn ich bei der Gemeinde nachfrage? |
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Das Nachfragen kannst dir sparen, weil das rechtlich keine Relevanz hat. Wenn du eine Niveauänderung planst, ist das bewilligungspflichtig. |
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Ja aber das ist doch der interessante Punkt (oder vielleicht versteh ich auch irgendwas falsch). Hier gehts ja (unter anderem) um die Gartengestaltung. Die (zumindest in meinem Fall) auch immer "Work in Progress" ist. Wenn ich also hier vielleicht 1 Meter Böschung bisschen grader gestalten will dieses Jahr. Und auf der anderen Seite nächstes Jahr vielleicht 5 m² bisschen einebnen möchte (Niveauunterschied 5-10 cm), dann muß ich das jedes Mal vorher bewilligen lassen? Ja das Bespiel mit den Kindern war extrem - aber schlußendlich gehts mir hier (auch) um Arbeiten die von mir mit der Hand durchzuführen sind. Es könnte also theoretisch passieren, dass ich über die nächsten 10-20 Jahre meinen Garten jedes Jahr bisschen verändere und am Schluß jemand da steht und sagt: "das wär aber zu bewilligen gewesen"? Klar - wo kein Kläger, da kein Richter. Aber bis zu diesem Beitrag hier bin ich schon bisschen davon ausgegangen, dass ich eben mein Grundstück innerhalb seiner Grenzen so gestalten darf wie ich will (das heißt, der Grenzverlauf/Grenzhöhe bleiben unverändert, alles was die Nachbarn beinflusst wie zB Böschungswasser mal ausgenommen). |
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Wegen 5 oder 10 cm wird keiner nachmessen kommen, ich würd da die Kirche im Dorf lassen. Ausserdem hast für diese kleinen Sachen ja den erwähnten §17 Zif. 2. Das darfst du eh, aber die Bauordnung muß eben eingehalten werden. Du darfst auch nicht einfach ein Gebäude oder sonstiges Bauwerk hinstellen, nur weils innerhalb deines Grundstücks ist und den Nachbarn nicht beeinflußt. |
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