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Da gibt es normalerweise ein Formular von der Gemeinde, das man ausfüllen und abgeben muss. Dazu mussten wir noch die Bescheinigungen, die im Baubescheid angegeben waren, dazugeben (z.B. Fensterfirma musste bestätigen, dass Sicherheitsglas bei bodentiefen Fenster verbaut war, Baufirma musste Erdbebensicherheit bestätigen, etc.). |
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Ihr habt einen Baubescheid bekommen nach der Einreichung, da steht drinnen was ihr braucht. Ist nicht immer gleich und auch bundesländerunterschiedlich. Bei uns: -) Elektrikerbescheinigung -) Bescheinigung Rauchfang -) Bestätigung Baumeister das die entscheidenden Dinge aus dem Einreichplan erfüllt sind -) Rauchmelder, Feuerlöscher -) Einfriedung |
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Bei uns: -) Bescheinigung Rauchfang sonst nichts. |
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Heizungs- und Kanalattest bei uns, sonst nichts. |
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Hallo, darf ich mich hier gleich anhängen. Bei der heutigen Abgabe der Fertigstellunganzeige mit den dazugehörigen Unterlagen wollte ich uns gleich ummelden. Der Sachbearbeiter verweigert aber die Ummeldung auf Grund von einer Weisung, da sie in der Gemeinde erst ummelden, wenn der Sachverständige die Unterlagen geprüft hat. Dies wäre erst am 12.11. der Fall und wenn dem Sachverständigen dann was nicht passen würde, würde er es wieder zurückschießen. Kann mir wer mitteilen wo gesetzlich geregelt ist, dass mit der Abgabe der Fertigstellungsanzeige das Gebäude benützt werden darf? Im § 30 der NÖ Bauordnung konnte ich hierzu nichts finden. Vielen Dank. LG Mario |
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Danke euch, muss ich noch mal genauer lesen aber ich hab nur den o.g. eignen Satz gelesen. Umgemeldet haben wir uns schon vor 2 Monaten, da wurde gar nicht wirklich nachgefragt. |
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@neubau2018: in oö. ist das denkbar einfach. entsprechendes formular (von der gemeinde) ausfüllen, unterschreiben und abgeben. Gemäß § 42 letzter Satz O.ö. BauO 1994 LGBl. 66/1994 idF. LGBl. 34/2013 übernimmt der Bauherr mit gegenständlicher Baufertigstellungsanzeige die Verantwortung für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. wir haben weder bestätigungen oder sonstwas von den ausführenden betrieben benötigt noch wurde im zuge der fsa irgendwas geprüft. |
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Ich habe jetzt noch mit dem Amtsleiter geredet und er meinte eine Prüfung durch den Bausachverständigen der Gemeinde ist zwingend nötig, da nur er die Unterlagen überprüfen kann. Erst wenn dies passiert, kann das Objekt im GWR eingetragen werden und wir uns daraufhin ummelden. Mein Baumeister meint er hört das zum ersten Mal und er würde nen Rechtsanwalt einschalten. |
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Handelt es sich dabei um eine neue Adresse? Wir konnten uns auch nicht zeitgleich ummelden, da die Unterlagen kontrolliert und die Adresse erst irgendwo (vergessen!) angelegt werden musste. |
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Ja, komplett neue Adresse. |
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Mal beim Land nachfragen! Unser Bausachverständiger war der Bauherr und das passt. Bin aber in NÖ |
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@Baumau Bestehe auf eine Wohnsitzanmeldung nach dem Meldegesetz. Dem Meldegesetz ist die "Fertigstellung" egal. Eine Wohnsitzanmeldung in einem unfertigen Gebäude kann dir die Meldebehörde (Bürgermeister) nicht verwehren. Bitte korrigiert mich, falls ich da falsch informiert bin. |
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Sie sagten mir, dass sie sich sogar strafbar machen, wenn sie die Meldung in einem unfertigen Gebäude zulassen/durchführen. Bei unserer Gemeinde ist leider alles kompliziert und umständlich. Das hat schon bei der Baugenehmigung angefangen. |
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Ein Bauvorhaben ist erst mit der Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde ein bewohnbares Gebäude, und nur dort kannst du dich auch melden. Wo ist sonst die Grenze? Melden in einen Rohbau? Melden auf einer Bodenplatte? Es gibt hier keinen Ermessensspielraum. Wann es fertig ist, definiert nun mal die Baubehörde. |
Ich glaub du bist hier ganz falsch informiert. ||
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wie erklärst du dir dann dass man sich melden kann ohne eine Fertigstellungsanzeige abgegeben zu haben? Vermutlich ist unsere Gemeinde aber hier sehr pragmatisch, ein "seits schon fertig?" mit "JA" beantwortet hat offensichlich gereicht um uns anmelden zu können. |
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Die Gemeinde hat da wahrscheinlich den selben pragmatischen Ansatz wie meine Gemeinde. Ich hab mich auch schon Melden dürfen, und die Baufertigstellungsanzeige nachgebracht (2 Jahre Später) Aber prinzipiell ist es schon so wie rabaum geschrieben hat. |
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Klar, es gibt Gemeinden denen viel wurscht ist und die auch so manches gar nicht wissen. Bei uns war es definitiv notwendig, die Fertigstellung vorher zu melden. Weiß ich noch genau, weil wir das neue Auto am neuen Hauptwohnsitz anmelden wollten. |
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Mir hat der Amtsleiter gesagt, dass sie sich strafbar machen, wenn man sich meldet obwohl die Fertigstellung noch nicht durch ist. kA obs stimmt, ist aber wohl relevant sollte was vorfallen. |
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Hat mich jetzt wirklich auch interessiert, und da ich vom Meldegesetz Null Ahnung hab, bin ich mal schnell drüber geflogen (mit der Gefahr, vielleicht was übersehen zu haben). Mein Ergebnis: Im Meldegesetz geht es um die "Unterkunft". Diese ist wie folgt definiert: § 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Da steht nichts von ...benutzt werden DÜRFEN, sondern eben nur, dass sie "benutzt werden". Somit ergibt sich hier und auch sonst irgendwo keinerlei Hinweis im Gesetz, dass man nur in Unterkünften gemeldet sein darf, die z.B. eine Baubewilligung aufweisen, oder die nach irgendwelchen anderen Gesetzen benutzt werden "dürfen". Ich denke die Gemeinde von Baumau agiert hier betreffend Meldegesetz jedenfalls ungesetzlich. Dazu noch ein weiterer Hinweis: Voraussetzung für den Anmeldevorgang ist, dass man einen Meldezettel ausfüllt und diesen der Meldebehörde vorlegt. Das muss gar nicht persönlich erfolgen. Man kann den Zettel auch schicken bzw. gibts auch die Möglichkeit der Online-Anmeldung (Bürgerkarte). Und dann kommt § 4a Abs. 1 ins Spiel: § 4a. (1) Die An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Das heißt: man gilt als gemeldet, sobald der (vollständig und richtig) ausgefüllte Meldezettel bei der Meldebehörde eingetroffen ist. Eine (bescheidmäßige) Ablehnung der Anmeldung ist im Gesetz nicht vorgesehen, jedenfalls nicht wegen fehlender Fertigstellungsanzeige für die Unterkunft. Es ist auch keine Strafbestimmung im Gesetz zu finden, wenn man sich auf einer nicht fertig gemeldeten Unterkunft meldet (weder für den Anmelder nocht für die Meldebehörde). Das was die Gemeinde hier zu Baumau sagt, ist zumndest rechtlich/gesetzlich ohne irgendeine Grundlage und somit reine (örtliche) Willkür!!! Mein Tipp: nicht hingehen, sondern ausgefüllten und unterschriebenen Meldezettel der Gemeinde per Post (nachweislich) übermitteln und man gilt mit dem Eintreffen des Meldezettels als gemeldet! Ich kenn natürlich den Hinmtergedanken der Gemeinden, die sowas machen: Viele Bauherrn vergessen die Fertigstellungsanzeige ganz einfach. Auf diese Weise bekommt man dann einige von ihnen in den Griff. Viele ziehen ein, obwohl sie das baurechtlich (noch) gar nicht dürften (eben weil noch nicht fertig). Da schauen die Gemeinden eher großzügig weg und müssten eigentlich strafen, was sie aber ungern tun. Also versucht man über (eigentlich ungesetzliche) Umwege das Einziehen vor der Fertigstellungsanzeige zu unterbinden, und zwar indem man sagt, dann kann man sich aber nicht anmelden (was aber falsch ist). Klar ist: wenn ich bei ein und derselben Gemeinde einen Wohnsitz melde und bei der selben Gemeinde aktenkundig ist (Bauakt), dass ich dort aber noch nicht wohnen darf, dann muss ich damit rechnen, dass vielleicht die BAubehörde mal nachschauen kommt und feststellt, dass ich etwas benütze, was ich noch nicht benützen darf - auch wenn es sich um 2 verschiedene Abteilungen der Gemeinde handelt und dafür auch gemeindeintern Datenschutz gilt. Aber wie gesagt, deswegen ist noch kaum jemand gestraft worden, weil das der Gemeinde (dem Bürgermeister) unangenehm ist (gibt ja wieder Wahlen!). Und so wälzt man das Problem über Umwegen und mit Hilfe der Unwissenheit des Normalbürgers halt auf das Meldewesen ab. Womit wir wieder beim Ausgangspunkt der Diskussion wären....... die Meldebehörde |
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Finde den Ansatz von Karl10 sehr pragmatisch: einfach online die Meldung machen. Auf der entsprechenden Help.gv.at Seite steht, dass sich auch ein Obdachloser anmelden kann, sofern er sich über einen gewissen Zeitraum im gleichen Gemeindegebiet aufhält. Also so wie Karl geschrieben hat, kennt das Meldegesetz da anscheinend keine Anforderungen an die gewählte Unterkunft. |
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Aber muss man nicht eine bestimmte Adresse angeben, oder reicht es, dass man in der Gemeinde gemeldet ist? Das Gemeindegebiet kann ja recht groß sein! |