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Wie du deine Garage bauen musst, ergibt sich aus deinem baubehördlich bewillgten Einreichplan, ergänzt durch allfällige im Bescheid (bzw. in der Bauverhandlungsniedershcrift) vorgeschriebenen Auflagen. Sollte im bewilligten Plan keine Lüftung eingezeichnet gewesen sein und auch keine gesondert als Auflage vorgeschrieben worden sein, dann brauchst du auch keine machen. Es zählt der Bescheid (auch wenn er rechtswidrig sein sollte). Bei der Fertigstellung (bauführerbescheinigung) geht es in NÖ nur darum, ob so gebaut wurde, wie es bewilligt wurde. Was im Gesetz steht, ist da nicht mehr von Bedeutung |
Solltest du in NÖ sein, dann würde ich folgendes dazu sagen:
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Wir haben einfach ein 16er (glaub ich) Rohr nach draußen, dass noch mit Belüftungsgitter versehen wird - analog zu den KWL KWL [Kontrollierte Wohnraumlüftung] Rohren. Wenn wir's irgendwann nicht mehr brauchen sollten, machen wir das Loch einfach zu... |
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Habe vergessen zu schreiben, dass die Garage in der Steiermark steht.
Für einen oder zwei Stellplätze? |
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meine Normstahl-Tore haben eine Fußdichtung die wahlweise belüftet eingebaut werden kann...
ein Fenster mit abgeschraubtem Griff würde deine (vermeintlichen) Anforderungen auch erfüllen... |
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lt. OIB 3 - 8.3.1 - 8.3.2
Für Garagen mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche gilt die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 als erfüllt, wenn eine Lüftungsöffnung von mindestens 200 cm 2 Querschnittsfläche pro Stellplatz vorhanden ist. |
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Garagenbelüftung - EA EA [Energieausweis] auch entsprechend berücksichtigt werden.
In diesem Sinne HDE |
Ergänzend dazu: Die Bauteile von beheizt zu unbeheizter, belüfteter Garage müssen im