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·gelöst· Gebäudefront mit Erkern ≤ 1m

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  •  reveal
11.11. - 12.11.2019
15 Antworten | 7 Autoren 15
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2019/20191111317641.jpg
Hallo,
kann mir wer kurz helfen bei der Lage der Gebäudefront (NÖ) mit 4 Erkern mit jeweils 1m Auskragung? In diesem Fall wird ja die Gebäudefront vorne weitergezogen, ohne zu verspringen, richtig? Hätten die Erker eine Auskragung von 1,10m, würde die Gebäudefront nach innen verschoben werden, ist das korrekt?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.11.2019  (#1)
Ich versteh nicht ganz, worum es dir hier in letzter Konsequenz geht?
Geht's um Bauwichabstände? Da musst dann dazu sagen ob vorderer oder seitlicher Bauwich, da es dafür unterschiedliche Regeln gibt.
Oder geht es um die Frage der Frontabschnittsbildung?

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  •  reveal
12.11.2019  (#2)
Ich würde gern 2-Geschossig bauen und in Bauklasse 1 bleiben, die Gebäudehöhe ist da auf 5m beschränkt. Ich dachte wenn ich mit den Erkern hinausfahre, schiebt sich die errechnete Gebäudefront 1m nach außen, und ich kann mit der Hauptmauer auf 6m Höhe hinauf, da es im 45° Winkel 1m auf die 5m Gebäudehöhe an der Gebäudefront abfällt. Ist das korrekt?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.11.2019  (#3)
Willst du BKL BKL [Bauklasse] 1 bleiben und wenn ja, warum?
Oder musst du? ( Bebauungspläne mit BKL BKL [Bauklasse] 1 sind eher selten)
Und: wo endet dein "Erker" nach unten hin. Ist das wirklich ein "Erker"?

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  •  reveal
12.11.2019  (#4)
Wegen den geringeren Erschließungskosten, ich kann auch in BKL BKL [Bauklasse] 2 bauen, dann hätte ich auch keine Probleme, mich hat nur die Thematik interessiert, ob ich die zur Berechnung hinzugezogene Gebäudefront so einfach verschieben kann. Die Erker sind noch nicht definiert, die Skizze dient nur der Anschauung halber, da ich finde dass dieser "Fall" mir nicht eindeutig in der Bauordnung erschließt.

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  •  austriansales
12.11.2019  (#5)
Ich versteh es vielleicht nicht ganz... aber würden die Erker und die Auskragung nicht in Summe teurer als die Kosten für Erschließung/Anschluss etc. kommen?

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  •  reveal
12.11.2019  (#6)
Das kann gut sein, aber für meine Herangehensweise an das Projekt wollte ich zuerst die Parameter abklären, dass ich wirklich die Erker dann so baue wird ein anderes Thema sein. Mir geht's hier erstmal primär um die Berechnung der Gebäudehöhe, und mit welchen "Tricks" man sozusagen das Gebäude höher machen kann.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.11.2019  (#7)
Wenn du "Aufschließungsgebühr" meinst:
Du zahlst für BKL BKL [Bauklasse] 1 dasselbe wie für BKL2!
Deine Überlegung macht also keinen Sinn.

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
12.11.2019  (#8)

zitat..
reveal schrieb: Wegen den geringeren Erschließungskosten, ich kann auch in BKL BKL [Bauklasse] 2 bauen, dann hätte ich auch keine Probleme, mich hat nur die Thematik interessiert, ob ich die zur Berechnung hinzugezogene Gebäudefront so einfach verschieben kann. 

Meinst du die Aufschließungsabgabe? Wenn du bis 8 m Höhe bauen kannst (lt. Bebauungsplan oder auch ohne Bebauungsplan) ändert die tatsächliche Gebäudehöhe nichts an der Höhe der Aufschließungsabgabe. Dort wo ein Bebauungsplan gilt und BKL BKL [Bauklasse] II erlaubt ist, ist der Faktor von 1,25 anzuwenden. Dort wo es keinen Bebauungsplan gibt, ist auch der Faktor von 1,25 zu verwenden.


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  •  reveal
12.11.2019  (#9)
Gut, danke, das ist auch gut zu wissen!

Aber es muss doch auf meine Frage auch eine einfache Antwort geben, oder? Kann man die Gebäudefront durch Erker oder andere raumbildende Vorsprünge nach vorne verschieben, oder nicht? 

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  •  csblack
12.11.2019  (#10)

zitat..
P**** schrieb: Wenn du bis 8 m Höhe bauen kannst (lt. Bebauungsplan oder auch ohne Bebauungsplan) ändert die tatsächliche Gebäudehöhe nichts an der Höhe der Aufschließungsabgabe.

Unterschreibe ich sofort.... sobald Bauklasse II möglich ist, bezahlst du auch Bauklasse II. Egal, ob du diese auch baust oder nicht.

Habt ihr euch schon eine Dachform überlegt? Vielleicht schafft ihr es mit einem Flachdach unter den 5 Meter zu bleiben?

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  •  hausplanung
12.11.2019  (#11)
meiner Meinung ist ein Flachdach eher hinderlich.

Denn mit einer Giebellösung darf die Höhe theor. um bis zu 6m überschritten werden, sofern das Dach zwischen 15 und 45 Grad geneigt ist. Wenn also der Verschnitt Wand/Dach unter 5m ist, dürfte die Dachspitze theor. auf 11m liegen und das Gebäude gilt als 5m hoch. Achtung: die Bebauungsplanverordnung der Gemeinde könnte eine geringere Überschreitung als 6m vorsehen.

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  •  ProjectX
12.11.2019  (#12)
Sieht aus als würdest du raumbildende Balkone/Erker an den Ecken machen wollen?

Ich hab momentan leider nicht meine kommentierte Version der Bauordnung bei der Hand, aber der entscheidende Absatz ist meiner Meinung nach folgender:

§53, Abs.5
Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt:
Vorbauten gemäß § 52 sowie gleichartige Bauteile unabhängig von deren Anordnung auf dem Grundstück

Die Frage ist, wie das genau ausgelegt wird, aber meiner Meinung nach soll dieser Absatz das verhindern was Reveal vorhat.

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  •  reveal
12.11.2019  (#13)
Hallo, danke für die Antworten, bin schlussendlich beim 3. Mal lesen selbst draufgekommen wo die Passage steht die dies untersagt. Es ist §53a, Abs. 3:

Die Höhe von zurückgesetzten Geschoßen oder zurückgesetzten Bauteilen (zurückgesetzte Gebäudefronten), ausgenommen Bauteile gemäß § 53 Abs. 5, darf an keiner Stelle größer als die Bebauungshöhe h sein. Über der ersten zurückgesetzten Gebäudefront liegende, weitere zurückgesetzte Gebäudefronten müssen gegenüber den jeweils davor liegenden, zurückgesetzten Gebäudefronten zumindest 3 m zurückgesetzt sein.

Danke! Kann geschlossen werden. :)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.11.2019  (#14)
Das Thema Aufschließungsabgabe ist somit eindeutig abgehakt.
reveal will aber unabhängig davon immer noch wissen, ob seine "Erkermethode" hinsichtlich Gebäudehöhenberechnung zutrifft.

Antwort: NEIN!

Er spricht von "Erker". Das ist ein in der Regel geschlossener, vorspringender Teil an Gebäuden, der nicht vom Boden weg hochgeführt wird und ragt frei vor das Gebäude.
Ein solcher Erker zählt als Vorbau im Sinne des § 52 NÖ Bauordnung.
Nach § 53 Abs. 5 bleiben Vorbauten gem. § 52 bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt.
Damit ist eigentlich alles gesagt: es wird hier dann so vorgegangen, als ob es diesen Erker gar nicht gäbe. Womit es jedenfalls nur eine einheitliche Gebäudefront entlang der "Hauptmauer" gibt.

Unabhängig davon ist jedoch zu beachten, ob der Erker in einen Bauwich ragt. Das ist nämlich nicht immer bzw. überall zulässig.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.11.2019  (#15)
Muss mich jetzt gleich nochmal melden.
Bin in meine obige Beantwortung vor 21:05 eingestiegen (Zeitpunkt letzter Beitrag von reveal).
Bin während des Schreibens durch ein längeres Telefonat unterbrochen worden und hab dann meinen Beitrag erst um 21:28 fertiggestellt und hinzugefügt. Somit konnte ich den zwischenzeitig eingelangten Beitrag von reveal nicht sehen und auch nicht berücksichtigen. Ist irgendwie blöd, da mir sowas schon öfter passiert ist (Energiesparhaus?).

Jetzt noch kurz zur Sache: mit dem § 53a, Abs. 3 hat das aber gar nichts zu tun. Da gehts um ganz was anderes, als das, was reveal ursprünglich angedacht hat!!

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