Hallo, wenn ich die geltende Fassung der NÖ BO richtig verstehe, bietet sie für alle Gebäudefronten zwei alternative Berechnungsmethoden zur Bestimmung der zulässigen Bauhöhe dieser jeweiligen Front an (kann bei jeder Front des selben Gebäudes alternativ angewandt werden?). Entweder nach §53a Abs 1 ODER §53a Abs. 2. Rein flächenmäßig kommt man mit der Umhüllenden immer weiter, aber man muss im Randbereich aufpassen, dass nichts "herausragt". Nun die Fragen: 1. heißt es, dass ich bei einem Haus mit Satteldach auch bei der Berechnung der Bauhöhe derjenigen Front, die sich mit der geneigter Seite des Dachs verschneidet (Traufenseite) die Methode mit der Umhüllenden verwenden darf, wenn sie zu einem günstigeren Ergebnis führt (zB. bei Gaube in der Fassadenebene)? 2. Bei möglicher Anwendung der Umhüllenden auf alle 4 Seiten kann ich dann ein Haus bauen, wie folgt (Bk II): Rechteck mit jeweils 12m waagrechter Kantenlänge, 8m vertikaler Kantenlänge, darauf auf allen 4 Seiten einen Giebel mit 45° (ergibt Hochpunkt genau +6m) und darüber ein Kreuzdach?
Gesamten Text anzeigen