Ich habe folgendes Problem:
Es geht um ein Eckgrundstück in Niederösterreich. Der Bebauungsplan sieht geschlossene Bebauungsweise vor. An Straße 1 besteht eine Baufluchtlinie (3 Meter Abstand zur Straßenfluchtlinie) mit Anbauverpflichtung. Es kann direkt an das Nachbargebäude angebaut werden.
An Straße 2 (also ums Eck) kann direkt an der Straßenfluchtlinie angebaut werden (ohne Anbauverpflichtung). Entlang der seitlichen Grundstücksgrenze (zum Nachbar auf Straße 2) verlauft noch eine Baufluchtlinie (Bauwich ist 10 Meter).
Was bedeutet nun die geschlossene Bauweise konkret? § 31 Abs. 1 Z 1 Raumordnungsgesetz Nö besagt, dass die Bebauung überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen ist. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) erfolgen.
Ich habe bisher widersprüchliche Auskünfte erhalten. Muss nun tatsächlich ums Eck (also die gesamte Straßenfront) überwiegend mit Hauptgebäude bebaut werden?
Überwiegend bedeutet wohl zu mehr als 50%. Wie lange sind 100 % - sind da auch die 10 Meter des seitlichen Bauwichs mitzuzählen?
Was für eine Rolle spielt hier die Formulierung "Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) erfolgen"?
Bedeutet das, dass ich nicht bis zur seitlichen Grundstücksgrenze verbauen muss, sondern nur bis zur Baufluchtlinie (wenn ja bis zu welcher? Bis zu der an Straße 2, die ja ident mit der Straßenfluchtlinie verläuft, oder bis zu der an der seitlichen Grundstücksgrenze?)
Auch bei der derzeitigen Gesetzeslage ist die geschilderte Variante (das Hauptgebäude 7,50 m Lang, dann kommt die Garagge und dann ein Durchgang 3-4m breit der mit einem geschlossenen Tor geschlossen wird) zulässig, solange das Hautpgebäude in der Front "überwiegt" (also mehr als 50% der Front einnimmt).
.. Karl10 schrieb: Auch bei der derzeitigen Gesetzeslage ist die geschilderte Variante (das Hauptgebäude 7,50 m Lang, dann kommt die Garagge und dann ein Durchgang 3-4m breit der mit einem geschlossenen Tor geschlossen wird) zulässig, solange das Hautpgebäude in der Front "überwiegt" (also mehr als 50% der Front einnimmt).