Hallo an Alle,
habe zu dem Thema zwar schon einige Beiträge gesehen aber die gingen meist in eine andere Richtung. Ich habe mich auch schon vom Notar und Anwalt beraten lassen, aber 2 unterschiedliche Aussagen erhalten.
Nun zu eigentlichen Thematik.
Die Ausgangslage ist:
Ehepartner A bringt in die Ehe ein Grundstück ein und will mit Ehepartner B ein Haus darauf bauen. Dafür nehmen sich die Ehepartner einen gemeinsamen Kredit bzw. sichern diese auch jeweils mit einer Lebensversicherung ab. Ehepartner A bleibt 100% im Grundbuch.
Szenario 1: - Keine Kinder und gegenseitiges Testament: Da ist die Situation recht einfach. Stirbt A bekommt B alles. Stirbt B bekommt A alles.
Szenario 2 - Minderjährige Kinder und gegenseitiges Testament:
Hier ist die Situation so, Stirb A, bekommt B 2/3 und die Kinder 1/3 in Cash oder Anteile am Haus. Stirbt B, gibt es nichts zu erben.
Jetzt kommt immer wieder das Thema auf, wenn man gemeinsam Haus baut, soll man dem anderen 50% überschreiben. Damit wäre dann der Anteil der Kinder auf 1/3 von der Hälfte reduziert. Diese Info kam auch vom Notar bzw. Anwalt.
Jetzt habe ich aber gelesen, da dieser Übertrag von 50% eine Schenkung ist, diese Schenkungen an Pflichteilsberechtigte Lebenslang eingerechnet werden. Wenn diese wieder in die Berechnung des Erbes einfließen, bringt das ja nichts.
(Geht hier nicht um Scheidung, da ist das wieder ein anderes Thema mit den 50%) Siehe hier:
-----------------------------------------------------------
https://www.pm-anwaelte.at/de/publikationen/paragraphen-mehr/nr-1-februar-2016/pflichtteilsrecht-wurde-neu-geregelt Schenkungen vorab
Damit ein Pflichtteilsberechtigter nicht durch Schenkung zu Lebzeiten um seinen Anspruch gebracht werden kann, werden für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruches gewisse
Vermögenstransfers, die jemand vom Verstorbenen schon
zu Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, in die
Berechnung mit einbezogen. Im Gesetz ist genau definiert, welche Vermögenstransfers zur Erbmasse dazu gerechnet werden müssen.
Leistungen, die ein
Pflichtteilsberechtigter erhalten hat, werden
immer mit eingerechnet.
Grundsätzlich muss sich ein Pflichtteilsberechtigter, der schon zu Lebzeiten vom Erblasser etwas bekommen hat, dies auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Nur wenn der Verstorbene dies letztwillig verfügt oder dies mit dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart hat, werden solche Leistungen nicht angerechnet.
-----------------------------------------------------------
Also die Frage ist, hat das irgendwer elegant gelöst oder Infos dazu erhalten wie man verhindern kann, dass minderjährige Kinder dazu führen das man im schlimmsten Fall das Haus verkaufen muss, da die Immobilie sehr gut abgesichert ist und ein hoher Pflichtteil für die Kinder entsteht. So wie im nachfolgenden Artikel erwähnt:
https://www.derstandard.at/story/2000136836964/minderjaehrige-erben-rechtliche-ansprueche-und-modelle Habe ein paar Sachen gefunden wie: Eigentümergemeinschaft, Eigentümerpartnerschaft(geht das überhaupt bei einem Haus?), Vorerbe/Nacherbe, Schenkung bei Tod usw... aber irgendwie bin ich daraus nicht schlau geworden.
Würde mich über Erfahrungen zu dem Thema freuen.