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Ich würde sagen nein. ![]() "Die GGG-Richtlinie § 25a - temporäre Befreiung befasst sich mit der auf zwei Jahre befristeten Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentum und Pfandrecht) bei Erwerb von Wohnraum, die für Anträge anwendbar ist, die ab dem 1. Juli 2024 beim Grundbuchgericht einlangen." https://www.justiz.gv.at/service/gebuehren-und-einbringungsrecht/ggg-richtlinie-25a-temporaere-befreiung.e12.de.html ![]() |
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Ich würde auch nein sagen, wir haben letztes Jahr auch alles unterschrieben, realisiert hat's die Anwältin aber erst nach dem 30.6, damit wir eben nicht rausfallen, aber ich würde einen Anwalt fragen, Notar würde ich nicht konsultieren, die kennen sich meistens nicht aus, die braucht man schlussendlich nur für die Unterschrift |
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Nein, wir haben auch 2022 gekauft, und nun einen Kredit aufgenommen und mussten für die Eintragung des Pfandrechtes voll zahlen. LG |
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Hallo Mat3, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Grundbucheintragsbefreiung vorhandenes Grundstück |
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Nein - die Befreiung zielt auf den Erwerb ab. So heißt es im Punkt E.1. des §25 a der GGG-Richtlinie: "Die Eintragung von Pfandrechten ist nur im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils, eines Superädifikats) begünstigt, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Z 3 GGG erfüllt (also der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient und entgeltlich ist: siehe Rz 36 und 37). Die Verbücherung eines Pfandrechts zur Sicherung eines Betrags, der zur Errichtung oder Sanierung einer Wohnstätte aufgenommen wurde, die sich bereits im Eigentum des Schuldners befindet, ist daher nicht begünstigt." |
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Die Erläuterungen der Regierungsvorlage nach, nein. Allerdings passt die nicht ganz mit dem Gesetzestext zusammen den dann das Parlament am Ende des Tages beschlossen hat und macht auch hinsichtlich des Gleichheitssatzes Probleme ... Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis § 25a. (1)Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b bis zur Grenze des Abs. 4 eine Gebührenbefreiung. (2)Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen: 1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde; 2. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein; 3. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte); 4. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Z 3) aufgenommen; 5. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen. |
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Falls es ein Thema ist, könntest du das Grundstück ja an deine Frau verkaufen/verschenken, dann hast den Erwerb und sparst dir die Gebühren |
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Er hat doch schon Gebühren gezahlt, wie soll der Verkauf an die Frau hier etwas ändern??? |
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Weil er sich dann die Krediteintragungsgebühren iHv 1,2 % spart... |
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