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Hallo, der Stufentarif kommt nur bei ungentgeltlichen (oder als unentgeltlich geltenden) Erwerbsvorgängen zur Anwendung. Ob das nach der Scheidung so der Fall ist, kannst nur du beurteilen. Die Grunderwerbsteuer fällt nur für den Teil an, der erworben wird - der andere Teil befindet sich ja schon in deinem Eigentum. Weitere Details (speziell auch zum Thema Bemessungsgrundlage) unter: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer.html |
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Ok ja danke für die Info ... soviel ich noch rausgefunden habe ist es immer ein unentgeltlicher Vorgang sofern die Übertragung im Zuge der Auflösung der Ehe erfolgt ... in diesem Fall fällt immer der (ermässigte) Stufentarif an |
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Andere Frage: Wie verhält es sich umgekehrt? Beispiel: Zurzeit gehört das Haus noch 100% mir und ich möchte meine Partnerin/Ehefrau zu 50% "anschreiben". Naürlich Notar-, Grundbuchkosten, aber wie siehts mit Steuern aus? Muss die Partnerin GrESt zahlen? Beim Gegenwert von 600k€ (50% = 300k) dann, 0,5% für die 250k und nochmal 1% für die restlichen 50k? also 1250€ + 500€? LG |
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Die Höhe der Eintragungsgebühr des Eigentumsrechtes wird beim unentgeltlichen Erwerb bzw. als unentgeltlichen Erwerb definierten Vorgang bei "Erwerben unter Lebenden im Familienverband" die Bemessungsgrundlage lt. Gebührengesetz §26a (1) Z1 herangezogen: Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen: 1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers; Betreffend Grunderwerbsteuer sind die Details wie erwähnt unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer.html vermerkt. Absolute Gewissheit bringt selbstverständlich die Konsultation deiner steuerlichen Vertretung. lg |
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